Boletín informativo de la Sociedad Cultural Israelita B'ne Jisroel
- Journal
- Boletín informativo de la Sociedad Cultural Israelita B'ne Jisroel
- Volume
- XVII (1955)
- Issue
- 3 (Marzo, 1955)
- Date
- 1955-03-01
- Page
- Seite 3 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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Marzo, 1965 BOLETIN INFORMATIVO 333*00 „zur Ordentlichen Generalversammlung Hiermit lade ich die Mitglieder der Sociedad Cultural Israelita “B’ne Jisroel” gemaess Art. 21-24 der Satzungen zur ORDENTLICHEN GENERALVERSAMMLUNG fuer Sonntag, den 24. April 1955 9 Uhr vormittags in das Gemeindehaus, Av. Portugal 810, ergebenst ein. Falls zur der vorstehend festgesetzten Zeit nicht mindestens 20% der Mitglieder anwesend sein sollten, wird die Generalversammlung eine Stunde spaeter, also um 10 Uhr vorm, atagehalten, und zwar mit der Zahl der alsdann anwesenden Mitglieder. (Art. 24 der Satzungen). Zutritt zur Generalversammlung haben nur Mitglieder und deren im Fragebogen aufgefuehrte Familienmitglieder, letztere ohne Stimmrecht. TAGESORDNUNG 1) . Verlesung und Annahme des Protokolls der letzten Generalversammlung. 2) . Rechenschaftsbericht des Presidenten. 3) . Kassenbericht des Schatzmeisters. 4) . Antraege und Verschiedenes. 5) . Wahl des Wahl Vorstandes. 6) . Wahl der 22 Repraesentanten (Consejo) und 8 Stellvertreter. 7) . Wahl der Rechnungspruefer. 8) . Wahl des Ehrengerichts erster und zweiter Instanz. Der Finanzbericht liegt vom 14. April ab im Gemeindesekretariat zur Einsicht fuer die Mitglieder aus. Antraege bitte ich bis spaetestens 14. April schriftlich (Casilla 2487 oder Sekretariat einzureichen. Ferner bitte ich Fragen ueber Einzelheiten der Geschaeftsfuehrung, die in der Generalversammlung gestellt werden sollen, bis spaetestens 14. April dem Gemeindesekretariat zur Kenntnis zu bringen, damit rechtzeitig vorher aus den Akten die erforderlichen Unterlagen entnommen und die Auskuenfte in der Versammlung ohne Verzoegerung und vollstaendig erteilt werden koennen. Der Wahlakt findet auf Grund der in der Generalversammlung vom 21. Oktober 1948 angenommenen Wahlordnung statt. Santiago, den 10. Maerz 1955. SIEGFRIED LANDAU, Praesident»- Citación a Junta General Ordinaria De acuerdo con los artículos 21-24 de los Estatutos, cito a los socios de la Sociedad Cultural Israelita “Bne Jisroel” a la Junta Ge- ' neral Ordinaria que tendrá lugar en el Hogar Social. Av. Portugal 810, en el domingo 24 de Abril de 1955, a las 9 horas en punto. El quórum para sesionar es el 20% de los socios, y si este quorum no se reuniere a la hora fijada, la asamblea sesionará una hora más tarde con el número de socios que asista. (Artículos 24 de los Estatutos). * | Pueden asistir sólo los socios y los familiares de éstos indicados i en los cuestionarios, los últimos sin derecho a voto. TABLA t). Lectura y aprobación del acta de la última Asamblea General. 2) . Memoria del Presidente. 3) . Informe del Tesorero sobre el estado de la Caja. 4) . Mociones y Varios. 5) . Elección de la Comisión Electoral. 6) . Elección de los 22 Representantes (Consejo) y 8 Suplentes. 7) . Elección de los Remadores de Cuentas. 8) . Elección del Tribunal del Honor de 1.a y 2.a instancia. El estado de Caja estará a disposición de nuestros socios en la Secretaría, Av. Portugal 810, desde el día 14 de abril del año en curso. Ruego remitir mociones para la Asamblea, por escrito, para que lleguen a más tardar el 14 de Abril. (Casilla 2487 o Secretaría). Además, ruego indicar en la Secretaría, a más tardar el 14 de Abril, las preguntas sobre el giro de la Sociedad que se desee hacer en esta Junta, para que se pueda disponer en la Asamblea misma de los archivos necesarios para dar informes rápidos y completos. La elección se efectuará a base del Reglamento aprobado en la Asamblea con fecha 21 de octubre de 1948. Santiago, 10 de Marzo, de 1955. SIEGFRIED LANDAU, Presidente Wahlen zum Repraesentanten-Kollegium Wie aus Punkt 6 der an anderer Stelle dieses Blattes abgedruckten Einladung zu der am 24 April 1955 stattfindenden Ordentlichen Generalversammlung hervorgeht werden in dieser Versammlung 22 Personen neu fuer das Repraesentanten - Kollegium gewaehlt. Damit unsere Mitglieder sich abermals ueber die Wahlordnung unterrichten koennen, bringen wir im Nachstehenden die einschlaegigen Bestimmungen zum Abdruck. Wir weisen dabei daraufhin, dass Wahllisten bis spaetestens Sonntag, 10 April 1955,12 Uhr mittags, dem Sekretariat der Gemeinde eingereicht werden muessen (Abschn. III Abs. 1 der Wahlordnung). Wahlordnung WAHLRECHT 1. Aktives Wahlrecht. Wahlberechtigt ist jedes Hauptmitglied, das der Gemeinschaft mindesten 3 Monate angehoert und mit seinen jvfitgliedsbeitraegen gegenueber der Gemeinschaft nicht laenger als 3 Monate im Rueckstand ist. Waehlen kann nur, wer in der Generalversammlung persoenlich anwesend ist. 2. Passives Wahlrecht. Waehlbar ist, wer mindestens 25 Jahre alt, mindestens 6 Monate Mitglied der Gemeinde, mit seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Gemeinschaft nicht laenger als 3 Monate im Rueckstand ist und auf einem Wahlvorschlag als Kandidat erscheint. Wahlvorschlaege Die Wahlen finden nach Wahlvorschlaegen statt. Jeder eingereichte Wahlvorschlag muss mindestens 5 und darf hoechstens 38 Namen waehlbarer Mitglieder enthalten und muss mindestens von 25 wahlberechtigten Mitgliedern unterschrieben werden. Jedes wahlberechtigte Mitglied darf nur einen Wahlvorschlag unterschreiben. Jeder Kandidat darf nur auf einem Wahlvorschlag erscheinen und muss seine schriftliche Zustimmung geben, dass er bereit ist zu kandidieren und dass er nur auf einem Wahlvorschlag erscheint. Fehlt die schriftliche Erklaerung des Kandidaten, so wird sein Name auf dem Wahlvorschlag gestrichen. Weist der eingereichte Wahlvorschlag infolge Streichung von Kandidaten nicht mehr die Mindest zahl von 5 wahlfaehigen Mitgliedern auf, so ist er ungueltig. VORBEREITUNG DER Die Wahlvorschlaege muessen bis spaetestens zwei Wochen vor der zum Zwecke der Wahl einberufenen Generalversammlung bis mittags 12 Uhr dem Sekretariat der Gemeinschaft eingereicht werden. Ueber die Zulassung entscheidet ein Pruefungsausschuss bestehend aus den Vorsitzenden des Ehrengerichts I und H. Instanz und einem Mitglied des Praesidiums, das von diesem be- Jeder eingereichte Wahlvorschlag, der Teil des Stimmzettels bildet, kann von einer derjenigen Personen begruendet werden, die die Wahlvorschlaege unterschrieben haben. Vor der Wahl erhaelt jedes wahlberechtigte Mitglied je ein Exemplar des Stimmzettels. Jeder Waehler gibt beim Wahlakt seinen Stimmzettel ab. Er muss zu diesem Zwecke die von ihm zu waehlenden Kandidaten durch Anzeugen, denn jeder traegt ein kreuzen des Kreises vor deren Namen kenntlich machen. Stimmzettel, auf denen weniger als 30 Namen kenntlich gemacht \sind, bleiben hinsichtlich dieser Kandidaten gueltig. Stimmzettel, auf denen mehr als 30 Namen kenntlich gemacht sind, sind stimmt wird. Der Prüfungsausschuss hat den Einreichern der Wahlvorschlaege spaetestens 10 Tage vor Beginn der Generalversammlung das Priiefungpergebnis mitzuteilen. Die zugelassenen Wahlvorschlaege werden vom Prüfungsausschuss zu einer einheitlichen Wahlliste zusammengefasst, auf der alle Kandidaten der einzelnen zugelassenen Wahlvorschlaege al- WAHLAKT •ungueltig. Die Wahl ist geheim. Gewaehlt sind als Mitglieder des Consejo diejenigen 22 Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen; als Ersatzmitglieder die 8 in der Hoehe der Stimmenzahl Folgenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Generalversammlung waehlt aus ihrer Mitte vor Beginn der Wahl einen aus 3 Personen bestehenden Wahlausschuss, der das Wahlergebnis feststellt. Der Wahlleiter gibt das Abstimmungsergebnis in der Reihenfolge der auf die einzelnen Kandidaten entfallenden Stimmen bekannt. Nach der Bekanntgabe des WAHL phabetisch aufgefuehrt und mit laufenden Nummern versehen werden. Vor jedem Namen befindet sich ein Kreis. Die Liste ist den Mitgliedern unverzueglich nach erfolgter Pruefung zuzustellen; sie ist am Schwarzen Brett im Gemeindebuero bekanntzumachen und kann auch im Gemeindebuero abgeholt werden. Diese einheitliche Wahlliste gilt als Stimmzettel. Abstimmungsergebnisses fragt er die Kandidaten in der gleichen Reihenfolge, ob sie die Wahl annehmen. Sollten durch Nichtannahme einer Wahl oder aus sonstigen Gruenden nicht mehr als 22 Kandidaten in den Consejo gewaehlt sein, so hat dieser das Recht, sich zu koptieren, falls in seiner Wahlperiode bis zu 5 seiner Mitglieder wegfallen. Sollten im Laufe der Wahlperiode von den in der Generalversammlung gewaehlten Repraesentanten mehr als 5 ausscheiden, so muessen Neuwahlen ausgeschrieben werden. Ueber alle Zweifelsfragen, die waehrend der Wahl auftauchen, entscheidet der Wahlleiter endgueltig. 4097