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Boletín informativo de la Sociedad Cultural Israelita B'ne Jisroel · 1962-09-01 · 9 (Septiembre, 1962) · p. Seite 4

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Journal
Boletín informativo de la Sociedad Cultural Israelita B'ne Jisroel
Volume
XXIV (1962)
Issue
9 (Septiembre, 1962)
Date
1962-09-01
Page
Seite 4 (sequence 4)
Language
German
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4 BOLETIN INFORMATIVO SEPTIEMBRE 1962 PINCHAS ROSENBLUETH Die Stellung, der Religion in Israel Fast jeden Monat geschehen bei uns Dinge, die die Frage der Beziehungen zwischen Staat und Religion aufrollen, doch wird die Tonart, in der die Diskussion geführt wird, immer schaerfer. Die Kluft zwischen den einander entgegengesetzten Standpunkten vertieft sich, wobei jedoch die Sonderbegriffe, um die es geht, verschwommener werden. Es soll hier ein Versuch der Klaerung gemacht werden, ohne auf eine bestimmte Frage (1) einzugehen, die im Augenblick im Zentrum > der Diskussion steht. RELIGION UND GEMEINSCHAFT Staat und Religion sind zwei Gebiete, die in Israel eigentlich niemals getrennt waren. Der König und der Priester oder die Aeltesten und die Propheten waren zwar die Vertreter verschiedener Funktionen, die niemals in der Hand eines einzelnen Menschen oder in einer einzelnen Autoritaet konzentriert sein sollten, der Rahmen aber, in dem sie handelten, war ein und der selbe. Im Christentum andererseits stehen sich die weltliche und die geistliche Gewalt als zwei entgegengesetzte Bereiche gegenüber. Der k a t h o 1 ischen Auffassung nach ist allerdings die geistliche Gewalt der weltlichen übergeordnet, waehrend sie in der byzantinischen Kirche zus.ammenfallen. Die evangelische Kirche Luthers wieder trennt beide Bereiche völlig, waehrend Calvins Lösung dem Judentum naeher kommt. Die jüdische Haltung ist in der Forderung begründet, die Gebote auf allen Gebieten des Lebens in der Gemeinschaft zu verwirklichen. Die Religion ist hier nicht auf das Innere des Menschen und nicht auf den Einzelnen beschraenkt, sondern kommt erst eigentlich im Leben der Gemeinschaft zum Ausdruck. Andererseits kann auch die Beobachtung des Gesetzes nur Bestand haben, wenn sie im Herzen des Menschen einen Widerhall findet. Dies sdiliesst nicht das Bestehen einer Spannung zwischen beiden Bereichen aus, doch war es nicht der Kampf zwischen zwei einander fremden und voneinander getrennten Gewalten, sondern es ging um die Tendenz zu Eigengesetzlichkeit, die jeder Autoritaet, der politischen wie der priesterlichen, innewohnt gegenüber der göttlichen Forderung, wie sie durch den Propheten gegenüber dem König und den Aeltesten, oft aber auch gegenüber dem Priester und dem falschen Propheten, zum Ausdruck kam. 1) Anm. der Red.; Gemeint ist damit zweifellos der von orthodoxen Fanatikern durchgefuehrte Kindesraub an dem Minder j 3 ehr'gen Jossele Schuhmacher In den Tagen, da der Autor fuebrigens waehrend der ersten 10 Jahre des Staates fast ununterbrochen Justizminister) seinen Artikel verfasste, wurde das entfuehrte und im Ausland versteckte Kind nach vielen Jahren durch die israelische Polizei seinen Eltern wiederzugefuehrt. DIE NIE VERWIRKLICHTE FORDERUNG Im allgemeinen beachtet man in der Diskussion über dieses Thema nicht, dass die Forderung, die Gemeinschaft auf dem Gesetz der Thora zu gründen, niemals verwirklicht wurde. Nach dem Bericht der Bibel waren zur Zeit des Ersten Tempels das Leben des Volkes und seiner führenden Schichten von der Erfüllung des Gesetzes, und der Erfassung seines Sinngehaltes weit entfernt, denn nur einige wenige waren von ihm erfüllt, wie die Propheten, die isoliert und dem Volke meist unverstaendlich waren. Auch zur Zeit des Zweiten Tempels wurde die Thora nicht als solche im Rahmen des Volksganzen verwirklicht; sie war jedoch nicht mehr auf nur wenige beschraenkt, vielmehr war die Epoche von dem Ringen zwischen den verschiedenen Richtungen um die Deutung der Thora und um den Grad ihrer Verpflichtung in den verschiedenen Bereichen des Lebens erfüllt. Gerade weil das Leben von der Thora und ihren Geboten erfasst werden sollte, waren die geistigen Führer des Volkes in den verschiedenen Epochen für das Besondere einer jeden Epoche empfaenglich und brachten dies in ihren Gesetzesanordnungen zum Ausdruck. Gegenüber früheren Zeiten hat der moderne Staat sein A u fgabenbereich wesentlich erweitert Zugleich wurden breite Schichten der Religion im allgemeinen und der jüdischen Religion im besonderen entfremdet. Viele Einwanderer in Israel, die der Tradition treu waren, kamen aus wenig entwickelten Laendern, doch gaben sie hier — vor allem in der zweiten Generation— vielfach ihre religiösen Werte preis. Diesen Veraenderungen entsprechend erhielt der auch halachisch bedeutsame Begriff— “die Oeffentlichkeit”— einen neuen Sinn. Früher wuerde jeder, der elementare Gebote in der Oeffentlichkeit bewusst übertrat, als Sünder angesehen und ging wesentlicher Rechte verlustig (so z. B. das Recht, zur Thora aufgerufen zu werden). In unserer Zeit dagegen wird die Oeffentlichkeit infolge der veraenderten Gegebenheiten von nichtreligiösen Faktoren bestimmt und hat damit eine auch halachisch anders zu wertende Bedeutung. Aber auch das religiöse Judentum und seine Institutionen stehen —im Gegensatz zu anderen Religionen— den Fragen des modernen Staates und der Gesellschaft meist fremd gegenüber. Sie verzichten damit auf ihren Einfluss und vertiefen die schon vorhandene Kluft zwischen ihnen und den Nichtreligiösen. Im Gegensatz zu dem gerade dem Judentum Eigentümlichen beschraenkt man sich auf die Bewahrung und Verteidigung bestimmter, an sich wichtiger Gebiete wie Schabbat, Kaschrut und Erziehung, wie man es in der Gola tat. Oft geschieht dies in der Voraussetzung, dass die Nichtreligiösen sowieso für die Lösung der anderen Fragen der Gemeinschaft Sorgetragen, waehrend für die erwaehnten Gebiete nur die Religiösen sich verantwortlich fühlen. Bei der Erörterung des Problems hat man auch in Rechnung zu stellen, dass das Recht des Einzelnen aui f r e ie Meinungsaeusserung, auch im religiösen Bereiche, zu einem anerkann ten Grundsatz der modernen Gesellschaft geworden ist. Der jüdische Staat seinerseits hat durch sein Bestehen und sein Wirken diese Tendenz zur Saekularisation entscheidend verstaerkt. Er entstand und wird gestaltet entsprechend der ihm innewohnenden Eigengesetzlichkeit ohne Hinblick auf die jüdischen Werte, auch wenn man viele Zeremonien bewahrt, Schabbat und religiöse Feiertage als offizielle Ruhetage beobachtet und dem “Felsen Israels” Tribut in Reden entrichtet. Das Judentum faellt irgendwie aus dem Gesamtrahmen heraus —so erscheint es jedenfalls dem durchschnittlichen Bürger—, man kommt mit ihm in Berührung, wenn es sich um Verbote oder um eine offizielle Zeremonie handelt. Doch sieht man in ihm keinen Faktor, der von vornherein einen bestimmten Lebensbereich im Staate oder in der Gesellschaft gestaltet. DAS HEER ALS BEISPIEL Ein gutes Beispiel hierfür dürfte die in der Armee bestehende Situation sein. Mehr als irgendwo anders, so sagen die hierfür Verantwortlichen herrsche das Thoragesetz im Heer, d.h. man meint damit, dass Kaschrut und Feiertage offiziell im gesamten Bereich der Armee beobachtet werden. Viele religiöse Zeremonien finden statt, z. B. der “Appell der Aufrüttelung” vor den Ho - hen Feiertagen; oft traegt man dabei die Thorarollen auf den Spitzen der Bajonette. Doch dies bedeutet keineswegs einen Einfluss seitens der religiösen Körperschaften trotz ihrer weit grösseren Aktivitaet .und Aufgeschlossenheit im Vergleich mit dem zivilen Rabbinat. Denn geistige Werte, soweit sie in der Armee zum Ausdruck kommen, und die alltaegliche Atmosphaere — abgesehen von all dem, was direkt mit der Sorge um die Sicherheit zusammenhaengt — haben kaum etwas mit Jüdischem gemeinsam, ja sind ihm z. T. entgegengesetzt. Oft erscheint das Religiöse vor allem als brauchbares Mittel für die Staerkung militaerischer Gesinnung und Moral.. Daher nimmt es nicht wunder, dass nicht wenige religiöse Jugendliche, wenn sie nicht von vornherein sehr gefestigt waren, oft gerade waehrend des Dienstes in der Armee sich, ihrer Bindung an die Religion entledigen. Auch die Befreiung der Jeschiwazöglinge vom Militaer dienst und der religiösen Maedchen von jedem öffentlichen Dienst zeigt deutlich die bestehende Trennung zwischen den religiösen und p o 1 i tischen Institutionen. Man kann den negativen Einfluss dieser beiden Bestimmungen für die Stellung der Religion im Staate ermessen, gerade angesichts der für das persönliche Leben so einschneidenden Bedeutung all dessen, was mit SicTierheit und Militaerdienst zu tun hat. Es gibt auch keine Gründe, die die völlige Befreiung der Jeschiwazöglinge vom Militaerdienst oder vom Dienst in der Reserve rechtfertigen. Der Hin weis auf die Befreiung der Geistlichen vom Heeresdienst in anderen Staaten ist gegenstandslos —und zwar im Hinblick auf die erwaehnte andere Haltung des Judentums zum Staate. Doch sei gerade das Beispiel Frankreichs genannt, wo man vor ca. 50 Jahren —nach der Dreyfusaffaere— die Kirche hasste, waehrend spaeter das Verhaeltnis zu ihr sich aenderte, neben anderem auch durch die Einbeziehung der Geistlichen in die Armee, durch die gemeinsam getragene Mühsal und vor allem durch ihre aktive Beteiligung an den Fragen der Gemeinschaft. Auch das zivile und kriminelle Recht in Israel ist, abgesehen vom Eherecht, völlig saekulaer. Schliesslich gibt es zwei getrennte Erziehungsrichtungen, die religiöse und die allgemeine, die allerdings beide vom Staate anerkannt sind. Ein gutes Beispiel für die gegenwaertige Situation bildet die Feier des Unabhaengigkeitstages. Es ist uns geglückt, einen Feiertag zu schaffen, der volkstümlich geworden ist Doch trotz der vielen Reden und Bibelzitate hat er kaum mit -Begriffen und Werten zu tun, die man einst im jüdischen Denken mit der Errichtung eines jüdischen Staates in Verbindung brachte. Von vornherein war es kein sehr glücklicher Versuch, durch die Einschaltung einiger Psalmen —ohne die Bracha!— dem Tage eine religiöse Note hinzuzufügen. Abgesehen von einigen wenigen Synagogen und modernen Jeschiwot — vor allem der Bnej Akiva— gehen die meisten Jeschiwot. der grössere Teil der Rabbanim und Bethaeuser an die-' sem Tage achtlos vorbei. Sogar für den nationalen Trauertag gibt es zwei Daten: Den 10. Tebet, der vom Rabbinat, und den 27. Nissan, der vom Staat als Trauertag erklaert wurde. DIE TRENNUNG BESTEHT BEREITS Daher braucht man bei uns Staat und Religion nicht trennen zu wollen; die Trennung besteht laengst, was auch durch die Ehegesetze und die offiziellen Ruhetage nicht wesentlich geaendert wird. Es gilt den wirklichen Sachverhalt zu erkennen und seine Folgerungen daraus zu ziehen. Die jüdische Religion gehört offiziell in formaler Hinsicht zum Staate, ‘ doch hat dies kaum eine inhaltliche Bedeutung. Diejenigen, welche für den Staat dei Thora als ein konkretes Programm für unsere Gegenwart eintreten, begnügen sich mit der Anbringung von Schildern, die keine konkrete Bedeutung haben. Sie selber schufen auch nicht die Grundlage dafür durch ernsthafte Vorbereitung und Erfassung der eigentlichen Fragen der modernen Gesellschaft im Sinne der Thora. Daher wird diese Einstellung dem wahren Sachverhalt nicht gerecht. Sie erzeugt schaedliche Illusionen und vernebelt das wahre Problem Richtiger ist die entgegengesetzte Feststellung, dass die Beziehung unseres Staates zur jüdischen Religion geringer ist als die der meisten westeuropaeischen Staaten zu ihrer Religion. Die jüdische Religion hat, wie erwaehnt, eine politische Bedeutung. Sie ist auf die Verwirklichung in der Gemeinschaft gerichtet. Daher kann jede religiöse Gemeinde zu der Errichtung dieser Gemeinschaft k o n k r et und ernsthaft beitragen. Möglicherweise werden Gemeinschaftszellen durch ihr Vorbild den Einfluss der Religion von unten her staerken und dadurch, ohne Zwang von oben, das Ideal des jüdischen Staates der Verwirklichung naeher führen. Als Beispiel für die wirkliche ¡Situation sei der Plan für eine Verfassung erwaehnt, den einst Prof. Leo P. Kohn S. L. ausgearbeitet hatte, der aber mit Zustimmung der Religiösen, wie alle anderen Entwürfe, ad acta gelegt wurde. Heute sind keine Voraussetzungen für eine solche Verfassung vorhanden. Ein anderes Beispiel betrifft die Haltung der Religiösen gegenüber dem Teilungsplan für Palaestina vor 25 und vor 15 Jahren. Viele wandten sich scharf gegen ihn weil sie darin einen Verzicht auf einen Te.il Erez Israels sahen, was ihrer Meinung nach verboten sei; denn die Verheissung wurde ihnen zur gegenwaertigen politischen Realitaet, die man nicht selbst preisgeben dürfe. Andere wiederum, die für die Teilung eintraten, wussten zu scheiden zwischen der erhofften Verheissung, die keinen Bezug auf die gegenwaertige Realpolitik hat, und der Wirklichkeit, in der wir keinen Teil des Landes besassen. So gibt es auch heute unter den Religiösen Kreise, die gegen ein allgemeines Ruhegesetz für den Schabbat sind, weil man dann den Haifabezirk ausnehmen müsste, und dies sei nicht statthaft. Sie argumentieren dabei, als ob die Bewahrung der Thora und ■des /Schabbat konkrete und rechtliche Wirklichkeit geworden ist. OHNE ZWANG! Das Gesagte bedeutet nicht, dass wir die bestehenden Gesetze aufhsben sollten, die ein Minimum an Einigkeit und Tradition in der Oeffentlichkeit bewahren, oder ¡dass wir nicht danach trachten sollten, bestimmte Gesetze oder Werte der Tradition dem Rechte oder einem anderen Bereich der Gemeinschaft einzugliedern. Doch sollte dies ohne Zwang geschehen aus der Erkenntnis heraus, dass heute Staat und Religion bei uns etwas Verschiedenes bedeuten. Die formale Gesetzgebung ohne eine entsprechende Grundlage in der Wirklichkeit hat nur begrenzten Wert. Wir sollten auch die Bedeutung der Religion und der Tradition für den Zusammenhalt des Volkes und für die Aufrechthaltung des Bandes zur Gola nicht übertreiben, was oft geschieht. Der Wert der Re- (Fortsetzung Seite 11)

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