Boletín informativo de la Sociedad Cultural Israelita B'ne Jisroel
- Journal
- Boletín informativo de la Sociedad Cultural Israelita B'ne Jisroel
- Volume
- XVIII (1956)
- Issue
- 9 (Septiembre, 1956)
- Date
- 1956-09-01
- Page
- Seite 31 (sequence 35)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 88% known words query
- IRI
…/8553624-8556986-9194234--1887-8557147- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
Septiembre, 1956 BOLETIN INFORMATIVO 31 NEUREGELUNG Das neue Bundesentschaedigungsgesetz ist am 29. Juni 1956 veroefíentlicht worden und mit Wirkung vom 1. April 1956 in Kraft getreten. Es ist eine Neufassung der bisherigen Entschaedigungsgesetze und enthaelt wichtige Veraenderungen und Verbesserungen, die infolge der Erweiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten fast alle unsere Gemeindemitglieder angehen. Es kann im Rahmen des Boletín Informativo nicht die Aufgabe sein, auf alle Einzelheiten einzugehen, sondern es muss hier genuegen, einige Hinweise auf die wichtigsten Vorschriften zu geben. íh der Einleitung zum Gesetz wird die Tatsache anerkannt, dass den durch den Nationalsozialismus Verfolgten Unrecht geschehen ist und dass der gegen die Gewaltherrschaft geleistete Widerstand ein Verdienst um das Wohl des Deutschen Volk ausgelegt und angewand werden wird, so koennen wir wenigstens mit einer einnigermassen annehmbaren materiellen Entschaedigung der an uns begangenen Verbrechen rechnen Das Gesetz enthaelt verschiedene Vorschriften, die der raschen Erledigung der Entschaedigungspflicht dienen sollen. Es ist ausdruecklich gesagt, dass das Entschaedigungsverfahren mit besonderer Beschleunigung durchzufuehren ist und Ansprueche von Antragstellern, die ueber 60 Jahre alt oder beduerftig oder durch Krankheit oder durch Gebrechen in ihrer Erwerbsfaehigkeit um mindestens 50% gemindert sind, mit Vorrang behandelt werden sollen. Alle Entschaedigungsansprueche sollen bis Ende 1982 befriedigt werden. Entgegen den frueheren Rangvorschriften ist gesagt dass die Ansprueche sofort faellig sind oder bei unter 60 jaehrigen am 1. April 1957 faellig werden und dass aus besonderen Gruenden Vorschuesse gewaehrt werden koennen. Das neue Gesetz bezieht sich — und das ist die wichtigste Neuerung — auf alle Personen, die ihren letzten Wohnsitz im Gebiet des frueheren Deutschen Reiches hatten, schliesst also nunmehr endlich auch die frueheren Bewohner der jetzigen Sowjetzone ein und gewaehrt allen — auch den frueheren Bewohnern der sogenannten Vertreibungsgebiete oestlich der Oder-Neisse-Linie — die selben Rechte wie den aus der Westzone Ausgewanderten. Die Antraege sind bis 1. Oktober 1957 einzureichen, und zwar bei den Entschaedigungsbehoerden des (Landes, in dem der letzte inlaendische Wohnsitz war. Fuer die aus der Sowjetzone Ausgewanderten ist Hannover, fuer die oestlich der Oder-Neisse-Linie wohnhaft gewesenen Personen ist Mainz zustaendig. Fruehere Antraege koenen erweitert werden; bereits ergangene Entscheidungen und abgeschlossene Vergleiche koennen angefochten werden, wenn das neue Gesetz erwei terte Ansprueche gibt. Die einzelnen Schadenstatbestaende sind klarer formuliert worden, die Entschaedigungsleistungen verbessert und die erbrechtlichen Bestimmungen erweitert worden. Das neue Gesetz beschaeftigt sich aber noch nicht mit den sogenannten rueckerstattungsrechtlichen Verbindlichkeiten (z.B.Grundstuecke, Hipotheken, Beschlagnahmungen u.dergl.); hierfuer ist ein besonderes Gesetz vorgesehen, und es bleibt zu bezweifeln, ob dieses sich auch au-f die in der Ostzone gebliebenen Objejtte bezie hen wird. DER WIEDERGUTMACHUNG Die UNITED RESTITUTION ORGANIZATION (URO) feill mil: Das jetzt erlassene Gesetz , regelt also nur Entschaedigungsleistungen, und fuer folgende Schadenstatbestaende: Schaden an Leben, der nur von Witwen und Witwern, unterhaltsberechtigten Kinder, Enkeln und Eltern geltendt gemacht werden kann. Denn Witwern wird auch der schuldlos geschiedene Ehegatte geichgestellt. Schaden an Koerper und Gesundheit, wobei es jetzt genuegt, dass der Zusammenhang zwischen der Gesundheitsschaedigung und der Verfolgung wahrscheinlich ist. Schaden an Freiheitsentziehung, vererblich auf Ehegatten, Kinder, Enkel und Eltern. Es gehoert hierzu auch Aufenthalt in einem Ghetto oder in einem ausserdeutschen Lager. Schaden an Freiheitsbeschraenkung, wozu z.B. auch Tragen des Judensterns und Leben in der Illegalitaet gehoert. Schaden an Eigentum durch Zerstoer ung, Verunstaltung, Pluenderung und Imstichlassen, wobei der Wiederbeschaffungs wert zu beruecksichtigen ist. Schaden an Vermoegen bis zu 75000 DM, z.B. entgangener ■Nutzen, Boykott, Transferverlust. Schaden durch Auswanderungskosten bis zu 5000 DM. Schaden durch Zahlung von Sonderabgaben. Schaden im beruflichen Fortkommen,, und zwar fuer selbstaendige Berufe, fuer Privatangestellte, fuer Beamte, fuer Bedienstete bei Religionsgesell schäften. Die Hoechstgrenze der Kapitalentschaedigung ist auf 40000 DM. heraufgesetzt worden. Bei der Anrechnung des inzwi sehen erzielten Einkommens wird die Zeit bis zum 1. Juli 1948 nicht mehr beruecksichtigt. Die Hoechstgrenze der ins bestimmten Faellen wahlweise in Frage kommenden Rente ist auf 600 DM. monatlich erhoeht worden. Die Rente geht auf Witwen bis zur Wiederverheiratung in Hoc he von 60% ueber. Schaden in der Ausbildung bis zu 5000 DM. Schaden in Privat— und Sozialversicherung und in der Kriegsopferversorgung. 'Rueckwanderern wird eine Soforthilfe gewaehrt. Besondere — jetzt wesentlich vereinfachte — Vorschriften gibt es fuer Verfolgte aus den ausserdeutschen Vertreibungsgebieten, wozu z.B. aus der Tschechoslovakei Ausgewanderte gehoeren, die dem deutschen Sprach— und Kulturkreis angehoert haben. Die Verfahrensvorschriften sehen gewisse Erleichterungen vor. An die Beweislast sollen keine uebertriebenen Ansprueche gestellt werden. Ein Erbschein der bisher meist nur mit sehr grossen Schwierigkeiten zu beschaffen war, ist nicht mehr erforderlich, wenn die Erbeberechtigung auch ohne einen solchen nachweisbar ist. Vergleiche sind ausdruecklich zulaessig. In dem Bescheid soll gleichzeitig mit der Kapitalentschaedigung auch die Hoehe der Rente festgesetzt werden, die unter gewissen Voraussetzungen wahlweise beansprucht werden kann. Gegen die Entscheidungen der Entschaedigungsaemter ist Klage bei den Entschaedigungsgerichten mit einem Instanzenzug bis zum Bundesgerichtshof zulaessig. Eine solche Klage kann auch erhoben werden, wenn seit Eingang des Antrags binnen einem Jahr ohne zureichenden Grund keine Entscheidung euber den Anspruch getroffen worden ist, fruehestens jedoch am 1. April 1957. Alle diese Verfahren sind kostenfrei. Ein Zustellungbevollmaechtigter in Deutschland ist nicht mehr unbedingt erforderlich, da die Zustellungen jetzt auch mit Postrueckschein erfolgen koennen. Eine Genugtuung fuer einen bestimmten, von der Verfolgung besonders stark getroffenen Kreis bedeutet die ausdrueckliehe gesetzliche Vorschrift, dass fruehere deutsche Rechtsanwaelte, die jetzt ausserhalb Deutschlands leben, die legitimierten Personen zur Beratung der Anspruchsberechtigten sind und zu ihrer Vertretung bei den EntSchaedigungsaemtern und EntschSedigungsgerichten zugelassen sind. Das Gesetz gilt auch fuer Berlin einschliesslich Sowjetsektor Alle Antraege von Personen, die frueher in West— oder Ost— Berlin gewohnt haben, sind beim Entschaedigungsamt Berlin einzureichen. Es ist jedem zu raten, sich bald mit den in Frage kommenden Bestimmungen zu beschaeftigen und das hierfuer in Betracht kommende Material an Urkunden und Beweismitteln zu beschaffen und zu sammeln. Falsche Angaben koennen zur Zurückweisung des Antrags fuehren. Abzuraten ist, ueberstuerzte Antraege einzureichen. Es werden zu dem Gesetz noch Ausfuehrungsvorschriften erlas ■ sen werden. Die zustaendigen Behoerden muessen z.T. noch eingerichtet und organisiert werden. Neue Formulare muessen herausgegeben werden, da die bisherigen in vielfacher Beziehung veraltet sind. Es moege also ein jeder mit Ruhe abwarten, bis alle Voraussetzungen zur Einreichung eines gut begruendeten Antrags vorhanden sind. Dr. W. L. Oesterreichischer Hilfsfonds Wie bereits mitgeteilt, koennen aus Oesterreich stammende Opfer nationalsozialistischer Verfolgung, die sich am 1. Januar 1956 im Ausland befanden, nunmehr Antraege auf Zuwendungen an den Hilfsfonds, Wien 49, Postfach 138 richten. Die amtlichen Anmeldeformulare koennen entweder vom Hilfsfonds direckt oder von der UNITED RESTITUTION ORGANIZA¬ TION (URO) Santiago, Portugal 810, in ihren Sprechzeiten Mittwoch und Donnerstag zwischen 3 bis 7 Uhr und Sonntags von 10 bis 1 Uhr angefordert werden. Die URO steht den Anspruchberechtigten fuer weitere Auskuenfte zur Verfuegung. Anspruchsberechtigt sind ehemalige oesterreichische Staatsbürger oder solche Personan, die vor dem 13. Maerz 1933 durch mindestens 10 Jahre ihren staendigen Aufenthalt in Österreich hatten. Gesuchte Anschrift: Der frühere Hamburger Rechtsanwald Dr. Fritz Eichenberg wird in einem Entchaedigungsverfahren als Zeuge benoetigt. Wer seine jetzige Anschrift kennt, wird gebeten, diese dem UlRO-Buero, casilla 2487, freundliehst bekanntzugeben. Dr. Egon Rosenfeld. Edit. “Lord Cochrane”. NOVELLE ZUM BUNDESENTSCHAEDIGUNGS- GESETZ IN KRAFT GETRETEN Nach langwierigen Debatten | im deutschen Parlament ist jetzt I die lange angekuendigte Novelle I zum Entschaedigungs-Gesetz verj arbschiedet und als Gesetz veroeffentlicht worden. Als die wichtigsten Verbesserungen zugunsten der Geschaedigten sind hervorzuheben: 1) Ausdehnung auf die Sowjet- Zone Deutschlands: Nach der neuen Regelung kommt es nicht mehr darauf an ob der Verfolgte frueher in Westdeutschland seinen Wohnsitz hatte. Alle Verfolgten, die vor dem 31. Dezember 1952 ausgewandert oder deportiert worden sind und ihren lezten Wohnsitz in Gebieten hatten, die am 31. Dezember 1937 zum Deutschen Reich gehoert haben, werden den aus dem Bundesgebiet oder aus West-Berlin ausgewanderten Geschaedigten gleichgestellt. 2) Wegfall der Beschraenkung in der Verfolgungszeit: Waehrend das fruehere Gesetz die Entschaedigung auf diejenigen Verfolgungshandlungen beschraenkt hat, die zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 geschehen sind, ist nunmehr jede Zeitbeschraenkung fallen gelassen worden, um auch Massnahmen zu erfassen, die von den Nazis vor der Machtuebernahme am 30. Januar 1933 durchgefuehrt wurden. 3) Hinschliessung der Freiheitsentziehung im Ausland: Jeder Entzug der Freiheit ist jetzt auch dann entschaedigungspflichtig, wenn ein auslaendischer Staat unter Missachtung rechtsstaatlicher G r u ndsaetze die Freiheit entzogen hat; dies unter der Voraussetzung, dass der Verfolgte die deutsche Staats angehoerigkeit oder den Schutz des Deutschen Reiches verloren hat oder dass die Regierung des auslaendischen Staates von den Nazis zu der Freiheitsentziehung veranlasst worden ist. Dadurch sind nunmehr auch die Faelle von Ghetto-Einweisung und Zwangsarbeitslagern in den Gebieten der Tschechoslowakei, Ungarns, Jugoslawiens, Italiens, Rumäeniens und Bulgariens zu entschaedigen. Als neuer Tatbestand der Freiheitsbeschraenkung wird jetzt die Verpflichtung zum Tragen des Judenstern und das Leben in der Ulegalhaet unter menschenunwuerdigen Bedingungen in die Entschaedigungspflicht aufgenommen, wobei es nicht darauf ankommt, ob diese Freiheitsbeschraenkung im Reich selbst oder im Ausland vorgenommen wurde. 4) Erhoehung der Entschaedigungssumme bei Schaden im beruflichen Fortkommen: Waeherend die Kapitalentschaedigung frueher zwei Drittel der Dienstbezuege eines vergleichbaren Bundesbeamten betragen hat, ist sie jetzt mit drei Viertel dieser Bezuege festgesetzt worden. Weiters ist hervorzuheben, dass durch die Novelle das vor dem 1. Juli 1948 erzielte anderweitige Einkommen auf die Entschaedigungs leistung nicht mehr angerechnet wird. Hierduch ist nicht nur eine Erhoehung der Schadensumme, sondern auch eine sehr betraechtliche Vereinfachung des Verfahrens v orgenommen worden, da die Antragsteller jetzt nicht mehr 'nachweisen muessen, was sie seit der Auswanderung bis zu dem erwaehnten Stichtag in ihrer neuen Erwerbstaetigkeit verdient haben. Ausserdem wurde der Hoechstbetrag der monatlichen Rente von 500 auf 600 Deutsche Mark erhoeht. RECHTSVERORDNUNG ZUR DURCHFUEHRUNG DER ENTSCHAEDIGUNG FUER EHEMALIGE JUEDISCHE GEMEINDEBEDiENSTETE Am 6. Juli 1956 ist die Durchfuehrungsverordnung zu Par. 31 d. des Bundesgesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistichen Unrechts fuer Angehoerige des oeffentlichen Dienstes erlassen worden Der Par. 31d befasst sich mit den Versorgungsanspruechen der Bediensteten juedischer Gemeinden oder oeffentlicher Einrichtungen. Die Durchfuehrungverordnung setzt fest, dass alle bisher festgesetzten Versorgungszahlungen neu festgestellt werden. Diese Neufeststellung erfolgt von Amtswegen, ohne dass es eines Antrages bedarf. Die Mindest und Hoechstbetraege der Versorgungszahlungen sind erhoeht worden. Ausserdem erhalten die Versorgungsempfaenger Zulagen. Anspruchsberechtigt sind ebenfalls die Witwen und die Kinder des Bediensteten. Zur Stellung von Neu- Antraegen bei der Bundesstelle fuer Verwaltungsangelegenheiten des Bundesministers des Innern (Entschaedigung fuer Beamte juedischer Gemeinden) Koeln, Brueckenstr. 2, ist eine Frist bis zum 31. 3. 1957 gesetzt worden. DIE GROSSE UND DIE KLEINE... (Fortsetzung von Seite 8) det im Kleinen das Grosse und übt es im Kleinen! Blickt euch um, wer neben euch steht; Vater, Mutter, Schwester, Bruder und ein haessliches Maedchen unter dem Baum! Seht, da habt ihr die ganze Menschheit. Narr, der die Welt umarmen will und geht an dem Maedchen vorbei! Narr, der die Welt verlassen will und laesst Vater und Mutter zurück! Und war’s nur ein Narr! Aber in Wahrheit ist es Sünde, meine Soehne. Denn mag das hohe Lied der Liebe erklingen in ewigen Harmonien, mag Propheter.wort der Liebe Verheissung verkünden in unsterblichem Wort, Menschheit traeumt fern, und nur der Mensch ist wach und nah, und die naechste Liebe, sie allein ist die wahre Naechstenliebe, und er hat sie geübt”. (“Juedische Illustrierte')