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Israelitisches Predigt- und Schul-Magazin · 1835-11-01 · 11 (11.1835) · p. Seite 410

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Journal
Israelitisches Predigt- und Schul-Magazin
Volume
2 (1835)
Issue
11 (11.1835)
Date
1835-11-01
Page
Seite 410 (sequence 35)
Language
German
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gemessene Welse vorzuschlagen.—^ Ich thelle Ihnen hier die Geundzüge deS mehrrrwähnten 31^ Z§. enthaltendem Entwurfs mit, woraus Sie ersehen werden, daß selbiger als eine sehr erfreuliche Erscheinung in^Gebiete der Synagoge zu betrachten ist. — §. 1. enthält die Bestimmung, daß den israel. Gemeinden zu Dresden und Leipzig nicht nur die Haujlandacht, sondern auch öffentliche ReligionSübung in Synagogengestattet sei, und derogirt mithin den bisher noch in Kraft gewesenen §. 16. der JudenordnUng von 1772. — §. 2. verfügt, daß die Leitung deS GotteLdiensteS einem ffrarl. GotteSgefthrten oder Nabbinrn anzavkttrauen stei, dem (nach § 4^) auch noch rin oder wehre Gelehrte alS Viear i e y ^igefellt y-erdkn können, deren Ernennung aber von der Bestätigung deS CultuS - Ministen! (§.^ 5.) abhängt.^ Der anzustellende Rabbiner muß (tz. 6.) 1) ein Mann von religiösem Sinne, rechtschaffenem Wandel und zeitgemäßer Bildung, und 2) mit den nöthlgeN Kenntnissen sowohl in der mosaischen Theologie, als öuch in den allgemeinen VorhereitungSwiffenfchasten, soweit sie für einen guten ReligionSlrhrer erforderlich, auSgestattet sein, und hat zu diesem Ende einer Prüfung (§. 7), und zwar in Drehden bei dem evangel. LandeS-Consistorio und in Leipzig bei der theolog. Facultät, mit Zuziehung einest israelitischen Gelehrten, sich zu unterwerfen. Im §. 8. werden dke Prüfungsgegenstände näher angegeben, und im §. 9. verfügt, daß die talmudische Prüfung erlaffen werden kann, wenn der Betreffende ein dieSfallsigeS Zeugnkß von einem Rabbiner von anerkannter Gelehrsamkeit beibringt. Der Rabbiner ist nach §. 10. zur Treue gegen den Regenten und zu gewissenhafter Beobachtung der StaatSgesetze, daß er diesen entgegen nichts lehre oder wissentlich zülasse, zu verpflichten. — §. 11. enthält Verfügungen wegen deS Gottesdienstes in Leipzig. — §.12. verbietet dem Rabbiner irgend ein unpassendes Nebenamt zu bekleiden oder irgend ein Gewekbe zu betreiben, und stellt dessen Entlassung in die Hände des CultuS-Mimsterii, sowie (nach?. 13.) die Anstellung riNeS CantvrS, Thvrv-

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