Einladungsschrift zu der am ... statt habenden öffentlichen Prüfung in der Bürger- und Realschule der Israelitischen Gemeinde
- Journal
- Einladungsschrift zu der am ... statt habenden öffentlichen Prüfung in der Bürger- und Realschule der Israelitischen Gemeinde
- Volume
- 1834
- Date
- 1834-01-01
- Page
- Seite 23 (sequence 26)
- Language
- German
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23 Wir müssen daher wiederholt erklären, daß nur die Schüler, welche den zweijährigen Cursus der fünften Klasse zurückgelegt haben, als Maaßftab dessen, was die Schule erstrebt und leistet, dienen können, nach einem Jahre aber oder gar noch früher Austretende von der Bildungsstufe noch weit entfernt find, auf welche fie in der Schule gelangen sollen. Dasselbe gilt auch von den Mädchen, die aus der vierten Klasse austreten. Die Schule hat ihre Bestimmung bet ihnen nicht erreicht und der dürftige Privatunterricht wird, bei den überdieß eintretenden häufigen Zerstreuungen, welche den Sinn auf andere Dinge richten, den umfassenden und geregelten Schulunterricht nicht ersetzen. Die Älrern handeln daher um so mehr unrecht, ihre Töchter der Schule vor der Zeit zu entziehen, als hier nicht, wie zuweilen bei Knaben der Fall sein kann, Lußero Rückfichten auf den Beruf eintreten. Die höchsten und hohen Obrigkeiten, die hochlöbliche gemischte Kirchen- und Schul-Commission, der wohllöbliche Vorstand und der Schulrath der Israelitischen Gemeinde, die geehrten Altern der Schüler und Schülerinnen, so wie alle Freunde der Jugendbildung werden zu der bevorstehenden Prüfung gehorsamst und ergebenst eingeladen.