Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- X (1905)
- Issue
- 1 (14.4.1905)
- Date
- 1905-04-14
- Page
- [Seite 15] (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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2 ■LITERATURBLATT No. 1 weil er in seinem Idealismus nicht annimmt, dass es für eine so ideale Sache eine schlechte Verwaltung gdben kann. Augenblicklich aber zeigen sich die Folgen dieser Sorglosigkeit in dem immer mehr abnehmenden Interesse, das kaum erst im Erwachen begriffen war. Man weiss jetzt, dass es keime Kataloge gibt, keine Besitztitd, keinen eingermassen teuersicheren Bau, keine Ordnung und keinen Menschen, der v׳on praktischem Bibliothekswesen — von der Bibliothekswissenschaft ganz zu schweigen —■ auch nur eine Ahnung hat. Die Sammlung da in Jerusalem ist keine aufgestellte Bibliothek,, sondern eine;Büche rsarnmliung., die nicht auf diesen Namen Anspruch erheben kann, der jeder kleinen Volkshiblliothek ohne weiteres zugestanden wird,, obgleich in ihr kostbare Schätze enthalten sind, wie sie nur ein Bibliophilie wie Chasanowicz sachgamäss sammeln konnte. Was aber das Wesentlichste ist, — die Bibliothek ist nicht einmal Eigentum der jüdischen Nation. Sie gehört allenJalls der Bne-Brith- Loge von Jerusalem, die bekanntlich alles andere als jüdisch-national ist. Und dann hat ja auch die jüdische Nationalversammlung nicht den geringsten Einfluss auf Verwaltung und, Einrichtung. Selbst die Verwaltung der Bibliothek, ׳die vor einiger Zeit von der Alliance Israelite Universelle in Paris aufgestellt wurde,, verdient sogar in dieser Richtung mehr den Namen einer Nationalbibliothek. Das Verkehrteste aber wäre es, den Gedanken Chasanowiczs einschlafen ■zu lassen!und zuzugeben״ dass die Bibliothek wirklich zu einer Vereinsbibliothek für die Jerusalemer Bne-Brith-Loge werde. Dazu' ist ihre Gründung von viel zu grossen Gesichtspunkten ausgegangen. Auch war es keineswegs die Absicht der Stifter von Geschenken an Büchern und Geldmitteln und vor allem nicht die des grossartigen Gründers der Bibliothek״, der Loge und ihren Mitgliedern ein Geschenk zu machen. Jeder Geber hiat ausnahmslos dabei daran gedacht״ dass es sich um ein ewiges Eigentum der jüdischen Nation handeln solle. Wollen wir also Besserung schaffen, wollen wir erreichen, dass das begonnene Werk fortgeführt und׳ durchgeführt wird, so müssen wir vor allem die rechtliche Unterlage schaffen, müssen die Form des, Rechts finden, nach welcher die Bibliothek ein unveräusserliches Eigentum der Nation wird. Der Träger des Volkseigentums in Palästina ist der Nationalfond. Er wird! nach seiner Legalisierung durch den siebenten Kongress die juristisehe Person sein, der Grund und;Boden in Palästina gehört״ soweit er in jüdischen Händen ist. Er wird die rechtliche Form jüdischen Nationaleigentums darstelllen. Wenn wir also die Tatsache konstatieren wollen, dass ehe Nationalibibliothek wirklich Natiionäleiigentum ist, so muss sie in das Eigentum des! Nationalfonds übergehen. Das! wird um so׳ leichter jetzt der Fall sein, wo erst noch die juristischen Formen der Nationalfondstiftung iim einzelnen festgesetzt und, legalisiert werden sollen. Der siebente Kongress;, der die Legalisierung des Nationalfonds vornehmen wird!, soll daher zugleich die gleiche Sicherung der zukünftigen Nationalbibliothek gewähren. Unsere erste und Hauptforderung geht also dahin, die Bibliothek eigentumsrechtlich ׳der Nationalfondverwaltung zuzuweisen. Die Einsetzung eines besonderen Kuratoriums, das! der Leitung der National-