Rechenschafts-Bericht
- Journal
- Rechenschafts-Bericht
- Volume
- Neunzehnter Rechenschaftsbericht für das Jahr 1883 (1884)
- Date
- 1884-01-01
- Page
- Seite 28 (sequence 30)
- Language
- German
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§ 13. Die Mitgliedschaft, sowie alle Beeilte und Ansprüche an de Verein verliert, wer trotz zweimaliger Mahnung mit seinem Jahresbeitrag, im Bückstande bleibt, wer freiwillig aus dem Amte scheidet, oder wer durc eigenes Verschulden seiner Stelle entsetzt wird. §§ 18—21. Das Vereinsvermögen.teilt sich in den eisernen Fond, in den Verwendungsanteil des Jahres und in den Reserve f ond. — Der eiserne Fond, das Grundkapital, wird vermehrt durch die Einkaufsgelder, die Hälfte der Jahresbeiträge, durch Schenkungen und Vermächtnisse, insofern für beide Letztere von Geber oder Erblasser nicht andere Bestimmungen getroffen,- werden. — Den Verwendungsanteil des Jahres bilden die Zinsen des* eisernen Fonds, sowie die andere Hälfte der Jahresbeiträge. — Der R e s e r v e f o nd ist der zur Bestreitung außerordentlicher Unterstützungen in außergewöhnlichen dringenden Fällen bestimmte Fond, der jährlich auf die Höhe von 1000 Mark, gebracht werden muß. § 24 Die Verwaltung besteht aus 9 Mitgliedern. Der ständige Sitz ist: und bleibt zu Frankfurt a. M. und kann niemals nach einem anderen Orte verlegt werden. § 36. Am Schlüsse jedes Bechnungsjahres ernennt die Verwaltung aus der Mitte der Vereinsmitglieder drei Bevisoren, welchen die vom Kassier aufzustellende Bilanz, sowie dieBechnungen und Belege, ferner die sämmtlichen Effecten und der Kassen-Barvorrat des Vereins zur Prüfung vorzulegen sind. — Alljährlich werden Vermögensbilanz und Bechenschaftsbericht gedruckt und unter die Mitglieder verteilt.