Mannheim
Compact Memory

Rechenschafts-Bericht · 1894-01-01 · Neunundzwanzigster Rechenschaftsbericht. Für das Jahr 1893. (1894) · p. Seite 33

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Rechenschafts-Bericht
Volume
Neunundzwanzigster Rechenschaftsbericht. Für das Jahr 1893. (1894)
Date
1894-01-01
Page
Seite 33 (sequence 35)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
90% known words query
IRI
…/6485886-8150514--0844-6486706
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

— 33 — verharren, letztere, so lange für sie nicht anderweitig ausreichend gesorgt ist, in der Eegel bis zur Yollendung des 16. Lehensjahres. — Für alle diese Fälle sind dem Yorstande die amtlich beglaubigten Nachweise vorzulegen. — Sterbefälle sind dem Yorstande durch Einsendung des Todesscheines anzuzeigen. § 11. Die Yerteilung der zu Jahresunterstützungen bestimmten Summe geschieht in folgender Weise: der alleinstehende Mann oder die kinderlose Witwe erhält 1 Teil; ein kinderloses Ehepaar \Y% Teile, jedes Kind */4 Teil; elternlose Waisen erhalten außer ihrem Kindesteile auch den entfallenden Witwenanteil. . § 13. Die Mitgliedschaft, sowie alle Eechte und Ansprüche an den Yerein verliert: a) wer trotz zweimaliger Mahnung mit seinem Jahresbeitrag im Eückstande bleibt; b) wer vor Eintritt seiner Dienstunfähigkeit freiwillig aus dem Amte scheidet; e) wer durch eigenes Yerschulden seiner Stelle entsetzt wird. § 14. Der Mitgliedschaft wird ferner verlustig, Aver aus Deutschland auswandert. Kehrt derselbe aber innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren wieder zurück und tritt in ein neues Amt, so ist ihm, falls er den Bedingungen des. § 5 genügt, der Wiedereintritt in den Yerein gestattet ohne Zahlung des Einkaufsgeldes, jedoch mit Nachzahlung der versäumten Jahresbeiträge. Diese Besitmmung findet auch im Falle des § 13 h entsprechende Anwendung. §§ 18—21. Das Yereinsvermögen teilt sich in den eisernen Fond, in den Yerwendungsanteil des Jahres und in den Eeservef ond. — Der eiserne Fond, das Grundkapital, wird vermehrt durch die Einkaufsgelder, die Hälfte der Jahresbeiträge, durch Schenkungen und Yemächtnisse, insofern für beide letztere vom Geber oder Erblasser jg nicht andere Bestimmungen getroffen werden. — Den Yerwendungsanteil des Jahres bilden die Zinsen des eisernen Fonds, sowie die Hälfte der Jahresbeiträge. — Der Eeservefond ist der zur Bestreitung außerordentlicher Unterstützungen in außergewöhnlichen, dringenden Fällen bestimmte Fond, der jährlich auf die Höhe von 2000 Mark gebracht werden muß. § 24. Der Yorstand besteht aas 9 Mitgliedern. Der ständige Sitz des Yereines ist und bleibt zu Frankfurt a. M. und kann niemals nach einem anderen Orte verlegt werden. § 36. Am Schlüsse jedes Eechnungsjahres ernennt der Yorstand aus der Mitte der Yereinsmitglieder drei Eevisoren, welche die vom Kassier aufzustellende Bilanz, sowie die Eechnungen und Belege, ferner die sämtlichen Effekten und der Kassen-Barvorrat des Yereins zur Prüfung vorzulegen sind. — Alljährlich werden Eechenschaftsbericht und Yermögensbilanz gedruckt und unter die Mitglieder verteilt. § 37. Yon fünf zu fünf Jahren findet zu Frankfurt a. M. eine Generalversammlung statt , wozu sämtliche aktive und Ehrenmitglieder eingeladen werden. -*+<T$fcT)*-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.