Einladungsschrift zu der am ... stattfindenden öffentlichen Prüfung der Bürger- und Real-Schule der Israel. Gemeinde
- Journal
- Einladungsschrift zu der am ... stattfindenden öffentlichen Prüfung der Bürger- und Real-Schule der Israel. Gemeinde
- Volume
- 1859
- Date
- 1859-01-01
- Page
- Seite 4 (sequence 8)
- Language
- German
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- 4 —, , Empfindens und Denkens in Herz und Geist des Mädchens zu streuen und für die Aneignung desjenigen Wissens Sorge zu tragen, vermöge dessen sie an den Vorgängen und an dem geistigen Leben der Zeit und ihres besonder» Lebenskreises einen entsprechenden Antheil zu nehmen vermag. Aber wir werden auch diese Forderung als ein mitwirkendes Mittel für die Erreichung jenes ersten und eigentlichen Ziels der weiblichen Erziehung erkennen; und daher ist auch für die Erziehung des Mädchens zur Bildung nicht eine Verschiedenheit des Ziels anzunehmen, das erstrebt werden soll, sondern nur eine Verschiedenheit des Maaßes, das nach der Verschiedenheit der Lebensverhältnisse erreicht werden kann, und also wohl auch eine Verschiedenheit der Mittel erfordert, durch welche man zu demselben gelangen wird. Die Erziehung des Mädchens für ihren künftigen Berns im Hause und in der Familie wird daher auch vornehmlich die Aufgabe des Hauses, die Erziehung desselben zur Bildung die Aufgabe der Schule sein; und so wollen wir in diesen Blättern zunächst diejenige Seite der weiblichen Erziehung in's Auge fassen, die für Alle dieselbe ist und daher auch für Alle in gleicher Weise durch die Mittel der häuslichen Erziehung erreicht werden kann; und demnächst wollen wir zuschauen, was neben dieser Wirksamkeit des Hauses und vielleicht zur Unterstützung derselben, die Schule für die allgemeine Bildung und Erziehung des Mädchens leisten kann und soll. Das Mädchen sott zur gehorsamen Tochter, zur liebreichen Schwester, zur sittigen Jungfrau erzogen werden, damit sie als Weib zur treuen Gattin, zur tüchtigen Hausfrau, zur hingebenden Mutter werde. Also laßt uns unsere Töchter vor Allem zum Gehorsam und zur Ehrfurcht gegen Vater und Mutter erziehen.—Wenn die Pflicht des Gehorsams für den Knaben nur die unerläß-