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Literarisches und homiletisches Beiblatt · 1838-06-30 · 18 (30.6.1838) · p. Seite 70

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Journal
Literarisches und homiletisches Beiblatt
Volume
I (1838)
Issue
18 (30.6.1838)
Date
1838-06-30
Page
Seite 70 (sequence 2)
Language
German
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quod vocant plostellum Punicum Yarro I. 1.). Der Kirchenvater Hieronymus zu Jes. 25, 10 beschreibt sie: sunt carpenta ferrata, rotis per medium in serrarum modum se volvrntibus; quae stipulam conterunt et comminmint in paleas, und zu Jes. 28, 27 („Nicht mit dem Dreschschlitten drischt man den Dill, und walzt des Dreschwagens Rad über KÜMMel" U. s. w.): quae (plaustrorum rotae) in serrarum similitudinem ferreae circumagunlur, et trnhuntur super demessas segestes *). Man vergleiche nun Deut. 25, 4. Hos. 10, 11. Zer. 50, 11. Jes. 41, 15. Die Dreschstelle oder Tenne (j^) war auf dem Felde selbst frei angelegt **) Dem beim Dreschen tharigen Ochsen dursten keine Maulkörbe angelegt werden. Deut. 25, 4, Zos. Alt. LY, 8, 21). Die Griechen legten ihn (navoiselbst Sklaven in der Mühle an! vgl. Chelim. Mischn. 16, 7. Um zu verhüten, daß die zur Priesterhebe bestimmten Früchte nicht geschmälert werden, sagt die Mischn. Terum. 9, 3: Wer sie mit dem Flegel drischt (l2^N) ist lobenswerth, wer aber mit Vieh (tV"lN), wie soll er es machen? Er hange Körbe (JYiETSD) um den Hals des Thieres, thue Früchte hinein, dadurch verbindet er dem Thier nicht das Maul und gibt ihm nicht Terumah zu fressen. Nun wurde das Getreide in der Tenne gewürfelt, und das Korn vom Spreu und klein zermalmtem Stroh gesichtet. Dies geschah vermittelst der Wurfschaufel PHID Zer. 15, 7, wogegen wol HfiR die Schwinge war, wodurch das Getreide vom Staube gereinigt wurde (Jes. 30, 24, to nTvov Mtt. 3, 12). Das Stroh und die Spreu wurde als Haksel verfüttert (Gen. 24, 25. Jes. 11, 7), das Korn aber in die Scheuern gebracht. Oft waren es nur Gruben oder Höhlen, welche das Getreide aufnahmen, um es vor Räubern oder Wurmfraß zu hüten (Jer. 41, 8 ***); meistens aber ordentliche Speicher (Nl^äyy, rc.) Deut. 28, 8. Spr. 3, 10. Joel 1, 17. Hagg. 2, 19. Jer. 50, 26 u. v. a. O. *) Man bediente sich ihrer auch, um die Feinde zu zermal-, men, wie bei uns das Rad zur Hinrichtung ^on Verbrechern' und Mördern gehraucht wird. Spr. 20, 26. Nicht. 3, 7 2 Sam. °°) Arcam esse oportet in agro sublimiori loco,-quam perllare possit ventus etc. Yarro I. 51. Niebuhr R. I. 152. Beschreib. S. 158. vgl. Ruth 3, 2. •*•) Plin. 18,30; Utilissime servantnr in scrobibus, quos siros vocant, nt in Cappadocin et in Thracia. In Hispania et Africa ante omnia ut sicco solo fiant, cnrant: mox ut palea snbsternatur. Praeterea com spica stia conduntur. Ita frumenta si millus spiiitus penetret, certnm est nihil maleficum nasci. Yarro auctor est (I, 57), sic conditum triticum dnrare annis L, milium vero C. Die agrarischen Gesetze, welche nach Mosis Ideen, den Ackerbau schützen und befördern sollten, die aber leider nur theklweise zu wirklicher Ausübung kamen, waren nun folgende: I. Das ganze Land wurde von Gott dem Volke zum , Eigenthum und Ecbtheil gegeben, Jehovah ist oberst.c Grundherr. Ce». 14, 34: jnjJ **'YHN’" niriN^SD1?. " II. Jeder Israelit, der nicht zum Stamme Levi gehörte,- hatte seinen eigentümlichen Antheil an Grund und Boden. Dieses Besitzthum war ein unveräußerliches Erbgut (aber kein Majorat, denn der Erstgeborne bekam nur doppelten Antheil (Deut. 21, 17). Levit. 25, 23: Grundstücke sollen nicht auf ewig verkauft ' werden, denn^ das Land ist mein, ihr aber seid nur Fremdlinge und Einsassen auf meinem Boden. III- Jedes Gut konnte zwar verkauft oder Sä-ulden halber dem Gläubiger überlassen werden, aber mit Vorbehalt des Wiederkaufsrechts. Levit. 25, 24, ff. In dem ganzen Lande, das euer Eigenthum ist, soll bei Grundstücken das Wiedereinlösen statt finden. Wenn dein Bruder von Vermögen kommt, und von seinem Besitzthum verkauft, so kann sein nächster Anverwandter kommen, und das wieder einlösen, waS sein Bruder verkauft hat. Hat Jemand keinen Wiedereinlöser, er se bst aber kommt wieder zu Vermögen, und erwirbt so viel, als zum Wiedereinlösen nöthig ist, so soll er die Jahre seit dem Verkauf abrechnen, den Ueberrest demjenigen erstatten, dem er eS verkauft hat, und wieder zu seinem Befitzthume gelangen. Dies Wiedereinlösungsrecht hieß n^7N3ri TOStfJO Jer. 32, 7. Es wurde bei solchen Verhandlungen vor Zeugen ein offenes Protokoll (’>;!173n DSD) ausgenommen und dem Käufer ein besiegelter Best'tztitel (N^HN "12O) übergeben! Jer. 32, 10 ff. 1Y. Im Jubeljahre ging das Erbgut ohne Löfegeld oder Kaufschilling zum ersten Besitzer wieder über. Dies Jubeljahr (^DYH PJtlj), ein in seiner Art einziges Institut, trat mit jedem fünfzigstem Jahre *)- ein und wurde am Versöhnungstage vermittelst Posaunenschall durch's ganze Land verkündet (Lev. 25, 9). Die Rechte dieses Jahres waren: 1) Die veräußerten Grundstücke kamen ohne Kaufschilling wieder an den ursprünglichen Besitzer zurück °) Nach R. Juda und der Gnonim, so wie einigen Neuern, soll es das 49. Jahr gewesen sein, womit aber Levit 25, 10. 11. („Das fünfzigste Jahr soll auch allezeit ein Jubeljahr sein"), auch das. V. 8, wonach ausdrücklich sieben Feierjahre, „welche zusammen eine Zeit von 49 Jahren ausmachen" davon unterschieden werden, nicht übereinstimmen. III, 12, 3. Philo de septenar. p. 1187.

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