Rechenschafts-Bericht
- Journal
- Rechenschafts-Bericht
- Volume
- Neunundzwanzigster Rechenschaftsbericht. Für das Jahr 1893. (1894)
- Date
- 1894-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 34)
- Language
- German
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Anhang. Auszug aus den Statuten. (Nach dem Beschlüsse der Generalversammlung rom 14. Oktober 1889). §§ 1. Ii. 2. Der im Jahre 1864 gegründete Yerein zur Unterstützung hilfsbedürftiger israelitischer Lehrer, Lehrer-Witwen und-Waisen in Deutschland führt den tarnen „Achawa4, (Brüderlichkeit) und bezweckt, seine dauernd oder zeitweise dienstunfähig gewordenen Mitglieder sowie die Hinterbliebenen von verstorbenen Mitgliedern nach Kräften zu unterstützen. § 3. Der Yerein besteht aus aktiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Letztere entrichten den Jahresbeitrag (Mk. 6) eines aktiven Mitgliedes, ohne Anspruch auf Unterstützung erheben zu können; dieselben sind von der Zahlung des Einkaufsgeldes befreit; sie genießen alle Ehrenrechte der aktiven Mitglieder. Durch Zahlung einer einmaligen Spende von Mk. 150 kann die lebenslängliche Ehrenmitgliedschaft erworben werden. §§ 4. u. 5. Zur Erwerbung der aktiven Mitgliedschaft ist jeder in einer Gemeinde oder an einer öffentlichen Schule nach den betreffenden Landesgesetzen oder Gemeindebestimmungen angestellte israelitische Lehrer, der das 40. Lebensjahr noch nicht überschritten hat, berechtigt. Gleiche Berechtigung haben die im Amte stehenden Rabbiner. — Anmeldungen gehen an den Vorsitzenden. Dem Aufnahmegesuch ist beizufügen: a. ein von der betr. Staatsbehörde ausgestellter Nachweis über das b es tan d e n eL e h r er ex a m e n und über A n s t e 1 lu ngj b. die amtlich beglaubigte Angahe über das Alter des Angemeldeten und seiner Kinder; c. ein mit amtlich beglaubigter Unterschrift versehenes ärztliches Gesundheitszeugnis nach vorgelegtem Fragebogen. §§ 7. u. 8. Das Einkaufsgeld eines aktiven Mitgliedes betrag bis zum zurückgelegten 25. Jahre 15 Mark, bis zum zurückgelegt 30. Jahre 30 Mark, bis zum zurückgelegten 35. Jahre 45 Mark, bis zu™ zurückgelegten 40. Jahre 60 Mark. — Der jährliehe Beitrag ist 6 MaÄ §§ 9. u. 10. Anspruch auf Jahres-Unterstützung haben die dua?ßjt Altersschwäche oder Krankheit dienstunfähig gewordenen Mitglieder,^, lange die Dienstanfälligkeit fortdauert, und zwar von dem Zeitpunkt; an, wo das dienstliche Einkommen ganz oder teilweise aufhört und sie ke* anderes entsprechendes Einkommen haben; ferner die Witwe® und Waisen verstorbener Mitglieder, erstere, so lange sie im Witwenstamf