Boletín informativo de la Sociedad Cultural Israelita B'ne Jisroel
- Journal
- Boletín informativo de la Sociedad Cultural Israelita B'ne Jisroel
- Volume
- XXIII (1961)
- Issue
- 1 (Enero, 1961)
- Date
- 1961-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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REDACCION* * r S.C. I. B’NE JISROflL AV. PORTUGAL 610. CASILLA 6487. SANTTOG©-CHIL« BOLETIN INFORMAT MITTEILUNGSBLATT 1 S O Cl ED A D CULTURAL ISRAELITA " B * N E J 1 S R O EL" 1 AÑO XXIII — N? 1 SANTIAGO DE CHILE ENERO 1961 Mehr und mehr beginnt das Innere der fuenf Stockwerke des in einem ruhigen Wohnviertel Jerusalems liegenden “Volkshauses” einem aufgestoerten Bienenkorb zu aehneln. Denn in etwa zwei Monaten, am 6. Maerz, wird es zum Schauplatz des spektakulaersten aller Gerichtsverfahren werden, die in diesem Staat bisher durchgefuehrt worden sind. Nach einem Plan, den das “Amt des Ministerpraesidenten” auf Instruktionen David Ben Gurions gemeinsam mit dem Aussemninisterium, dem Polizeiministerium, den Ministerien fuer Justiz und Nationale Verteidigung, den staatlichen Sicherheitsbehoerden und dem Presse-Informations amt der Regierung entworfen hatte, wird an der Umwandlung des Versammlungsraums dieses Hauses in einen Gerichtssaal gearbeitet, der etwa 1200 Menschen die Moeglichkeit geben wird, den Verhandlungen gegen Adolf Eichmann an Ort und Stelle zu folgen — Regierungsmitgliedern, dem Diplomatischen Corps, Beamten, Vertretern der hiesigen Oeffentlichkeit, juedischen Repraesentanten aus aller Welt, rechtskundigen Beobachtern aus Dutzenden von Laendern in Ost und West und, nicht zu vergessen, der Presse. Anfangs hatte man, vielleicht uebertrieben, von nicht weniger als dreitausend Antraegen israelischer Journalisten und auslaendischer Korrespondenten gesprochen. Spaeter wurde bekannt, dass nicht ganz so viel, immerhin aber §74 solcher Antraege eingelaufen sind. Es werden sieben international arbeitende Telegrafen1 Agenturen vertreten sein, 27 Vertreter von 'Zeitungskonzernen aus 35 Staaten, 170 Korrespondenten und 38 Berichterstatter auslaendischer Tageszeitungen bezw. Zeitschriften, 34 “teams” aller moeglichen Rundfunk- und Fernsehstationen, wahre Heere von Pressefotografen — und ungefaehr ein halbes Hundert inlaendischer Zeitungsreportes. (1) Aus der Bundesrepublik Deutschland werden 19 Vertreter fu-ehrender Zeitungen und Rundfunkstationen erwartet, aus den Vereinigten Staaten Korrespondenten vom Rang eines Drew Pearson und des Schriftstellers (1) Wie wir unseren Lesern bereits mitgeteilt haben, ist der Autor des vorliegenden Berichts u. a. als Sonderberichterstatter des “Boletín Informativo” zugelassen worden. Die Redaktion. rr FF, ICHMANN" ENTGEGEN Von Dr. Abner Nechushtan, Tel-Aviv Leon Uris (“Exodus”), aus England Quentin Reynolds und Lord Russell of Liverpool, aus der USSR u. a. Major Zimkin, der im letzten Weltkrieg als Kommandeur des Tupolev-Bombengeschwader zu den bekanntesten Piloten der sowjetischen' Luftwaffe gehoert hatte. In einer Stadt wie Jerusalem, die im ganzen wie eine mittelgrosse, halbidyll i s c h e Residenz wirkt, obwohl es der Sitz der Regierung ist, bereitet die Arrangierung der Voraussetzungen einer hochmod.ernen Nachrichtenuebermittlung, die mit Minuten zu rechnen hat, dem Stab der damit betrauten Organisatotoren und Techniker begreiflicherweise schon jetzt genug ¡Kopfschmerzen. Allein die Unterbringung der Auslaender — und ob sich ihre Zahl im letzten Augenblick nicht vervielfachen wird, weiss niemand — erwies sich beim Mangel an Hotelzimmern in der Hauptstadt als so schwierig, dass fuer einen Teil von ihnen Unterkuenfle i wohl im Sanatorium einer benachbarten laen d 1 i c h e n Siedlung bereitgestellt werden muessen. Es versteht sicn, dass fuer den Telegrafendienst, fuer Dutzende von Telefo.nanschluessen und den hierzulande kaum bekannten “Telexdienst” —via London— gesorgt werden wird, fuer Handbibliot e k e n, Schreibkraefte, Buffets oder die Bereitstellung der Sitzungsprotokolle, die in der hebraeischen Landessprache ebenso wie in englischen, franzoesischen und deutschen Ausgaben moeglichst kurzfristig aufeinander folgen werden. Ein Problem eigener Art bot die in Israel bestehende Zeitungszlensur. Obwohl sie an sich nur Informationen von sicherheitspolitisch-militaerischem Belang betrifft, hat sie sich aus dem Zwang der Verhaeltnisse dieses, von arabischen Feinden umgebenen Staates seit Jahren in der Praxis zu einer fast durchgaengigen Zensur entwickelt. Um in der Expedition der Prozessberichte keine Verzoegerung eintreten zu lassen, wird es den Gerichtskorre spondenten erspart' bleiben, ihre Depeschen, fernmuendlichen Gespraeche und “geteleprinterten” Berichte durch die Zensur zu schleusen, nachdem sie sich unterschriftlich dazu verpflichtet haben werden, dies Zugestaendnis nicht zu missbrauchen, sondern sich streng ans “Thema Eichmann” zu halten. Dr. Servatius hat es nicht leicht Dieser Tage wird Dr. Robert Servatius, der Koelner Rechtsanwalt, der sich zur Verteidigung Eichmanns bereit erklaert hat, zum zweiten Mal zu Vorbesprechungen mit den zustaendigen (Fortsetzung Seite 4) DIE FRAGE DER ZUSTAENDIGKEIT IM FALLE EKHMANN Von JACOB ROBINSON Die Festnahme von Adolf Eichmann hat eine Anzahl Fragen in der Oeffentlichkeit aufgeworfen und zwar sowohl Fragen der Zweckmaessigkeit wie auch Fragen des internationalen Rechts. In diesem Artikel soll nun die Frage eroertert werden, ob Israel nach internationalem Gesetz mit Recht den Anspruch erheben kann, dass der Fall Eichmann vor seinen Gerichten zur Aburteilung kommt und es sollen alle Fragen der Zweckmaessigkeit bei Seite gelassen werden, z. B. die Frage, ob es nicht klueger gewesen waere Eichmann nach Argentinien zurueckzuschicken oder ihn vielleicht den westdeutschen Behoerden auszuliefern. (Vorausgesetzt, dass Deutschland gewillt waere, ihn abzuurteilen). Es soll auch unterlassen werden, die Art der Gefangennahme Eichmanns zu diskutieren. Die Tatsache, dass Eichmann moeglicherweise gewaltsam von israelischen Agenten verschleppt worden ist, hat an und fuer sich nichts mit dem Recht zu tun, das Israel hat, ihn vor seine Gerichte zu bringen. Es gibt keinerlei Anhalt im internationalen Strafrecht, wonach einem Staat die Gerichtsbarkeit versagt wird, nur weil kein regulaer e s Auslieferungsverfahren durchgefuehrt wurde oder weil im Verlaufe der Verfolgung eines Uebeltaeters die Gesetze eines anderen Landes verletzt wurden. (Hierbei muss in Betracht gezogen werden, dass die verschiedensten Appelle der Vereinigten Nationen an alle Staaten ihre Kriegsverbrecher auszuliefern, von Argentinien unbeachtet gelassen worden sind). Ist also eine gesunde gesetzliche Basis vorhanden, laut der Israel den Anspruch erheben kann, Eichmann abzuurteilen? Ein Einwand, der erhoben wird, ist, dass die Verbrechen, deren Eichmann angeklagt wird, nicht auf israelischem Boden begangen werden sind. Dieser Einwand ist nicht gueltig, da entgegen der allgemeinen Ansicht es keine Regeln des internationalen Rechts gibt, die die strafrechtliche Zustaendigkeit der Gerichtshoefe der einzelnen Staaten festlegt. Desgleichen sind die Gesetze der einzelnen Staaten sehr von einander verschieden. Es gibt das Territorial - Prinzip, laut dem nur die Verbrechen von den Gerichten des betreffenden Staates abgeurteilt werden koennen, die auf dem Gebiet dieses Staates begangen worden sind. Andere Staaten vertreten den Standpunkt, dass ihre Gerichte zustaendig sind fuer alle die Angeklagten, die Staatsangehörige von diesem Staate sind, unabhaengig davon, wo das Verbrechen begangen wurde. Wieder andere dehnen die Zustaendigkeit auf die Faelle aus, in denen ihre eigenen Staatsangehoerigen das Opfer waren. (Passives Nationalitaetsprinzip). Schliesslich hat es immer spezielle Verbrechen gegeben, wie Seeraeuberei, wo das Prinzip der Universalitaet angewandt wurde und zwar mit dem Argument, dass die Verbrecher Feinde aller Menschen seien, ein Prinzip, das sicher auf die Verbrecher anwendbar ist, die den Mord an einem ganzen Volk auf internationaler Basis organisierten. Sowohl das Nuernberger Tribunal wie auch die Vereinigten Nationen in ihrer einstimmigen Resolution vom 11. Dezember 1946 haben den Voelkermord, d. h. die Ausrottung einer Zivilbevoelkerung, als ein Verbrechen an der Menschheit gekennzeichnet und als solches ist das Verbrechen, dessen Eichmann angeklagt wird, in der ganzen Welt strafbar. Israel kann daher als Mitglied der internationalen Völkergemeinschaft E i c hmann aburteillen und hat nicht noetig, in diesem Zusammenhang fuer die Juden anderer Laender zu sprechen. Aber gibt es irgendeine stichhaltige gesetzliche Grundlage fuer die Behauptung, dass mangels eines internationalen Gerichtshofs Israel der beste Platz ist, um E i c h m a n n abzuurteilen? Nach Ansicht des Verfassers sprechen verschiedene Gesichtspunkte stark dafuer. Das vorher erwaehnte Territorialprinzip beruht darauf, dass der Ort des Verbrechens die beste Moeglichkeit einer Untersuchung bietet: Das Corpus delicti ist dort, die Zeugen sind dort, alle Beweise sind dort. Von diesem Gesichtspunkt aus ist Israel bestimmt der beste Platz, um Eichmann abzuurteilen. Es gibt in Israel nicht weniger ais 300.000 Ueberlebende aus der Zeit der Ausrottungspolitik der Nazis, die groesste Konzentration von moeglichen Zeugen, die es irgendwo auf der Welt gibt. Die meisten Dokumente ueber die Ausrottungspolitik der Nazis sind gleichfalls in Israel vorhanden, wo es wenigstens drei Institute gibt, die dieses Material seit Jahren sammeln. In seinem Anspruch auf gerichtliche Zustaendigkeit kann Israel sich daher auf die dem Territorialprinzip zu Grunde liegenden Prinzipien berufen. In aehnlicher Weise kann es sich auf das passive Nationalitaetsprinzip berufen und zwar mit der Begründung, dass es mehr ueberlebende Opfer des Naziterrors beherbergt als irgend ein anderes Land. Und schliesslich: Eichmann hatte nicht zu tun mit der Verfolgung von Nichtjuden. Seine Spezialitaet war die Ausrottung der juedischen Bevoelkerung. Es ist fuer diese Verbrechen, dass Israel Eichmann nach dem Strafgesetz fuer Nazis und Kolaborateure aus dein Jahre 5710 - 1950 abzuurteilen beabsichligt. Dieses Gesetz folgt in seiner Definierung der Verbrechen ganz deutlich der Definierung des Nuernberger Tribunals, ist also nur die ausdrückliche Bestaetigung des internationalen Strafrechts in der Sprache einer nationalen Gesetzgebung. Diese Erscheinung der Umformung internationalen Rechts in nationales Recht findet sich haeufig, z. B. in den Vereinigten Staaten hinsichtlich der Einzelheiten der Vorrechte der auslaendischen Diplomaten. Der Einwand, dass ein Strafgesetz nicht anwendbar ist, wenn es nach dem Zeitpunkt erlassen worden ist, an (Fortsetzung Seite 4)