Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- IV (1908)
- Issue
- 13 (20.11.1908)
- Date
- 1908-11-20
- Page
- Seite 108 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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No. 13 LITERATURBLATT 108 Aussage die Probe zu bestehen. Eigenartig war auch die Entscheidung des Kollegiums, über Schuldig oder Unschuldig. Der Vorsitzende fragte zuerst das jüngste Mitglied nach seiner Meinung und so fort bis zum Aeltesten; das geschah deshalb, damit die Scheu vor hervorragenden älteren Persönlichkeiten die jüngeren nicht einschüchtere und sie nicht abhalte, ihre vielleicht widersprechenden Anschauungen vorzutragen. Fiel dann die Abstimmung zu Ungunsten des Angeklagten aus, so würde das Todesurteil nicht am gleichen Tage gesprochen, sondern erst am anderen; die Richter sollten nämlich während der Nacht die Sache sich nochmals reiflich überlegen. Wenn sich nun Stimmengleichheit oder die Mehrheit einer Stimme für das Schuldig ergab, so musste eine Vermehrung des Gerichtshofes eintreten, und zwar um zwei Richter. Diese wurden aus der Zahl der . scharfsinnigsten Rechtsjünger herausgewählt, welche bei den Gerichtsberatungen als Zuhörerschaft anwesend war, um sih so auf ihren zukünftigen Beruf vorzubereiten. Diese Zmvahl wurde damit begründet, dass man sich sagte, bei solcher Stimmengleichheit sei die Sache doch noch nicht klar und nicht eingehend genug geprüft, musste dann doch durch diese Hinzuziehung die ganze Verhandlung von vorne beginnen. So eingehend sie nun war, so erschwerend die Beweislast sein musste, so vorsichtig man in der Betrachtung der kleinsten Einzelheiten war, so kannte auch schon jene Zeit die Berufung oder Revision. Nur nicht nach einem Freispruch, dagegen gab es keine Instanz mehr. Darum blieb auch die Zeit vom Tage des Urteilspruches bis zum Tage der Vollstreckung der Gerichtshof immer permanent, damit noch im letzten Augenblick bei Entdeckung eines neuen Umstandes der Vollzug abgewendet werden konnte. Stand doch sogar an der Tür des Gerichtshofes ein Mann, welcher durch das Schwingen einer grossen Fahne das Zeichen zu geben hatte, falls der Angeklagte in der, Nähe oder am Richtplatz angekommen, nochmals erst vor die Schranken des Gerichts ge-1 holt werden sollte. Weiterhin wurde dem Delinquenten ein Ausrufer vorausgesendet, welcher dem Volke laut verkündete, wer und Avarum jener zum Richtplatz geführt, wann und wo er die Tat begangen und welches die Zeugen seien; man gab damit demjenigen unter der Menge Gelegenheit, noch in letzter Minute auszusagen, der etwas Entlastendes wisse und an Gerichtsstätte nicht ausgesagt habe. Nach dieser in raschen Zügen gemachten Betrachtung sehen wir, dass die Todesstrafe an und für sich existierte, dass sie also nicht verboten war, aber auch, dass man sie nach Möglichkeit erschwerte, dass sie daher auch nicht g e boten war. Sie war ein Strafmittel, das bei den schwersten Verbrechen angewendet war, weil man für solche Vergehen eine andere Bestrafung nicht hatte, gab es doch damals noch keine Zuchthäuser für lebenslängliche Verbrecher. Dessenungeachtet bezieht man sich häufig auf den bekannten Schriftspruch: „Wer Menschenblut vergiesst, dessen Blut soll durch Menschen wieder vergossen werden.“ Man vergisst aber, dass jener Ausspruch zweifellos für jene Zeit berechnet war, in der man die Menge, sagen wir die unwissende, kulturell nicht sehr hochstehende Masse in der schärfsten Tonart vor dem strafbarsten Verbrechen durch die Androhung dieser Strafe warnen musste. Religiöse Gründe, werden uns also nicht abzuhalten brauchen, zu der Frage der Aufhebung der Todesstrafe bejahend Stellung nehmen zu können. Und zum Schlüsse zu diesem Gesicthspunkte noch ein anderer. Unser heutiges Gerichtswesen mit seinem Laien-Geschworenen-System ist zwar auf ähnlichen Grundlagen aufgebaut, doch in der Praxis wesentlich anders. Während nach den alten Vorschriften mindestens zwei Zeugen der Tat vorhanden sein mussten, genügt heute zur Verurteilung schon der Indizienebweis. Also auch von diesem Gesichtspunkte aus kann man füglich nicht behaupten, dass die Vorschriften der Bibel der Aufhebung der Todesstrafe widersprächen. W. M.