Rechenschafts-Bericht
- Journal
- Rechenschafts-Bericht
- Volume
- Zwanzigster Rechenschaftsbericht für das Jahr 1884 (1885)
- Date
- 1885-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 30)
- Language
- German
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Anhang. Auszug aus den Statuten. (Nash dem Beschlüsse der Generalversammlung vom 18. Getober 1382.) §§ 1 n. 2. Der im Jahre 1864 gegründete Verein zur Unterstützung .hilfsbedürftiger israelitischer Lehrer, Lehrer-Witwen und -Waisen in Deutschland führt den Namen 5?Acliawa^ (Brüderlichkeit) und bezweckt, seine dauernd- oder zeitweise dienstunfähig gewordenen Mitglieder, sowie die Hinterbliebenen von verstorbenen Mitgliedern nach Kräften zu unterstützen. § 3. Der Verein besteht aus activen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Letztere entrichten den Jahresbeitrag (M. 6) eines activen Mitgliedes ohne Anspruch auf Unterstützung erheben zu können; dieselben sind von der Zahlung des Einkaufsgeldes befreit; sie genießen alle Ehrenrechte der activen Mitglieder, Durch Zahlung einer einmaligen Spende von M. 150 kann die lebenslängliche Ehrenmitgliedschaft erworben werden. §§ 4 u. 5. Zur Erwerbung der activen Mitgliedschaft ist jeder in einer Gemeinde oder an einer öifentlichen Schule nach den betreffenden Landes- oder Gemeindebestimmungen angestellte israelitische Lehrer, der das Lebensjahr noch nicht überschritten hat, berechtigt- Gleiche Berechtigung haben die im Amte stehenden Babbine r. — Anmeldungen gehen an den ersten Vorsitzenden. Dem Aufnahmegesuche ist beizufügen: a. ein von der betr. Staatsbehörde ausgestellter Nachweis über das bestandene Lehrerexamen und über Anstellung; b. die amtlich beglaubigte Angabe über das Alter des Angemeldeten und seiner Binder; c. ein amtlich beglaubigtes ärztliches Gesundheitszeugnis nach vorgelegtem Fragebogen. §§ 7 u. 8. Der jährliche Beitrag ist 6 Mark. — Das Einkaufsgeld eines activen Mitgliedes beträgt bis zum zurückgelegten 25. Jahre 15 Mark, bis zum zurückgelegten 30. Jahre 30 Mark, bis zum zurückgelegten 35. Jahre 45 Mark, bis zum zurückgelegten 40. Jahre 60 Mark. §§ 9 u. 10. Anspruch auf Jahres-Unterstützung haben die durch Altersschwäche oder Krankheit dienstunfähig gewordenen Mitglieder, so lange das dienstliche Einkommen ganz oder teilweise aufhört und sie kein anderes entsprechendes Auskommeu haben; ferner die Witwen und Waisen verstorbener Mitglieder, erstere so lange sie im Witwenstand verharren und sie nicht ein der Stellung ihres verstorbenen Ernährers entsprechendes Auskommen haben, letztere, in der Eegel bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres. — Mir alle diese Eälle sind der Verwaltung die amtlich beglaubigten Nachweise vorzulegen. § 11- Der Modus der zu verteilenden Beträge ist folgender: Der alleinstehende Mann oder die kinderlose Witwe erhält 1 Teil der zur Verteilung kommenden Summe; ein kinderloses Ehepaar 1V2 Teile; jedes Kind 1 ± Teil; elternlose Waisen erhalten außer ihrem Kindesteile, auch den entfallenden Witwenanteil.