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Einladungsschrift zu der am ... stattfindenden öffentlichen Prüfung der Bürger- und Real-Schule der Israel. Gemeinde · 1856-01-01 · 1856 · p. Seite 12

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Journal
Einladungsschrift zu der am ... stattfindenden öffentlichen Prüfung der Bürger- und Real-Schule der Israel. Gemeinde
Volume
1856
Date
1856-01-01
Page
Seite 12 (sequence 16)
Language
German
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IRI
…/9643703-7657793--018-7657807
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12 ut können, die, je nachdem ein Lehrer fehlte in die betreffenden Klaffen eintreten. Es ist aber nicht zu verkennen daß das öftere Eintreten einer fremden, mit dem Geist und dem Lehrgang der Schule wie mit den Schülern unbekannten Persönlichkeit in einer oder wenigen Stunden nichts Förderndes leisten, wohl aber ein fremdartiges Element in den Zusammenhang des Unterrichts bringen kann. Jngleichem muß der natürliche Mangel an Autorität des Lehrers, der nur in diesen Ersatzstunden fungirt, nicht nur ihm selbst die Handhabung der Disciplin unmöglich machen, sondern auch die allgemeine Grundlage derselben: Achtung vor dem Lehrer als solchem, erschüttern. Bei der Besprechung dieses Uebelstandes mit den betreffenden Lehrern stellte es sich demnach als die übereinstimmende Ueberzeugung aller heraus, daß es im Interesse der Schule als durchaus wünschenswerth erscheine: „daß die Vertretung eines fehlenden Lehrers, wenn irgend möglich, durch einen anderen bei der Schule regelmäßig beschäftigten Lehrer und zwar durch einen solchen erfolge, der auch sonst in der Klaffe unterrichtet, in welcher die Ersetzung nothwendig ist." Bei diesen Berathungen zeigte es sich zuerst, wie hoch bei allen kollegialischen Beziehungen der Werth einer freien Verständigung anzuschlagen ist. Denn sobald einmal feststand, was im Interesse der Schule wünschenswerh sei, zeigte sich auch eben so allgemein die Bereitwilligkeit, zur Durchführung dieses Grundsatzes freiwillig dasjenige Opfer zu bringen, das bei der ohnehin großen Zahl von Unterrichtsstunden dankbar anerkannt werden muß. Die hieraus hervorgegangene Vereinbarung mit den Lehrern, die bis zur definitiven Regulirung dieser Frage durch die Schulordnung Geltung haben soll, ist folgende: Nach allgemeiner Feststellung der Stundenzahl, die jeder Lehrer zur Ersetzung eines kranken College» in einer Woche, einem Monat, einem Quartal (3. 6. 12.) allenfalls zu übernehmen bereit sei, wurden von jedem derselben die Stunden bestimmt, die er für diesen Zweck der Schule zur Disposition stelle, so daß auf diesem Wege für jede Unterrichtsstunde der Woche ein oder mehrere

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