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Boletín informativo de la Sociedad Cultural Israelita B'ne Jisroel · 1963-02-01 · 2 (Febrero, 1963) · p. [Seite]

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Journal
Boletín informativo de la Sociedad Cultural Israelita B'ne Jisroel
Volume
XXV (1963)
Issue
2 (Febrero, 1963)
Date
1963-02-01
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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SOCIEDAD CULTURAL ISRAELITA " B * N E J I S R O E L .«A».- M I T T E I t UL N O S » «TáJT T AÑO XXV — N.o 2 SANTIAGO DE CHILE FEBRERO 1963 ES GEHT UM MEHR ALS NUR UM RAUFF Vier brillante Juristen zueckten in diesen schwuelen Januar-Tagen ihre Waffen, um SS-Obersturmbannmoerder Walter Rauff zur Strecke zu bringen, bezw. ihm den Weg “heim ins Reich” zu ersparen. Anwalt Eduardo Novoa in Vertretung der Botschaft der Bundesrepublik, die den Antrag auf Auslieferung gestellt hatte, Anwalt Enrique Schepeler sowie sein ebenso unverhoffter wie maechtiger Alliierter, Staatsanwalt Urbano Marín, fuer die die zweistellige Zahl der Verjaehrung schwerer wiegt als die in Menschenleben fuenfstellige der Rauffschen Todesopfer und schliesslich Oberrichter Rafael Fontecilla, der im Moment, da diese Zeilen gedruckt vorliegen werden, sein erstinstanzliches Urteil bereits gesprochen haben wird. Von wo kamen und wohin schlugen die Wellen in diesem Meer der Argumente und Paragraphen? Unter welchem Gestirn stand die Flut der Anklage und die Ebbe der Verteidigung? Gibt es wirklich Grund, wie viele fuerchten, dass menschliche Unzulaenglichkeit hier zu einem erneuten Schiffbruch der Gerechtigkeit fuehren wird? EIN JURISTISCHES MEISTERSTUECK In einem blendenden, durch seine Klarheit und Praezision bestechenden Schriftstueck, begruendete der Anwalt der ANWALT NOVOA: Sachlich und rechtlich fundiert (Foto: “La Segunda”) Botschaft der BRD, Don Eduardo Novoa Monreal, den Auslieferungsantrag gegen Rauff. Es beginnt mit einer Praeambel, die aufzeigt, dass alle; rechtlichen Begleitumstaende zur Formulierung des Antrags erfuellt sind: 1.) Ein von Richter Timm ausgestell ter Haftbefehl liegt in Hannover vor. 21. Das hier festgenommene Individuum ist das gleiche, dessen Auslieferung verlangt wird. 3.) Der Delikt ist erwiesen und wird von dem Verteidiger nicht abgestritten. 4.) Das Verbrechen ist von dem Typ, der nach internationalem Brauch eine Auslieferung gestattet. Und es schliesst mit einem Hinweis darauf, dass der Angeklagte in Deutschland nicht zum Tode verurteilt werden kann; bekanntlich waere im gegenteiligen Talle die Auslieferung nicht statthaft. Zwischen diesen vier wesentlichen Punkten der Einleitung und dem ergaenzenden fuenften, mit dem das Schriftstueck endet, setzt sich Anwalt Novoa mit den Grundlagen der Petition auseinander, die er in a) sachliche und b) rechtliche gliedert. Die sachlichen Fundamente geben einen erschreckenden Einblick in die weitreichenden Kompetenzen dieses SS-Verbrechers, der, wie man an Hand der bisher zum Teil unbekannten Unte r 1 a g e n sieht, eine ganz bedeutende Rolle in der Ausrottungsmaschinerie des Dritten Reichs gespielt hat. So erfaehrt man, dass tatsaechlich er den Auftrag zum Bau des ersten Vergasungswagens gegeben hat. Dass er die Ueberwachung und Instandhaltung dieser Vehikel anordnete. Dass er verlangt hatte, ihre Bestimmung geheim zu halten. Dass er ihren Einsatz direkt befehligte und sie in Konzentrationslager schickte, wo sie ¡zur Ermordung von Haeftlingen benutzt wurden, All dies wird belegt durch amtlich uebersetzte und beglaubigte Erklaerungen seiner ehemaligen Helfershelfer Becker und Pradl, die aus eigener Erfahrung bestaetigen, dass jedermann wusste, dass in den Lagern keine verurteilten Verbrecher waren, sondern vom Regime verfolgte Menschen und dass Rauff sich klar darueber war, dass mit seinen Wagen keine Todesurteile vollstreckt wurden, sondern der Massenmord an Juden veruebt wurde. Auch ein Telegramm des Kommandanten des SD in Riga wird beigefuegt, in dem er Rauff um seine Unterstuetzung bittet, da die drei dort vorhandenen Saurer-Wagen nicht genuegten, um mit den anrollenden Juden-Transporten fertig zu werden. Den rechtlichen Aspekt begründet Anwalt Novoa in erster Linie mit der Feststellung, dass es sich keines- ANWALT SCHEPELER: Juden werden schliesslich schon immer verfolgt! (Foto: “ERCILLA”) falls um ein politisches Vergehen handelt, sondern ganz einfach um Totschlag oder Mord. Sodann weist er auf die NU-Konvention von 1948 ueber Voelkermord hin und vor allem darauf, dass die Signatarmaechte sieh verpflichteten, diesen Delikt als schwerwiegendsten zu ahnden, ihn niemals als politisches Vergehen auszulegen und stets zum Gegenstand von Auslieferung zu machen. Darueber hinaus hatten 1945 in Chapultepec die Staaten Amerikas bereits den Beschluss gefasst, die Bestrafung der Kriegsverbrecher zu foerdern. Sodann setzt sich der Schriftsatz eingehend mit der Verjaehrungs- These auseinander, hinter der sich der Verteidigung so eisern verschanzt und stellt fest, dass nach chilenischem Gesetz in diesem Fall dieser Aspekt nicht hier, sondern im antragstellenden Staat entschieden werden muss. Aber selbst wenn dem nicht so waere, muessten Details wie die zum Zeitpunkt des Verbrechens hier vorherrschende laengere Praeskriptionsfrist und die Tatsache, dass Rauff den groessten Teil der Zeit im Ausland verbracht hat, was die Zeitzaehlung verdoppelt, dem Angeklagten diese Ausflucht versperren. DIE SIEBEN SALVEN DER VERTEIDIGUNG Am gleichen Tag, da Anwalt Novoa dem hohen Tribunal noch weitere, im letzten Moment eingetroffene Unterlagen vorlegte —so ein Gutachten ueber die Zustaendigkeit des Gerichts in Hannover und ein Lebenslauf Rauffs in der deutschen Marine und SS— schoss sein Gegenspieler, D. Enrique Schepeler, aus seiner Magi- I not-Linie des Verjaehrungsprinzips sieben Salven zur Verteidigung seines Klienten ab. So krachten sie: 1.) Unsere Richter sind : nicht verpflichtet, eine Ausi Lieferung zu dekretieren, nur weil in einem anderen Staat ein Haftbefehl erlassen wird; sie sind souveraen, um zu beurteilen, ob ein Grund besteht, sie gemaess chilenischen Rechts oder internationaler Rechtsprinzipien zu erteilen. 2) Voelkermord (“Genoclde”) ist zwar Gegenstand einer von Chile Unterzeichneten internationalen Konvention, aber kein in das hiesige Strafrecht aufgenommenes Prinzip Und nach Paragraph 353 des Kodex Bustamante muesste der dem Antrag zugrunde liegende Tatbestand deliktuellen Charakter in der Rechtssprechung des beanspruchenden und des beanspruchten Staates innehaben 3) Die Teilnahme des Herrn Rauff an den vorgetragenen Delikten sei entweder nicht bewiesen oder zumindest nicht praezisiert: hat er sie ausgeuebt? hat er mitgewirkt? war er Komplize? Anwalt Schepeler: Die Anklage muss klar und konkret sein und das ist hier nicht der Fall 4. ) Ein weiteres Requisit, dass durch diese mangelnde Praezision nicht erfuellt wird, besteht darin, dass im Auslieferungsantrag bereits die gesamte Anklage enthalten sein muss, ob deren der Angeklagte belangt' werden kann. So wird vermieden, dass er, einmal ausgeliefert, neuen Vorwuerfen ausgesetzt werden koennte. 5. ) Die Verjaehrung. Nim, hier tummelt sich die Verteidigung in ihrem geraeumigsten Bunker, hier hat sie die schwersten Geschuetze. Nichts gibt es in juristischer Prinzipienforschung, in legaler Doktrin, in bestehenden, abgeschafften oder vorgesehenen Gesetzen, in Jurisprudenz und in internationalen Vertraegen, . was nicht herangezogen wuerde, um diese entscheidende Festung zu staerken. 6. ) und 7.) zeigen, wie klaeglich neben dieser formaljuristischen Betrachtung sich alles ausnimmt, was wirklich zugunsten des Anfeklagten ausgesagt werden oennte. Weiss doch sein Anwalt zum einen nichts besseres anzufuehren, als dass die Judenfrage in Nazi-Deutschland Gegenstand der hohen Politik war, da ja die Regierung an den hoeheren Wert der arischen Rasse glaubte und uebrigens die Verfolgung der juedischen Rasse schon zu biblischen Zeiten begann! Ergo: Politisches Vergehen? Oder Gewohnheitsrecht? Zum andern behauptet er, dass Rauff in Oktober des Jahres 1945 bereits einmal von sage und schreibe sechs Beamten des Militaer-Tribunal der Alliierten in Nuernberg verhoert worden sei, seine Unschuld habe “beweisen” koennen und in Freiheit gesetzt wurde. Ja, wenn das die einzige Dummheit, die einzige Unterlassungssuende der Alliierten von 1945 bis heute gewesen waere, oder wenn man sie alle revidieren koennte, so wie man heute versucht, den Fall Rauff in Ordnung zu bringen, wie viel schoener waere es auf der Erde bestellt?! ZUR SACHE, HERR STAATSANWALT Auf den Staatsanwalt, Don Urbano Marin, schienen jedenfalls die Argumente der Verteidigung ihre Wirkung nicht verfehlt zu haben, unterbreitete er doch puenktlich am 22. Januar dem Praesidenten des Obersten Gerichtshofs sein mit Spannung erwartetes Gutachten: Es lautete auf verjaehrt und schloss mit der Aufforderung, I »Äj'-X; :Ä: OBERRICHTER FONTECILLA: Wir muessen ihn nicht ausliefern,... aber wir duerfen! (Foto: “VEA”) dem Anliegen auf Auslieferung nicht stattzugeben. In 38 engbeschriebenen Seiten setzt dieser Sachwalter der staatlichen Interessen sich mit den Thesen der Anwaelte in Bezug auf die Praeskriptionsfrist auseinander, findet die einen falsch und die anderen richtig und unterlaesst es im uebrigen, die anderen Aspekte dieses Prozesses einer naeheren Betrachtung zu unterziehen. Es ist diese Unterlassung, die eine kleine Sensation in den strengen Raeumen des Justizpalastes ausloest: Oberrichter Fontecilla schickt vier Tage spaeter dem Staatsanwalt die Akten zurueck! In einer Form, deren Schroffheit nur schwer geleugnet werden kann und bei der im Untertcn ein klares “Zur Sache, Herr Staatsanwalt” mitklingt, fordert er diesen auf, (Fortsetzung Seite 18)

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