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Einladungsschrift zu der am ... stattfindenden öffentlichen Prüfung der Bürger- und Real-Schule der Israel. Gemeinde · 1856-01-01 · 1856 · p. Seite 18

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Journal
Einladungsschrift zu der am ... stattfindenden öffentlichen Prüfung der Bürger- und Real-Schule der Israel. Gemeinde
Volume
1856
Date
1856-01-01
Page
Seite 18 (sequence 22)
Language
German
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IRI
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in zu vielen Gegenständen unterrichtet; wenn die Lehrerzahl in einer Klasse zu groß ist und wenn ein und derselbe Lehrgegenstand in der Stufenfolge der Klaffe von zu vielen Lehrern unterrichtet wird. Um diese Uebelstände zu verhüten, schien die Feststellung folgender Grundsätze erföäderlich, nach deren Verwirklichung die stattgehabten Veränderungen hinstreben, wenn sie auch noch nicht überall vollständig erzielt werden konnte. 1) In den untern Klassen sollen in der Regel nicht mehr als 4—6, in den mittleren nicht mehr als 6—8, in den oberen nicht mehr als 8—10 Lehrer unterrichten; denn auch die Mannigfaltigkeit der Lehrkräfte und Lehrmethoden ist ein Bildungsmittel, für das mit dem fortschreitenden Alter die Jugend immer empfänglicher wird. Es hat demnach der Haupt- und Klaffenlehrer in den untern Klassen 10 —12, in den mittleren 8—10, in den oberen 6—8 Lehrstunden wöchentlich zu ertheilen. 2) Jeder Lehrer (mit Ausnahme der fpecielten Fachlehrer) soll in der Regel etwa in drei Lehrgegenständen, wovon einer der Hauptgegenstand desselben ist, und wenn es irgend angeht, in nicht mehr als 4—5 Klassen unterrichten, von welchen wieder eine den Mittelpunkt seiner Wirksamkeit bildet. — In dieser Klasse werden ihm alle seine Unterrichtsgegenstände zugetheilt, während er in den beiden nächstvorhergehenden und nächstfolgenden etwa noch in einem oder zwei derselben unterrichtet, so daß er jeden Lehrgegenstand etwa in 2-4, jeden Schüler aber in der Regel durch 4—5 Klassen behält. 3) Jeder Unterrichtszweig ist in der Regel für die Knabenklaffen an 2—4, in den Mädchenklaffen an 2 - 3 Lehrer zu übertragen, so daß jeder dieser Lehrer denselben in mindestens 2 und höchstens 4—5 aufeinander folgenden Klassen unterrichtet. Eine Unterbrechung des Unterrichts durch eine dazwischenliegende Klasse ist in keinem Falle zulässig. Einzelne Fachgegenstände machen von dieser Regel eine Ausnahme, indem sie für eine größere Zahl von Klaffen demselben Lehrer übertragen sind.

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