Boletín informativo de la Sociedad Cultural Israelita B'ne Jisroel
- Journal
- Boletín informativo de la Sociedad Cultural Israelita B'ne Jisroel
- Volume
- XXV (1963)
- Issue
- 10 (Octubre, 1963)
- Date
- 1963-10-01
- Page
- Seite 7 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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OCTUBRE 1963 BOLETIN INFORMATIVO 7 Verurteilung eines Sechs der bedeutendsten Rechtsgelehrten Chiles fanden sich am 12. September zu einer mehr als zweistuendigen Debatte zusammen. Die Initiative war von der Studentenve reinigung und Rechts-Akademie der Juristischen Fakultaet der Universidad de Chile ausgegangen. Publikum war zugelassen und machte davon Gebrauch: die Aula war bis auf den letzten Platz voll. Spannung und Stimmung uebertrafen damit positiv die apathische Aufnahme, welche die regulaeren Organe der oeffentlichen Meinung —wohl in Verkennung derselben— seinerzeit dem Ausgang des Falls bereitet hatten. Denn das Thema hiess: “Die Auslieferung und der Fall Rauff”. Als Leiter des Forums fungierte ' der Professor fuer Strafrecht und Generalsekretaer der Universitaet, don Alvaro Bunster. Als Spezi a 1 i sten fuer Strafrecht nahmen die Protfesoren Don Alfredo Etcheverry und der jetzige Arbeitsminister, Don Miguel Schweitzer, teil; Don Manuel Urrutia Salas analysierte den Fall im Lichte der Wissenschaft der Prozess-Ordnung ,und in der Perspektive des Internationalen Rechts behandelten ihn die Professoren Don Fernando Albónlco und Don Santiago Benadava. Prof. Bunster eroeffnete die Debatte mit einer Rekapitulierung des Prozesses gegen Rauff. Mit einer einfach bestechenden Faehigkeit, komplizierte Sachverhalte zu synthetisieren, gelang es ihm nicht nur, Teilnehmern und Zuhoerern die wesentlichen Tatsachen wieder vor .Augen zu fuehren, sondern auch sie kritisch zu bewerten. Der Unterton der Bewunderung, der bei der Behandlung des Urteils erster Instanz durchklang, in welchem Oberrichter Rafael Fontecilla seinerzeit der Auslieferung Rauffs stattgegeben hatte, liess ungeachtet der Objektivitäet, die seine Funktion ihm auferlegte und deren Prof. Bunster sich auch befleissigte, eine persoenliche Stellungnahme gegen die Freilassung des Verbrechers vermuten. Dieselbe sollte spaeter in eloquenter Weise bestaetigt werden. Die anderen fuenf Teilnehmer am Forum dagegen konnten nicht nur frei ihre Meinung aeussern, sondern dies war ihre Aufgabe. Sie kamen ihr nach, mit einer Fachkenntnis, Klarheit und brillanten Rhetorik, dass so mancher Zuhoerer voll Neid auf die anwesenden Studenten blickte, die das Glueck haben, sich an solchen Lehrern zu bilden. Erfreulicher noch aber als die eindrucksvolle Form, in welcher ein jeder der Teilnehmer seine Argumente vor brachte, war der Geist, der aus ihnen sprach. Muesste man naemlich die Meinungsaeusserungen in einem Abstimmungsergebnis zusammenfassen, so waere dies 5:1 oder, nach den Schlussworten des Vorsitzenden dieses Hochschul- Gerichtshofes, 6:1 fuer Auslieferung, 6:1 gegen Rauff! Dabei sind bei dem Votum des Prof. Schweitzer —er war es, der sich in einsamer Minderheit befand— noch obendrein Zweifel berechtigt, ob er es so abgegeben haette, wenn es sich wirklich um eine Abstimmung und einen Richtspruch und nicht um eine Meinungsaeusserung und eine akademische Debatte gehandelt haette. Nachdem er naemlich eingangs festgestellt, dass es sich tatsaechlich um einen (Fall handle, bei dem man geteilter Ansicht sein koennte, wandte er sich einem sehr zweitrangigen Aspekt des Prozesses zu. Er erinnerte daran, dass zwei Oberrichter in der Zweiten Instanz, welche dem Einwand der Verjaehrung stattgab und den Giftgas—Spezialisten Rauff auf freien Fuss setzte, das Urteil nicht unterschrieben hatten: Oberrichter Méndez, der wichtige Vorbehalte formulierte und Oberrichter Ortiz, der dafuer eintrat, das Urteil erster Instanz, welches auf Auslieferung erkannt hatte, zu bestaetigen. Die Rechtmaessigkeit dieser Bestaetigung hatte Oberrichter Ortiz in 45 Punkten fundiert: an Punkt Nr. 36 nahm Prof. Schweitzer Anstoss, zitierte, untersuchte, analysierte, revidierte und zerpflueckte ihn, um zu dem Schluss zu gelangen, dass hier der Richter geirrt hatte und man den Rauff aufgrund dieser Beweisfuehrung keineswegs haette ausliefern duerfen. Zu den anderen 44 Punkten nahm Prof. Schweitzer nicht Stellung, ebensowenig wie zu dem positiven Urteil von Oberrichter Fontecilla; da er sich aber auch eines Kommentars zu dem ablehnenden Urteil von Oberrichter Silva und dér Mehrheit der Zweiten Instanz enthielt, darf man sich fragen, ob er sich im Ernstfälle einer Abstimmung zu dem Nein bekannt haette, das man ihm in Ermangelung weiterer Aeusserungen unterstellen muss. Das sechsfache Ja zur Auslieferung dagegen, mit welcher Vision fuer den Gesamtkomplex, mit welcher Vehemenz wurde es vorgebracht, wie fuegten sich die Argumente des Strafrechtlers mit jenen der Internationalisten zu einem einzigen Ganzen! Unmoeglich, auch nur einen Abglanz von jenem Feuerwerk des Geistes in d e wenigen Zeilen zu draengen, die uns zur Verfuegung stehen: nur einige wenige Saetee seien zitiert, vor allem soweit sie dafuer buergen, dass mit der Jugend, die von solchen Professoren in jenem Tempel der Rechtswissenschaften erzogen wird, dereinst ein neuer Geist auch in den Tempel der Rechtsprechung wird einziehen muessen. “Die Soheusslichkeit der nazistischen Ver brechen kann nicht an den Masstaeben vergangener Zeiten ermessen werden. Gesetze, die zur Ahndung von Vergehen gegen Personen und Besitz geschaffen wurden, sind unzulaenglich zur ^Beurteilung von diesem neuen Typ des Massenmords”. “Rauff hat sich nicht an einem Menschen vergangen, auch nicht an einer noch so grossen Anzahl von Menschen, sondern an der Menschheit. Er ist ein Krimineller von einer neuen Sorte, die sich fuer immer ausserhalb der menschlichen Gesellschaft gestellt haben: dafuer gibt es keine Verjaehrung”. “Wenn ein Richtspruch so jedem Gefuehl und Rechtsempfinden 'Hohn spricht, stimmt etwas nicht” “Es ist gefaehrlich, das Rechtsgefuehl der Menschen so zu beleidigen: so entsteht ein Fall Eichmann”. “Die These von der Anwendbarkeit der Verjaehrungsfrist des ob der Auslieferung Tequirierten Staates (Chile), die Rauff rettete, ist leicht ad absurdum zu fuehren: waere sie korrekt, so haetten diese schlimmsten Verbrecher, welche die Menschheit je kannte, sich als Asyl nur ein Land mit einer kurzen Verjaehrungsfrist suchen muessen”. “Weder der Kodex Bustamante noch der Vertrag von Montevideo haetten dem Richtspruch als Unterlage dienen duerfen, sind sie doch nur verpflichtend fuer amerikanische Staaten und koennen keine Anwendung auf , den antragstellenden Staat —Deutschland— finden”. “Es ist unverstaendlich, dass die Zweite Instanz sich darauf beschraenkte, Jurisprudenz zur Frage der Verjaehrung zu 'suchen. Noch unverstaendlioher, dass sie dabei Urteile selbst aus den 80er Jahren des vorigen Jahrhunderts zitiert hat, als solche Verbrechen noch garnicht denkbar waren. Am unverstaendlichsten, dass sie bei der Fuelle von sich widersprechenden Urteilen den MONATSSPIEGEL 0 bequemen Weg waehlte, der haeufiger auftretenden Richtung zu folgen”. “Es ist ein Irrtum anzunehmen, dass schon alles in den Gesetebuechern steht. Die Funktion des Richters ist eine wissenschaftlich —schoepferische. Sie besteht darin, im Rahmen der Gesetze ein Novum zu schaffen, das dem ihm vorliegenden Fall, sofern er Neues beinhaltet, gerecht wird. Der Fall Rauff war ein Novum, praezedenzlos. Es war nicht schoepferisch, in der Jurisprudenz des vorigen Jahrhunderts zu stoebern, Vor-Faelle zu suchen, die man nicht finden konnte”. “Unser Gesetz schreibt vor, in Abwesenheit eines Auslieferungsvertrags (der Fall Chile-BRD) in Uebereinstimmung mit den Prinzipien des Internationalen Rechts zu handeln. Mit den Prinzipien! Nicht mit der Jurisprudenz! An den Quellen und nicht im veraestelten Delta der Muendung des Stromes der Gerechtigkeit muss man die Prinzipien suchen —Prinzip heisst Anfang—!”. “Es ist kein Zufall, dass nach diesem Zweiten Weltkrieg und seinen grausigen Verbrechen die zivilisierte Menschheit die Menschenrechte neu formulierte. Es war eine Notwendigkeit, vom Gewissen der Voelker getragen. Die Erklaerung der Menschenrechte der ONU beinhaltet klare Verpflichtungen zur Bestrafung der Kriegsverbrecher und Chile hat diese Erklaerung unterschrieben. In diesem einzigen Punkt ging selbst ,Oberrichter Fontecilla nicht weit genug: Chile war auch der ONU-Charter und der Erklaerung von Chapultepec gemaess verpflichtet, Rauff auszuliefern”. , Prof. Bunster in Schlusswort: “Ich kann meine Meinung nicht fuer mich behal- 'fen, auch auf die Gefahr hin. der Funktion eines Leiters dieses Forums nicht ganz gerecht zu werden. Wo so Entsetzliches geschah, kann es keine Unparteiischkeit geben. Bei allem Respekt vor unserem Hoechsten Gerichtshof und der ueber jeden Zweifel erhabenen Kompetenz seiner Oberrichter: etwas mehr ... Ungestuem waere am Platze gewesen in ihrer Suche nach Recht und Wahrheit”. Rechtsanwalt Eduardo Novoa hatte der Debatte von der vordersten Zuschauerreihe aus beigewohnt. Als er sich erhob und dem Ausgang zuwandte, spiegelte sich in seinen scharfgeschnittenen Z u e g e n so manche der Emotionen, die auch uns bewegten: in die noch nicht verklungene Enttaeuschung mischte sich ein neues Gefuehl der Genugtuung. eines Getagten Fast am gleichen Tage, da hier im freien Chile freie Maenner an die Schwaechen und Unzulaenglichkeit ihrer freien Justiz den Masstab ihrer Ueberzeugungen anlegten, berichtete das Kabel aus dem kommunistischen Prag von der Revision eines anderen Urteils: man habe festgestellt, so hiess es, dass Rudolf Slansky im Jahre 1953 zu Unrecht zu Tode verurteilt und hingerichtet worden sei. Der prozess gegen Slansky seinerzeit Generalsekretaer der KP der ¡C'SR und maechtigster Mann im Lande, sowie gegen 13 andere hoechstgestellte Partei— und Regierungsfunktionaere war der letzte der stalinistischen Aera, der noch in der ueblichen Form endete: naemlich mit dem Galgen fuer 11 ,der Angeklagten —drei wurden zu lebenslaenglichem Gefaengnis verurteilt—. Die naechsten Opfer auf der Liste der kommunistischen Tyrannei waren die 15, in ihrer Mehrheit juedischen, Angeklagten des beruechtigten Moskauer Aerzteprozesses, Sie erlebten jedoch den Tod des Despoten und damit die neue Aera eines Machtkampfes mit subtileren Methoden. Nicht das gleiche Glueck hatten Laszlo Rajk in Ungarn und Traicho Kostov in Bulgarien, die wenige Monate vor Slansky 'und seinen zehn Genossen —auch in ihrer grossen Mehrzahl Juden— ihr Leben am Strang lassen mussten. Die jeweiligen Anklagen glichen sich wie ein Ei dem anderen: die ueblichen Anschuldigungen von Verraetertum und Spionage, Trotzkismus und Faschismus, gewuerzt mit dem damals in Umlauf befindlichen Stigma des Titoismus, sowie der Behauptung, dass sie alle, d.h Slansky, Rajk, Kostov, Tito. Patrascanu in Rumaenien, der im stalinistischen Albanien natuerlich noch nicht rehabilitierte Kochi Dzodzes und der inzwischen wieder zu Amt und Wuerden gelangte Gomulka in Polen ihre “konterrevolutionaere” Tae^ tigkeit koordiniert durchfuehrten. Und sie gestanden ihre Vergehen ein, wie Rubaschow in Koestlers genialer Vision der “Sonnenfinsternis”. Mit Ausnahme von [Kostow, der mit unvergleichlichem Heldenmut bis ¡zum Schluss durchhielt und vom Angeklagten zum Anklaeger wurde, beschuldigten sie sich selbst, halfen den Staatsanwaelten nach, verlangten Suehne durch den Tod und verzichteten auf die Anwendung selbst der kargen Rechtsmittel, die ihnen der Form halber zustanden. So der Angeklagte André Simone im Slansky-Prozess: “Ein Ingenieur wie ich sollte an den Galgen gehaengt werden... Je haef ter die Strafe, um so wirksamer die Mahnung an andere”. Obwohl nun die Moskauer Theaterprozesse seit Kruschews “Geheimrede” , vor dem 23. Kongress allmaehlich auch fuer das russische Volk als politische Morde enthuellt worden sind, Slanskys Mitverschwoerer aber, entweder, wie Tito noch und Gomulka wieder an der Macht sind, oder wie Rajk und Kostow schon vor Jahren rehabilitiert wurden, waren die Tschechen hart geblieben, Erst ( die neuerlichen politischen Erschuetterungen in der CSR bewogen Regierung und Parteifuehrung, ein Druckventil in Form einer oeffentlichen Berichtigung zu oeffnen. Wie dies die wenige Wochen spaeter erfolgte Absetzung des Premiers und mehrerer Minister zu beweisen scheint, kam die Aktion entweder zu spaet oder sie genuegte nicht. Was bei dieser Rehabilitierung aber besonders interessant sein duerfte, ist ein Aspekt, den i die Weltpresse im allgemeinen nicht gebuehrend unterstrichen hat. Die letzten Prozesse der stalinistischen Aera waren von einer in crescendo gehenden antisemitischen Tonart begleitet. So waren die Parteizeitungen waehrend des Slansky-Prozesses mit Karikaturen im “Stuermer”-Stil verziert, bei denen Missetae- (Fortsetzung Seite 18)