Israelitisches Predigt- und Schul-Magazin
- Journal
- Israelitisches Predigt- und Schul-Magazin
- Volume
- 2 (1835)
- Issue
- 11 (11.1835)
- Date
- 1835-11-01
- Page
- Seite 411 (sequence 36)
- Language
- German
- Belongs to
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Vorlesers, Schächters re. von obrigkeitlicher Genehmigung abhängt. — §. 14. untersagt die Errichtung neuer Privatsynagogen. Die bereitbestehenden sollen nach und nach aufgehoben und sämmtliche Mitglieder der Gemeinde in Einer Synagoge vereinigt werden.— Bei den gotte-dienstlichen Versammlungen soll^(§. 16.) Ruhe und Andacht herrschen. Da- Gebet für König und Vaterland ist in deutscher Sprache zu verrichtendie andern Gebete wögen noch zur Zeit in hebräischer Sprache verrichtet werden, deren Bedeutung jedoch ist in dem Schulunterrichte gebührend zu erklären. — An jedem Sabbathe und an allen Festtagen hat (§.16.) derLEabbiner ober einVicar einen logisch geordneten, die Erbauung befördernden, religiösmoralischen Vortrag in rein-deutscher Sprache und überdievon Zeit zu Zeit katechetifche Erklärung der ReligionSwahrheitey mit der Schuljugend vorzunehmen. Auch die unserheiratheten Frauenzimmer haben an dem Gottesdienste Theil zu nehmen. — Die da- 14te Jahr erreicht habenden Knaben und Mädchen haben die ReligionSweiye nach öffentlicher Prüfung in der Synagoge zu empfangen. — Nähere Bestimmungen über den Gottesdienst werden einer zu entwerfenden neuen Gynagogen-Agende Vorbehalten. — Aur Aufsicht über den CultuS der ganzen Gemeinde wird (§. 18.) ^die Errichtung eine- ReligionS-Vorstandeangeordnet, welcher in Dresden audem Rabbiner, den Vicarien, den Gemeindeältesten und mehreren der wohlgesinntesten und unterrichtetsten Gemeindeglieder bestehen soll. — §. 19. bestimmt die Befugnisse deö nur gedachten Religionövorstandes und §. 20. gibt dem Ministerio de- CultuS die Coiilpetenz, in Differenzen, welche auf verschiedenen theologischen Ansichten beruhen, deS Gutachtenauswärtiger unparttiischer Rabbiner sich zu bedienen. — §. 21—31. enthalten Bestimmungen, daS Ünterrichtöwesen betreffend. Die israelitischen Lehrer sind ebenso wie die christlichen den gesetzlich angeordneten Prüfungen unterworfen. ES sind ein oder mehrere Lehrer für den Religionsunterricht anzustellen, bei -„ , .