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Jüdische Rundschau · 1908-08-14 · 8 (14.8.1908) · p. Seite 58

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Journal
Jüdische Rundschau
Volume
IV (1908)
Issue
8 (14.8.1908)
Date
1908-08-14
Page
Seite 58 (sequence 2)
Language
German
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58 No. 8 LITERATURBLATT gewaltig grossartigen Messiasidee krystallisierte, verballhornisiert, oder wie der natürliche Lobredner1 der Reformgenossenschaff, Ludwig Geiger, sich ausdrückt, ״d־'e Messiasidee nur in ihrer idealen Reinheit beibehalten.“ ־ Die Vorstände zu den Jüdischen Gemeinden wurden dem Landesgesetz entsprechend damals noch nach den Bestimmungen des Fridericianischen Generalprivilegs gewählt, unter Hinzuziehung einer allerhöchsten erläuternden Resolution vom 18. Jun!i 1750. Danach galt für die Erwählung der Ältesten und des Rabbiners sowie des Vizerabbiners eine frühere Verfassung, nach welcher zur Erwählung eines Rabbiners aus den drei Klassen der Berliner Schutzjudenschaft, ,,nämlich aus den Vermögensten, Mittlern und armen Juden 32 Männer, welche sich über die Wahl des Rabbi dergleichen sieben taugliche Männer, nämlich drei von der ersten, zwei von der zweiten und ebensoviel von der dritten in Gegenwart der sogenannten 15 Männer, des Vicerabbi und ׳ gelehrten Assesoren durchs Los gezogen.“ Die Zahl der Ältesten war auf sechs festgesetzt, die alle drei Jahre neu gewählt werden mussten, wobei die Regel sein sollte, dass eine Wiederwahl im Allgemeinen nicht stattfinden solle. Die Wahl musste binnen acht Tagen dem General-Ober-Finanz-Kriegs- und Domänendirektorium zur königlichen Bestätigung angezeigt werden. Im Edikt vom 11. März 1812, betreffend die bürgerlichen Verhältnisse der Juden in dem Preussisch’en Staate waren die hierhin zielenden Bestimmungen ,,wegen des kirchlichen Zustandes und der Verbesserung des Unterrichts der Juden“ einer späteren Bestimmung Vorbehalten, so dass mit wenigen Modifikationen das alte Generalprivileg im wesentlichen weiter Geltung hatte. Eher war das Judengesetz vom 23. Juli 1847, das heute den veränderten Verhältnissen gegenüber völlig veraltet ist, ein. wesentlicher Fortschritt. Als daher der Abgeordnete der Regierung, der damalige Polizeipräsident v. Minutoli am 7. März 1848 den aus A. H. Heymann, Dr. Moritz Veit, Ries, Herz, H. Hirschfeld, Simion und Benda bestehenden Vorstand aufforderte, zur Einführung des Gesetzes zu einer vorläufigen Besprechung zu ihm zu kommen, herrschte unter der jüdischen Bevölkerung Berlins eine gehobene Stimmung. Da kamen d:e Märzereignisse, die Berlin und den preussischen Staat umkrempellten. Die Besprechung fand infolgtedessen nicht statt. Dagegen richtete der Vorstand, dessen Amtszeit im Oktober 1848 ablief, an das Kultusministerium am 27. August 1848 die Anfrage, wie es nach den neuen Bestimmungen mit den Vorstandswahlen zu halten sei! und erhielt am 27. September 1848 die scheinbar deutliche Antwort, dass das Ministerium sich nicht in der Lage befinde, in dieser Hinsicht Vorschriften zu erteilen und die Bestimmung darüber den Älltesten überlasse. In ähnlicher Weise wurde einem vom Vorstande unter dem 2. Oktober 1848 dem Ministerium vorgelegten Wahl-

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