Wiener jüdisches Familienblatt
- Journal
- Wiener jüdisches Familienblatt
- Volume
- 2 (1934)
- Issue
- 8 (Juni 1934)
- Date
- 1934-06-01
- Page
- Seite 10 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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zu erlassen, die geeignet sind, die Freiheit des Gewissens zu beschränken oder zu begrenzen und irgendwelche Vorrechte oder Privilegien auf Grund der Zugehörigkeit zu einem Glaubensbekenntnis der Bürger festzusetzen. 3. Jeder Bürger kann sich zu irgendeiner Religion oder auch sich zu keiner Religion bekennen. Alle Redrtsbeschfänkungen, die mit dem Bekenntnisse irgendeines Glaubens oder dem Fehlen eines Glaubensbekenntnisses verbunden sind, werden abgeschafft. Anmerkung. Aus allen offiziellen Akten wird jeder Hinweis auf die Religionszugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit der Bürger entfernt. 4. Die Akte der staatlichen und der anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen werden von keinerlei religiösen Riten oder Zeremonien begleitet sein. 5. Die Freiheit der religiösen Riten wird insoweit garantiert, als diese die öffentlicheOrdnung nicht stören und nicht von Angriffen auf die Rechte der Bürger der Sowjetrepublik begleitet sind. Die örtlichen Behörden haben das Recht, alle Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um in diesen Fällen die öffentliche Ordnung und Ruhe sicherzustellen. 6. Nie m and kann mit Berufung auf seine r e 1 ig i ö s e n Anschauung e n der Erfüllung seiner bürgerlichen Pflichten sich entziehen. 7. Der religiöse Schwur oder Eid wird abgeschafft. In dringenden Fälle.i wird nur eine feierliche Versicherung gegeben. 8. Die standesamtlichen Akte werden ausschließlich von der bürgerlichen Behörde geführt, von den Abteilungen für Registrierung der Ehen und Geburten. 9. Die Schule wird von der Kirche getrennt. Der U nterricht in den Lehren d e r R e 1 i g i o n ist verboten in allen staatlichen und öffentlichen Schulen und ebenso auch in den privaten Schulen, die eine a 11g emeine A u s b i 1 d u n g v e r m i 11 e 1 n. Die Bürger können privaten Religionsunterricht erteilen und nehmen. 10. Alle kirchlichen und religiösen Gesellschaften sind den allgemeinen Vorschriften über die privaten Gesellschaften und Vereine unterworfen und genießen weder Vorrechte noch Unterstützungen, sei es des Staates, sei es örtlicher Einrichtungen, sei es selbständiger und unabhängiger Einrichtungen. 11. Zwangsmäßige Erhebung von Abgaben und Auflagen zugunsten kirchlicher und religiöser Gesellschaften gegen ihre Mitglieder sind verboten. 12. Die kirchlichen und religiösen Gesellschaften haben nicht das Recht auf Eigentum. Sie haben nicht die Rechte einer juristischen Person. 13. Alle Besitzungen der kirchlichen und religiösen Gesellschaften in Rußland werden als Nationaleigentum erklärt. Die Gebäude und Gegenstände, die in besonderer Weise für gottesdienstliche Zwecke bestimmt sind, werden zur unentgeltlichen Nutznießung gemäß besonderen Verfügungen der örtlichen oder zentralen staatlichen Behörde den entsprechenden religiösen Gesellschaften überlassen. — Mit diesem Gesetz ist n a t ü r 1 i c h d a s religiöse Leben aller Kon f e s s i 0 n e n u n d Bekenntnisse Rußlands auf das allersch Werste getroffen worden. Kein anderes Land der Welt hat dermaßen jegliche religiöse Regung niedergetrampelt. Die Gottlosenverbände aber wußten sich für ihre Zwecke staatlichen Schutz zu sichern. Die Verfassung der Sowjetunion enthält im Artikel 4 den Satz: „Die Freiheit religiöser u nd antireligiöser Propaganda wird allen Bürgern zuerkannt.'' Am 18. Mai 1929 wurde aber über Drängen der Gottlosenverbände dieser Satz dahin abgeändert, daß er nun heißt: „Die Freiheit der religiösen Bekenntnisse und der antireligiösen Propaganda wird allen Bürgern zuerkannt." Es ist also den Gläubigen, seien sie nun Christen, Juden oder Anhänger de{s Islam, jegliche Propaganda für ihre Religion verboten, während umgekehrt den Gottlosen und Kirchenfeinden die Werbearbeit grundsätzlich erlaubt ist. In verschiedenen Gesetzen Rußlands finden wir allerlei Fußangeln gegen die Religion. So heißt es im t? 119 des Strafgesetzes: „Die Ausnützung religiöser Vorurteile der Massen in der Absicht, die Arbeiter- und Bauernregierung zu stürzen, oder zwecks Anstiftung von Zuwiderhandlungen gegen ihre Gesetze und Verordnungen wird bestraft". Wer aber verhindert es, daß hier jeder bestraft wird, der sich aus religiösen Gründen gegen staatliche Maßnahmen (z. B. Trennung von Kirche und Staat) wendet. Bezeichnend ist auch der tj 121, welcher lautet: „Die Erteilung von Religionsunterricht an Minderjährige und nicht Volljährige an den staatlichen und privaten Unterrichtsanstalten und Schulen wird mit Zwangsarbeit bis zu einem Jahr bestraft." Und § 124 lautet: „Die Abhaltung religiöser Zeremonien in staatlichen Einrichtungen und Unternehmungen sowie die Anbringung religiöser Darstellungen in diesen Gebäuden wird mit Zwangsarbeit oder mit Geldstrafe bis zu 300 Goldrubeln bestraft." Zur stillen Bekämpfung der Religion gehören auch verschiedene andere Bestimmungen im Gesetzbuch, so 'wenn es bei Behandlung der Sabotage heißt, daß bei „Behinderung der normalen Tätigkeit der Staatsbehörden usw." Strafe wegen „Schädigung der staatlichen Industrie" diktiert werden kann. Sehr leicht ist auch eine Verfehlung gegen die Propaganda und Agitation gegeben oder die „Verhinderung von Verordnungen der zentralen oder lokalen Behörden". Wer also gegen das „Kollektiv" eingestellt ist, gegen die Schließung von Kirchen und Synagogen agitiert, sich gegen die Trennung von Kirche und Staat stellt und diese seine Ansicht öffentlich vertritt, kann gar leicht als Schädiger des Staates, als Nörgler an der Regierung befunden und natürlich entsprechend bestraft werden. Hier ist jeglicher Willkür Tür und Tor geöffnet und fast jede Aeußerung oder gar 10