Boletín informativo de la Sociedad Cultural Israelita B'ne Jisroel
- Journal
- Boletín informativo de la Sociedad Cultural Israelita B'ne Jisroel
- Volume
- XIX (1957)
- Issue
- 5 (Mayo, 1957)
- Date
- 1957-05-01
- Page
- Seite 13 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
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Méfro 195? vx>wmn _13 Die UNITED DESTITUTION ORGANIZATION (URO) teilt mit: ZUR WIEDERGUTMACHUNG IN DEUTSCHLAND UND OESTERREICH \\\WW SI SU PALADAR ESTA HECHO AL BUEN CAFÉ... »'AW 'vV"'" \ \ \ exi|a Nescafé 100% PURO CAFÉ % \ \ c*"" -nsw"""\SK LA OPTIMA CALIDAD DE LOS CAFES seleccionados para su elaboración y la tradicional experiencia de NESTLÉ, hacen que NESCAFÉ sea el café soluble de mayor consumo mundial. EN SOLO UN INSTANTE, prepare a su gusto, cargado ó simple, una .taza del más exquisito café. Exíjalo donde quiera que Ud. vaya. NESCAFÉ el café instantáneo NESTLE. de mayor consumo mundial 'MKSCAFt «s un. m.rc. d. f*bvic* nfllilndi I. Sonderentschaedlgung fuer Zwangsarbeiter der I. G. Farben: Vor kurzem wurde in Frankfurt ein Abkommen unterzeichnet zwischen den Vertretern der Claims Conference und der X. G. Farben A. G. in Liquidation, wonach 27 Millionen D-Mark fuer Zahlungen an solche juedische Verfolgte des Nationalsozialismus bereitgestellt werden, die Zwangsarbeit in den I. G. Farben-Werken im Bereich des Konzentrationslagers Auschwitz verrichten mussten. Das Abkommen sieht vor, dass die I. G. Farben die Summe von 27 Millionen DM einer Treuhandstelle in Deutschland zufuehrt, welche die Entschaedigungszahlungen an juedische Anspruchsberechtigte bewirkt. Die Liquidatoren der I. G. Farben beabsichtigen, eine weitere Summe von DM 3 Millionen fuer Ents c h a e d igungszahlungen a n nichtjuedische Zwangsarbeiter in Auschwitz bereitzustellen. Das Abkommen ist das Ergebnis von Verhandlungen, die waehrend der letzten zwei Jahre in Frankfurt und in New York gefuehrt wurden. Dabei wurde angestrebt, durch geeignete Massnahmen zu erreichen, dass derartige Entschaedigungen beschleunigt geleistet und langwierige und kostspielige Prozesse vermieden werden. Die tatsaechliche Durchfuehrung des Abkommens haengt von einer Ratifizierung durch die Generalversammlung der I. G. Farben und von dem Erlass eines deutschen Bundesgesetzes ab, durch das eine Aufrufsfrist fuer die Geltendmachung aller Ansprueche gegen die fruehere I. G. Farben festgesetzt wird. Die Claims Conference gab der Hoffnung Ausdruck, dass der Deutsche Bundestag ein solches Gesetz in naher Zukunft beschliessen und dadurch die schnelle Durchfuehrung des Abkommens ermoeglichen wird. Der Vertreter der Claims Conference, Dr. Ernst Katzenstein, hat angekuendigt, dass innerhalb angemessener Zeit Einzelheiten ueber das einzuschlagende Verfahren bezueglich der Anmeldung von Anspruechen bekanntgegeben wuerden. Vor Beendigung der Registrierung und vor Pruefung aller Ansprueche kann mit Auszahlungen nicht begonnen werden. Bisher haben etwa 3000 juedische Verfolgte Ansprueche bei der I. G. Farben in Liquidation angemeldet und es wird angenommen, dass eine groessere Zahl weiterer Berechtigter sich bis zum Ende der Aufrufsfrist melden wird. Falls die Zahl der Antragsteller nicht groesser als erwartet ist, wird damit gerechnet, dass DM 5.000 pro Person an juedische Zwangsarbeiter mit einer sechsmonatigen oder laengeren Arbeitsdauer gezahlt werden; fuer kuerzere Arbeitsdauer werde geringere Summen mit einem Mindestbetrag von DM 2.000 pro Person in Aussicht genommen. Wenn die Zahl der Antragsteller sich als geringer erweisen sollte als erwartet wird, so werden die Zahlungen an die Einzelnen entsprechend erhoeht. Unter den wichtigsten Bestimmungen des Abkommens ist anzufuehren, dass sowohl die Claims ' Conference als auch die I. G. Farben berechtigt sind, binnen 3 Monaten nach Ablauf der neuen Aufrufsfrist von dem Abkommen zurückzutreten. In diesem Falle muessten die Geschaedigten, so wie bisher, einzeln gegen die I. G. Farben Klage erheben. Sollte das Abkommen fuer beide Teile bindend geworden sein, (was sehr wohl anzunehmen ist, da es im Interesse beider liegt, tausende von Einzelprozessen zu vermeiden), so wird die Claims Conference die Durchfuehrung unterstützen. Hierzu wird ein Schiedsgericht zur Schlichtung etwaiger Streitigkeiten zwischen Antragstellern und Treuhaendern eingesetzt werden, das aus drei Mitgliedern bestehen soll, die saemtliche Verfolgte sein muessen und von denen mindestens einer frueherer Haeftling des K. L. Auschwitz gewesen sein muss. I|. Entschaedlgungsmoeglichkeiten fuer Verfolgte aus Oesterreich In Oesterreich ist am 13. Maerz 1957 ein neues Gesetz ver oeff entlieht worden (11. Novelle zum Opferfuersorgegesetz vom 4.7.1947) durch das den in Oesterreich Verfolgten gewisse beschraenkte Entschaedigungs - Rechte gewaehrt und die vor Jahren abgel a u f e n e n Anmeldefristen wieder eroeffnet werden. Das Gesetz bestimmt unter anderem, dass als Opfer der politischen Verfolgung Personen anzusehen sind, die in der Zeit vom 6.3.1933 bis 9.5.1945 aus politischen Gruenden oder aus Gruenden der Abstammung, Religion oder Nationalitaet durch Massnahmen eines Gerichtes, einer Verwaltungs— (im besondereneiner Staatspolizei—) Behoerde oder durch Eingriffe der NSDAP einschliesslich ihrer Gliederungen in erheblichem Ausmass zu Schaden gekommen sind. Als solche Schaedigungen in erheblichem Ausmass sind anzusehen. a) Verlust des Lebens. b) Verlust der Freiheit durch mindestens drei Monate. c) Gesundheitsschaedigung, durch die die Erwerb sfaehigkeit um mindestens 70% gemindert ist, d) Verlust oder die Minderung des Einkommens um mindestens die Haelfte gegenueber dem Zeitpunkt vor der gesetzten Massnahme, wenn diese in ihrer Auswirkung mindestens dreieinhalb Jahre gedauert hat, e) Abbruch oder eine mindestens dreieinhalbjaehrige Unterbrechung des Studiums oder einer Berufsausbildung. Voraussetzung der Anspruchsberechtigung ist, dass die oben genannten Personen am 13.3- 1938 die oesterreichische Bundesbuergerschaft besessen habe und im Zeitpunkt der Anmeldung oesterr. Staatsbuerger oder Hinterbliebene nach den unter a—) und b—) genannten Verfolgten sind. Es koennen aber auch solche Geschaedigte, die derzeit die oesterr. Staatsbürgerschaft nicht mehr besitzen, auf gewisse Leistungen Anspruch erheben, wenn sie zu den oben aufgezaehlten Opfern gehoeren. Diese Leistungen beziehen sich hauptsaechlich auf solche Verfolgte, die in Oesterreich leben und bestehen in Beguenstigungen auf dem Gebiet der Renten-und Unfallversicherung bei Gruendung, Wieder auf richtung oder Stuetzung der wirtschaftlichen Existenz, Vergebung von Wohnungen, Steuer- Beguenstigungen, Heilfuersorge, Bevorzugung bei Vergebung staatlicher oder privater Dienststellen etc. Fuer im Ausland lebende Antragsteller sind von hauptsaechlichem Interesse die Bestimmungen ueber Opferrente, Hinterbliebenenrente und Unterhaltsrente (fuer diejenigen, die nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten) sowie die Haftentschaedigung. Diese wird fuer die zwischen 6.3. 1933 und 9. 5. 1945— gleichgueltig in welchem Land — erlittene Haft als einmalige Entschaedigung zur Abgeltung von wirtschaftlichen Nachteilen, die daraus entstanden sind, geleistet. Hierbei ist interessant, dass die Entschaedigung nicht — wie im deutschen Recht— fuer die erlittene Haft, sondern fuer die durch die Haft entstandenen wirtschaftlichen Nachteile gewaehrt wird. Das Gesetz sagt nicht, ob solche wirtschaftliche Nachteile besonders nachgewiesen werden muessen. Aus dem Wortlaut... “einmalige Entschaedigung zur Abgeltung von wirtschaftlichen Nachteilen...” ist hingegen zu schliessen, dass ein solcher Nachweis nicht verlangt werden wird. Als Entschaedigung gebuehrt dem Opfer fuer jeden nachweislich in der Haft (gerichtliche, polizeiliche oder K.Z.—Haft) verbrachten Kalendermonat ein Betrag von 431.20 oesterr. Schilling (das sind etwa 10.000 pesos), also erheblich weniger als Deutschland fuer den Haftmonat entschaedigt (etwa 24.000 pesos). Hinterbliebene haben Anspruch auf die Haelfte des genannten Betrages. Fuer den Anspruch auf diese Haftentschaedigung ist nur der Nachweis der oesterr. Staatsbürgerschaft am 13.3.1938 oder vorheriger zehnjaehriger Aufenthalt in Oesterreich erforderlich, nicht aber das Be stehen der oesterr. Staatsbürgerschaft im Zeitpunkt der Anmeldung. Dies ist fuer alle diejenigen von Bedeutung, die inzwischen die chilenische Staatsbuergerschaft erworben und vorher auf die oesterreichische verzichten mussten. Von der Rentenfuersorge nach diesem Gesetz sind alle diejenigen Personen ausgeschlossen, die Leistungen von dem sogenannten “Hilfsfonds” erhalten haben. Um unbegruendete Hoffnungen vieler Geschaedigter nicht aufkommen zu lassen, muss besonders hervorgehoben werden, dass dieses Gesetz keinerlei Entschaedigung fuer Vermoegensschaeden gewaehrt. Ansprueche wegen beschlagnahmter Bankkonten, Geschaefte, Wohnungen, Existenzverlust usw. bleiben leider nach wie vor ausgeschlossen. Die Bestimmungen ueber den Verlust oder die Minderung des Einkommens und den Abbruch oder die Unterbrechung des Studiums sind einerseits dadurch bedingt, dass die Auswirkungen dieser Verluste mindestens dreieinhalb Jahre gedauert haben muessen und berechtigen anderseits nur zu einer Art Armenfuersorge. (“Zur Sicherung des Lebensunterhaltes auf die Dauer und in dem Ausmasse, als diese nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt in ausreichendem Ausmasse selbst zu bestreiten oder von anderen zur Alimentation gesetzlich heranziehbaren Personen zu erhalten.”) (Fortsetzung Seite 15)