Rechenschafts-Bericht
- Journal
- Rechenschafts-Bericht
- Volume
- Dreissigster Rechenschaftsbericht für das Jahr 1894. (1895)
- Date
- 1895-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 39)
- Language
- German
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A n h a n g. Auszug aus den Statuten. (Nach dem Beschlüsse der Generalversammlung vom 14. Oktober 1889). §§ 1 u. 2. Der im Jakre 1864 gegründete Yerein zur Unterstützung hifsbedürftiger israelitischer Lehrer, Lehrer-Witwen und -Waisen in Deutschland führt den Namen „Achawa" (Brüderlichkeit) und bezweckt, seine dauernd oder zeitweise dienstunfähig gewordenen Mitglieder sowie die Hinterbliebenen von verstorbenen Mitgliedern nach Kräften zu unterstützen. § 3. Der Yerein besteht aus aktiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Letztere entrichten den Jahresbeitrag (Mk. 6) eines aktiven Mitgliedes, ohne Anspruch auf Unterstützung erheben zu können; dieselben sind von der Zahlung des Eihkaufsgeldes befreit; sie genießen alle Ehrenrechte der aktiven Mitglieder. Durch Zahlung einer einmaligen Spende von Mk. 150 kann die lebenslängliche Ehrenmitgliedschaft erworben werden. §§ 4 und 5. Zur Erwerbung der aktiven Mitgliedschaft ist jeder in einer Gemeinde oder an einer öffentlichen Schule nach den betreffenden Landesgesetzen oder Gemeindebestimmungen angestellte israelitische Lehrer, der das 40. Lebensjahr noch nicht überschritten hat, berechtigt. Gleiche Berechtigung haben die im Amte stehenden Käbbiner. — Anmeldungen gehen an den Yorsitzenden. Dem Aufnahmegesuch ist beizufügen: a. ein von der betr. Staatsbehörde ausgestellter Nachweis über das bestandene Lehrerexamen und über Anstellung; b. die amtlich beglaubigte Angabe über das Alter des Angemeldeten und seiner Kinder; c. ein mit amtlich beglaubigter Unterschrift versehenes ärztliches Gesundheitszeugnis nach vorgelegtem Fragebogen. §§ 7 und 8. Das Einkaufsgeld eines aktiven Mitgliedes beträgt bis zum zurückgelegten 25. Jahre 15 Mark, bis zum zurückgelegten 30. Jahre 30 Mark, bis zum zurückgelegten 35. Jahre 45 Mark, bis zum zurückgelegten 40. Jahre 60 Mark. — Der jährliche Beitrag ist 6 Mark. §§ 9 und 10. Anspruch auf Jahres-Unterstützung haben die durch Altersschwäche oder Krankheit dienstunfähig gewordenen Mitglieder, so lange die Dienstunfähigkeit fortdauert, und zwar von dem Zeitpunkte an? wo das dienstliche Einkommen ganz oder teilweise aufhört und sie kein anderes entsprechendes Einkommen haben; ferner die Witwen und Waisen verstorbener Mitglieder, erstere, so lange sie im