Rechenschafts-Bericht
- Journal
- Rechenschafts-Bericht
- Volume
- Dreissigster Rechenschaftsbericht für das Jahr 1894. (1895)
- Date
- 1895-01-01
- Page
- Seite 38 (sequence 40)
- Language
- German
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38; — Witwenstand verharren, letztere, so lange für sie nicht anderweitig ausreichend gesorgt ist, in der Regel bis zur Yollendung des 16. Lebensjahres. — Für alle diese Fälle sind dem Torstande die. amtlich beglaubigten Nachweise vorzulegen. — Sterbefalle sind dem Yorstande durch Einsendung des Todesscheines anzuzeigen. § 11. Die Yerteilung der zu Jahresunterstützungen bestimmten Summe geschieht in folgender Weise: der alleinstehende Mann oder die kinderlose Witwe erhält ein Teil; ain kinderloses Ehepaar 1% Teile, jedes Kind */4 Teil; elternlose Waisen erhalten außer ihrem Kindesteile auch den entfallenden Witwenanteil. § 13. Die Mitgliedschaft, sowie alle Rechte und Ansprüche an den Yerein verliert; a) wer trotz zweimaliger Mahnung mit seinem Jahresbeitrag im Rückstände bleibt; b) wer vor Eintritt seiner Dienstunfähigkeit freiwillig aus dem Amte scheidet; c) wer durch eigenes Yerschulden. seiner Stelle entsetzt wird. § 14. Der Mitgliedschaft wird ferner verlustig, wer aus Deutschland auswandert. Kehrt derselbe aber innerhalb eines Zeitraumes von. fünf Jahren wieder zurück und tritt in ein neues Amt, so ist ihm, falls er den Bedingungen des § 5 genügt, der Wiedereintritt in den Yerein gestattet ohne Zahlung des Einkaufsgeldes, jedoch mit Nachzahlung der versäumten Jahresbeiträge. Diese Bestimmung findet auch im Falle des § 13b entsprechende Anwendung. §§ 18—21. Das Yereinsvermögen teilt sich in den eisernen Fond, in den Yerwendungsanteil des Jahres und in den Reserv efond.— Der eiserne Fond, das Grundkapital, wird vermehrt durch die Einkaufsgelder, die Hälfte der Jahresbeiträge, durch Schenkungen und Yermächtnisse, insofern für beide letztere vom Geber oder Erblasser nicht andere Bestimmungen getroffen werden. — Den Yerwendungsanteil des Jahres bilden die Zinsen des eisernen Fonds, sowie die Hälfte der Jahresbeiträge. — Der Reservefond ist der zur Bestreitung außerordentlicher Unterstützungen in außergewöhnlichen, dringenden Fällen bestimmte Fond, der jährlich auf die Höhe von 2000 Mark gebracht werden muß. § 24 Der Yorstand besteht aus 9 Mitgliedern. Der ständige^ Sitz des Yereines ist und bleibt zu Frankfurt a. M. und kann: niemals nach einem anderen Orte verlegt werden. § 36. Am Schlüsse jedes Rechnungsjahres ernennt der Yorstan aus der Mitte der Yereinsmitglieder drei Revisoren, welchen dtf| vom Kassier aufzustellende Bilanz, sowie die Rechnungen und Beleg<e| ferner die sämtlichen Effekten und der Kassen-Barvorrat des Verein« zur Prüfung vorzulegen sind. — Alljährlich werden Rechenschaftsbericht und Yermögensbilanz gedruckt und unter die Mitglieder verteilt. § 37. Yon fünf zu fünf Jahren findet zu Frankfurt a. M. einu Generalversammlung statt, wozu sämtliche aktive und Ehrenmitglieder: eingeladen werden.