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Židovská ročenka pre Slovensko · 1940-01-01 · 5700 (1940) · p. Seite 19

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Židovská ročenka pre Slovensko
Volume
5700 (1940)
Date
1940-01-01
Page
Seite 19 (sequence 27)
Language
German
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IRI
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dor Wister, Nove Mesto n/V., Dir. Josef Müller, Hlohovec, (heute Präses der jüd. Kreditgenossenschaft in Bratislava), Dr. Michael Josef Eisler, Hlohovec, Dir. Isidor Knöpfelmacher, der als Präses des Volksverbandes unermüdlich große materielle Opfer brachte, Richard Schlesinger, Dr. Leo Sipos, Bernhard Weiß, und andere, haben durch ihre Tat sich in die Geschichte der slowakischen Juden ein Ruhmesblatt eingelegt. Der Volksverband als führende politische Partei /der Juden in der Slowakei wurde im Laufe der späteren Jahre von der Jüdischen Partei aufgesogen. Die Jüdische Partei allerdings, hatte, nachdem sich die Verhältnisse der Juden in der Slowakei bald konsolidierten, weiter keine nennenswerten Erfolge mehr aufzuweisen. Sie beschränkte sich vornehmlich auf Wahltätigkeit, wobei es ihr gelang im Jahre 1928 mit 45.239 Stimmen einen Vertreter, Generaldirektor Albert Gestettner, in den slowakischen Landtag und 1929 mit 33.675 Stimmen einen Vertreter, Dr. Julius Reiß, ins Prager Parlament zu entsenden. Im Jahre 1936 konnten noch in den slowakischen Landtag Ludwig Mayer und Dr. Julius Reiß als Vertreter der Juden entsendet werden. Daneben hatte die Jüdische Partei zahlreiche Vertreter in den Komunen. Statistisch wurde in der Slowakei der Nachkriegszeit 138.918 Angehörige der jüdischen Konfession (60.811 Männer und 69.107 Frauen) gezählt. Davon bekannten sich 29.136 als Slowaken, 179 als Rußen, 8738 als Deutsche, 21.584 als Magyaren, 71.018 als Juden, 188 als Andersnationale und 5057 als Ausländer. Gegenwärtig zählt die Slowakei etwa 85.000 Juden, (3.2% der Gesamtbevölkerung), die sich inmitten eines bemerkenswerten Umschichtungsprozeß befinden, wobei die zionistischen Vereinigungen, gemeinsam mit dem Joint und Hicem Pionierarbeit leisten. DER AUFBAU DER JÜDISCHEN GEMEINDEN. Für die jüdischen Gemeinden gelten die gesetzlichen Bestimmungen des alten Ungarn. Die Gemeinden müßen entweder in „orthodox" oder „kongreß" konstituiert sein oder sie behalten ihren „Status quo ante" Charakter. Sie sind völlig unabhängig und gelten gesetzlich als autonome Körperschaften, d. h. die Gemeinden regeln innerhalb der allgemeinen Gesetze selbständig ihre Angelegenheiten. Die staatliche Gesetzgebung ist allerding nicht ganz ausgeschaltet, schafft vielmehr durch einen Rahmengesetz Normen für die wichtigen Grundlagen der Existenz der Gemeinden (Zugehörigkeitszwang, Steuerzwang, usw.). Die Gemeinden haben Besteuerungsrecht und können die Steuer durch staatliche Behörden auch exekutieren lassen, ferner haben sie die Aufsicht über 2* 19

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