Rechenschafts-Bericht
- Journal
- Rechenschafts-Bericht
- Volume
- Zwanzigster Rechenschaftsbericht für das Jahr 1884 (1885)
- Date
- 1885-01-01
- Page
- Seite 29 (sequence 31)
- Language
- German
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§ 13. Die Mitgliedschaft,, sowie alle Rechte und Ansprüche an den Verein verliert, wer trotz zweimaliger Mahnung mit seinem Jahresbeiträge im Bückstande bleibt, wer freiwillig aus dem Amte scheidet, oder wer durch eigenes Verschulden seiner Stelle entsetzt wird. §§ 18—21. Das Vereins vermögen teilt sich in den eisernen Fond, in den Verwe'ndungsanteil des Jahres und in den Reservefond. — Der eis erne Fond, das Grundeapital, wird vermehrt durch'die Einkaufsgelder, die Hälfte der Jahresbeiträge, durch Schenkungen und Vermächtnisse, insofern für beide Letztere vom Geber oder Erblasser nicht andere Bestimmungen getroffen werden. — Den V e r w e n d u n g s a n t e i 1 des Jahres bilden die Zinsen des eisernen Fonds, sowie die andere Hälfte der Jahresbeiträge. — Der Reservefond ist der zur Bestreitung außerordentlicher Unterstützungen in außergewöhnlichen dringenden Fällen bestimmte Fond, der jährlich auf die Höhe von 100Ö Mark gebracht werden muß. § 24. Die Verwaltung besteht aus 9 Mitgliedern. Der ständige Sitz ist und bleibt zu Frankfurt a. M. und kann niemals nach einem anderen Orte verlegt werden. § 36. Am Schlüsse jedes Rechnungsjahres ernennt die Verwaltung aus der Mitte der Vereinsmitglieder drei Revisoren, welchen die vom Kassier aufzustellende Bilanz, sowie die Rechnungen und Belege, ferner die sämtlichen Effecten und der Kassen-Barvorrat des Vereins zur Prüfung vorzulegen sind. — Alljährlich werden Rechenschaftsbericht und Vermögensbilanz gedruckt und unter die Mitglieder verteilt. ^~~M—4-