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Einladungsschrift zu der auf den ... statthabenden öffentlichen Prüfung in der Real- und Volksschule der Israelitischen Gemeinde · 1844-01-01 · 1844 · p. Seite 4

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Journal
Einladungsschrift zu der auf den ... statthabenden öffentlichen Prüfung in der Real- und Volksschule der Israelitischen Gemeinde
Volume
1844
Date
1844-01-01
Page
Seite 4 (sequence 8)
Language
German
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IRI
…/9643689-7657531--119-7657537
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dung der Menschen zu freien, sittlichen Vernunftwesen erreicht werden soll: eben so reicht es zum vollen Gedeihen einer Schule nicht hin, daß die Schüler zur Befolgung ihrer Obliegenheiten strenge angehalten werden, sondern es muß die Schule den Schülern als eine ehrwürdige Institution erscheinen, deren ganze Einrichtung ihr Bestes bezweckt und deren Lehrer ihrer Stelle würdige Männer sind.'! So wie aber — um in unserm Vergleiche fort zu fahren — wenn auch die Organisation des Staates im Allgemeinen als seinem Zwecke entsprechend erkannt wird, es dennoch als erlaubt, ja als heilsam bewachtet werden muß, einzelne Mängel an der Verwaltung oder an den Dienern derselben darzustellen und zu rügen, jedoch nur nach sorgfältiger Prüfung und von Männern, die im Besitze der zur Beurtheilung des Gegenstandes erforderlichen Einsicht und Kenntniß sind, und selbst in diesem Falle nicht in solchen Sphären, wo der ausgesprochene Tadel halb- oder mißverstanden und so das Gefühl der Achtung für die bestehende Verfassung dadurch geschwächt oder gar erstickt werden könnte: eben so mag und soll die öffentliche Schule, wenn auch ihre Einrichtung die Anforderungen, welche an dieselbe gemacht werden, vollkommen zu befriedigen geeignet ist, in ihren Einzelheiten Gegenstand der Besprechung des größer« Publikums, besonders aber der Aeltern ihrer Zöglinge sein; von einem guten Erfolge begleitet werden jedoch solche Beurtheilungen nur dann sein, wenn sie, auf unbefangene Prüfung gegründet und mit ernster Ueberlegung und ruhiger Besonnenheit gefällt, zugleich zur Kenntniß derjenigen Männer gelangen, die im Stande sind, das Jrrthümliche zu berichtigen, den erkannten Mängeln aber abzuhelfen. Sind es aber flüchtige, nach oberflächlichen Wahrnehmungen hingeworfene Urtheile; geht den Beurtheilcrn die erforderliche Sachkenntniß und Erfahrung ab; gelangen sie nicht zur Kenntniß derjenigen, wo sie fruchtbringend wirken können, oder werden sie gar im Beisein der unmündigen Schuljugend ausgesprochen, die sie weder richtig aufzufassen noch anzuwenden vermag: dann sind sie nicht nur ohne irgend eine heilsame Wirkung, sie sind selbst nachtheilig in mannigfacher Beziehung.

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