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Boletín informativo de la Sociedad Cultural Israelita B'ne Jisroel · 1955-08-01 · 8 (Agosto, 1955) · p. Seite 13

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Journal
Boletín informativo de la Sociedad Cultural Israelita B'ne Jisroel
Volume
XVII (1955)
Issue
8 (Agosto, 1955)
Date
1955-08-01
Page
Seite 13 (sequence 13)
Language
German
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Agosto, 1955 BOLETIN INFORMATIVO 13 WIZO ■ CENTRO HENRIETTA SZOLD bringi: LEO FULD der Internationale Star in hebraeischen, jiddischen, engl. u. franzoesischen EINZIGES KONZERT: Chansons nnd weiteren 12 Sprachen ENDE AUGUST DIE DURCHFUEHRUNGSVERORDNUNGEN . . . v. S. 10 maess Par. 27 der 3. DV. sein (Wahlrecht nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass er bereits auf Grund der vorgenannten Gesetze, nach denen ein solches Wahlrecht nicht gegeben war, eine Kapitalentschaedigung ganz oder teilweise erhalten hat. Ein selbstaendig Erwerbstaetiger kann dieses Wahlrecht jedoch nur dann ausueben, wenn er im Zeitpunkt seiner Entschttessung seine Irueliere Taetigkeit oder eine andere Taetigkeit, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage geboten haette, nicht wieder in vollem Umfange aufnehmen konnte oder ihm eine solche Aufnahme —z. B. wegen vorgerueckten Alters, geschwaechten Gesundheitszustandes, langandauernder Berufsentfremdung oder aehn licher Umstaende — nicht zuzumuten war (Par. 33 Abs. 1 S. 2 BEG, Par. 28, 29 der 3. DV), womit uebrigens auch durch entsprechende Bestimmungen des BEG die Gewaehrung einer Kapitalentschaedigung, und zwar hierbei in allen Faellen, also auch bei Privatangestellten, zeitlich abgegrenzt wird. Fuer die Berechnung der Renten gelten, wie bereits oben ausgefuehrt, etwa dieselben Grundsaetze wie fuer die Berechnung der Kapitalentschaedigung (Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe, aber hier nur unter Gewaehrung von zwei Dritteln der Versorgungsbezuege). Es sei hierbei allerdings erwaehnt, dass bei Privatangestellten die Hoehe der Rente als solcher im Gegen satz zu der Rente von selbstaendig Erwerbstaetigen nicht aus der Besoldungsuebersicht abgelesen werden kann, sondern dass sie durch Teilung der an Hand der Besoldungsuebersicht jeweils festgestellten Kapitalentschaedigung berechnet wird. Die Teilungszahlen wiederum bestimmen sich nach Lebensaltersstufen, die aus Par. 44 Abs. 2 der 3. DV ersichtlich sind. Waehrend das BEG selbst die selbstaen. dig Erwerbstaetigen nach oben abgrenzt (Hoechstbetrag 500 DM monatlich), setzt die 3. DV fuer Renten Privatangestellter einen Mindestbetrag, naemlich 100 DM monatlich, fest. Ob im Einzelfall Kapitalentschaedigung oder Rente vorzuziehen ist, bildet natuerlich eine wichtige und ueberdies nicht immer leicht zu loesende Frage. Ihre Entscheidung haeng't im Wesentlichen von rein rechnerischen Feststellungen unter Vergleich der Ergebnisse ab, wobei Lebensalter des Verfolgten, Wahrscheinlichkeitserwaegungen hinsichtlich der Dauer seines Lebens und einzelne gesetzliche Bestimmungen in Betracht zu ziehen sind. Zu den letzteren gehoert insbesondere, dass der Zeitraum, fuer den die Kapitalentschaedigung gewaehrt wird, nach Par. 32 Abs. 1 BEG mit Vollendung des 70. Lebensjahres des Verfolgten oder im Zeitpunkt des Eintritts seiner Arbeitsunfähigkeit ©nriet. Fuer die Rente gilt diese Begrenzung ment. halb kann auch heute ein Verfolgter, der ueber 70 Jahre alt ist oder der z. B. 1 Jahr nach Verlust seiner Existenz durch einen Unfall erwerbsunfaehlg geworden ist, die Rente fordern, waehrend die K a p i t alentschaedigung in dem letzten Fall mit Eintritt der Erwerbsunfähigkeit enden wuerde. Eine weitere bei Ausuebung des Wahlrechts in Betracht zu ziehende Bestimmung besteht darin, dass Privatangestellte nach Par. 36 Abs. 5 BEG nur dann eine Rente waehlen koennen, wenn sie das 65. (Frauen das 60.) Lebensjahr vollendet haben oder erwerbsunfaehig sind. Eine besondere Dringlichkeit in der Ausuebung des Wahlrechts —etwa schon bei der Anspruchsanmeldung — besteht deshalb nicht, weil die im Ausland Lebenden noch bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Zustellung des Bescheids, in dem die Kapitalentschaedigung festgesetzt worden ist, der zustaendigen Behoerde gegenueber erklaeren koennen, dass sie an Stelle der Kapitalentschaedigung die Rente waehlen wollen. Ist eine solche Wahl getroffen, so ist sie allerdings endgueltig. Renten sind in allen drei Schadensfaellen, soweit sie nicht rueckstaendig sind, •nicht vererblich, was uebrigens im Berufsschadensfalle auch noch bei der Wahl zwischen Kapitalentschaedigung und Rente von Wichtigkeit sein kann. Bei der Vererblichkeit der Kapitalentschae. gung spielt der Zeitpunkt des Todestages des Verstorbenen eine entscheidende Rolle. Unbeschraenkt vererblich ist er naemlich bei Schaden an Leben sowie an Koerper und Gesundheit nur dann, wenn der Verfolgte am 1. Januar 1947 oder spaeter, bei Berufsschäden, wenn er am 1. Oktober 1953 oder spaeter verstorben ist. Sonst also bei Eintritt des Todes vor diesen Zeitpunkten— geht der jeweilige Anspruch nur auf Ehegatten und Erben der 1. und 2. Ordnung (Kinder und Eltern und deren Nachkommen) ueber, wobei fuer den Berufsschäden eine weitere Einschraenkung insofern hinzukommt, dass sie nur insoweit erbberechtigt sind, als sie durch Schaden, den der Verfolgte im beruflichen und wirtschaftlichen F o r t k o mmen erlitten hat, selbst einen Ausfall in Bezug auf Unterhalt erlitten haben. Damit hat aber die oben — nur in grossen Zuegen — wiedergegebene Berechnung der Ansprueche nur fuer Lebens — sowie Koerper — und Gesundheitsschaden ihren Abschluss gefunden, wobei, was noch ergaenzend zu be- ■*-- *■»— Ua! <4n CytVkQ :densarten gewisse Mindestrenten nicht unterschritten werden duerfen. Fuer den Berufsschäden bleibt aber noch die Festsetzung des sog. anrechnungsfaehigen Einkommens. Denn nach Par. 31 Abs. 2 BEG ist bei der Festsetzung der Kapitalentschaedigung —also nicht auch einer Rente — das durch anderweitige Verwertung der Arbeitskraft des Verfolgten erzielte Einkommen zu beruecksichtigen Schon in den Laendergesetzen fuer die amerikanische Zone vom 10. August 1949 und im Entschaedigungsgesetz fuer die Berliner Westzone vom 10. Januar 19äl fand sich fuer Berufsgeschaediste aller Art. die gleiche Bestimmung. Es handelt sich dabei, um es mit den Worten der Praxis auszudruecken, um das “Einkommen nach der Verfolgung”. Laengere Zeit hindurch war es zweifelhaft, ob dieses Einkommen durchweg in Reichsmark oder in der jeweiligen Landeswaehrung anzugeben war. Keine Loesung war ganz befriedigend und die bestehende Unsicherheit fuehrte bei den Anmeldungen der betr. Ansprueche zu nicht unerheblichen Schwierigkeiten. Nunmehr hat die 3. DV den Gesichtspunkt der Verschiedenheit der Waehrungs Kaufkraftverhaeltnis^e der am meisten gegen die zweite Loesung, die Angabe in auslaendischer Waehrung, sprach, aus dem Wege geraeumt. Es heisst dort im Par. 22 Abs. 3: “Hat der Verfolgte durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft seinen Unterhalt im Ausland bestritten und macht er glaubhaft, dass eine Bewertung der im Ausland erzielten Einkuenfte unter Zugrundelegung der amtlichen Devisenkurse wegen der geringeren Kaufkraft zu einem fuer ihn unbilligen Ergebnis fuehren wuerde, so soll auch die Kaufkraft angemessen be. ruecksichtigt werden. “Es muessen also bei auslaendischen Einkommen die Kaufkraft und der Lebensstandard am Wohnsitz des Verfolgten beruecksichtigt werden, was uebrigens grundsaetzlich in allen Faellen zu gelten haben duerfte, in denen, wie z. B. auch bei der Hundertsatzfeststellung der Entschaedigung fuer Koerper — und Gesundheitsschaden, von auslaendischem Einkommen die Rede ist. Damit ist nun auch gleichzeitig gesetzlich entschieden, dass die Angabe des im Ausland erzielten anrechnungsfaehigen Einkommens in der jeweiligen Landeswaehrung zu erfolgen hat. Im uebrigen halte ich zur Berücksichtigung der Kaufkraftverhaeltnisse, was Chile anbetrifft, den vom hiesigen Servicio Nacional de Estadis. kommenSen ten “Indice del Ccsto de la vida” fuer die geeignetste Umrechnungsbasis. Wenn von “anrechnungsaehigen” Einkommen die tede ist, so ist damit aber loch keineswegs gesagt, dass [ieses Einkommen in voler Hoehe von der Summe der /ersorgungsbezuege, aus deien sich die Kauital- ¡ntschaedigung zusamnensetzt, abzuziehen ist. Der Lbzug erfolgt naemlich nach >ar 31 Abs. 2 BEG nur insoweit, als “die Summe des lurch anderweitige Verweruns? der Arbeitskraft des Verfolgten erzielte Einkomnen mit der Summe der Menstbezuege eines vergleichbaren Beamten ueber-;teigt”. Ausserdem enthaeit rnn Par. 21 Abs. 1 der 3. DV loch die ausdrueckliche Be-;timmung, dass “die danach aigrunde zu legenden Versortungsbezuege mindestens zwei Drittel der letzten Dienstbeuege eines vergleichbaren Beamten betragen” muessen. Sur Klarstellung diene Folgendes: Es wird zunaechst die Summe des nach der verfclpmgsbedingten Schaedigung loch im Inland und spaeter m Auswanderungsland e^- ilelten anrechnungsfaehigen ankommen festgestellt. Hinugerechnet wird die Summe ron zwei Drittel des Dienst* ‘inkommens, das sich fuer Jen gleichen Zeitraum aus ler Besoldungsuebersicht erribt, die der 3. DV beigeuegt ist. Die sich danach ergebende Gesamtsumme wird!er Summe der sich ebenfalls 'uer den gleichen Zeitraum ius der Besoldungsuebersicht irgebenden ungekuerzten Dienstbezuege gegenueberge- :tellt; ergibt sich dabei ein Jeberschuss der ersten Sumne gegenueber der zweiten, o wird er von der Kapital- Was nun die fuer eine kurze Besprechung zunaechst zurueckgestellten besonderen Anspruchsvoraussetz ungen an betrifft, so bringt die 3. DV —um mit dem Berufsschäden im Zusammenhang zu bleiben— im Wesentlichen darueber nur Begriffsbestimmungen, d. h. es wird gesetzlich definiert, wie die im BEG bereits verankerten Voraussetzungen fuer die Gelendmachung von Berufsschadens — Anspruechen abzugrenzen sind. So wird z. B. ausdruecklich gesagt, dass unter Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen, fuer den nach den massgebenden gesetzlichen Bestimmungen Ersatz zu leisten ist, nur der Schaden zu verstehen ist, den der Verfolgte in der Nutzung seiner Arbeitskraft erleidet. Wer z. B. in einem Unternehmen keine eigentliche Erwerbstae. tigkeit, sei es rein koerper- Geschaeftsieiter. Verwalter u. s. w. ausuebt, also wer z. B. nur mit Kapital an dem Unternehmen beteiligt ist, kann fuer Ausfall an den Kapitalnutzungen keinen Berufsschäden gelten machen. In drei weiteren Bestimmungen (Par. 4, 6 u. 7 der 3. DV) ist festgelegt, was unter der zu entschaedigenden “Verdraengung aus selbstaendiger Erwerbstaetigkeit” und “wesentlicher Beschraenkung in der Ausuebung der selbstaendigen Erwerbstaetigkeit” zu verstehen ist. Aus den ebenfalls in drei Bestimmungen (Par. 36-38 der 3. DV), definierten Schadensgruenden bei privaten Dienst— oder Arbeitsverhaeltnissen (Entlassung, vorzeitiges Ausscheiden, erheblich geringer entlohnte Beschaeftigung) ist als wichtig hervorzuheben, dass der auf Verfolgung beruhenden "Entlassung” im eigentlichen Sinne auch die Faelle gleichzustellen sind, in denen ein befristeter Dienst¬ oder Arbeitsvertrag im Zusammenhang mit der Verfolgung nicht erneuert wurde oder Arbeitsloser wegen Freiheitsberaubung, Auswanderungszwang oder Ausschluss von der Arbeitsvermittlung keine Anstellung wieder finden konnte. Nach der Auslegung, die jetzt der Begriff des “vorzeitigen Ausscheidens” erfahren hat, besteht kein Zweifel mehr, dass juedische Angestellte auch dann als vorzeitig ausgeschieden zu betrachten sind, wenn der Betrieb, in dem sie arbeiteten, durch Verfolgunsgmassnahmen zur Schliessung gezwungen war, die Verfolgungsmassnahme sich also nicht unmittelbar gegen den Arbeitsnehmer, sondern gegen den Arbeitsgeber richtete. Abgesehen vom Freiheits- Schaden, der uebrigens neue r d i n g s erfreulicherweise von Verwaltungs— und Gericht-behoerden eine grosszuegigere Auslegung, z. B. hinsichtlich der suedfranzoesischen Laeger und des Shanghai-Ghettos, erfahren hat, sind die Voraussetzungen fuer den Tatbestand “Schaden an Leben” verhaelt. Fortsetzung S. 15.

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