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Rechenschafts-Bericht · 1884-01-01 · Neunzehnter Rechenschaftsbericht für das Jahr 1883 (1884) · p. [Seite]

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Journal
Rechenschafts-Bericht
Volume
Neunzehnter Rechenschaftsbericht für das Jahr 1883 (1884)
Date
1884-01-01
Page
[Seite] (sequence 29)
Language
German
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Anhang. Auszug aus den Statuten. (Nach dem Beschlüsse der Generalversammlung vom 18. October 1882.) §§ 1 u. 2. Der im Jahre 1864 gegründete Verein zur Unterstützimg hilfsbedürftiger israelitischer Lehrer, Lehrer-Witwen und -Waisen in Deutschland führt den Namen j,Achawa'* (Brüderlichkeit) und bezweckt, seine dauernd oder zeitweise dienstunfähig gewordenen Mitglieder, sowie die Hinterbliebenen von verstorbenen Mitgliedern nach Kräften zu unterstützen. § 3. Der Verein besteht aus activen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Letztere entrichten den Jahresbeitrag (M. 6) eines activen Mitgliedes, ohne Anspruch auf Unterstützung erheben zu können; dieselben sind von der Zahlung des Einkaufsgeldes befreit; sie genießen alle Ehrenrechte der activen Mitglieder. Durch Zahlung der einmaligen Spende von M. 150 kann die Ehrenmitgliedschaft erworben werden. §§ 4 u. 5. Zur Erwerbung der activen Mitgliedschaft ist jeder in einer Gemeinde oder an einer öffentlichen Schule nach den betreffenden Landes- oder Gemeindebestimmungen angestellte israelitische Lehrer, der das 40. Lebensjahr noch nicht überschritten hat, berechtigt. -Gleiche Berechtigung haben die im Amte stehenden Rabbiner. — Anmeldungen gehen an den ersten Vorsitzenden. Dem Aufhahmsgesiiehe ist beizufügen; a. ein von der betr. Staatsbehörde ausgestellter Nachweis über das b estandene Lehrerexamen und über Anstellung; k die amtlich beglaubigte Angabe über das Alter des Angemeldeten und seiner Kinder; c. ein amtlich beglaubigtes ärztliches Gesundheitszeugnis. §§ 7 u. 8. Der jährliche Beitrag' ist 6 Mark. - Das Einkaufsgeld eines activen Mitgliedes beträgt bis zum zurückgelegten 25. Jahre 15 Mark, bis zum zurückgelegten 30. Jahre 30 Mark, bis zum zurückgelegten 35. iJahre 45 Mark, bis zum zurückgelegten 40. Jahre 60 Mark. §§ 9 n. 10. Anspruch auf Jahresunterstützung haben die durch Altersschwäche oder Krankheit dienstunfähig gewordenen Mitglieder, so lange das dienstliche Einkommen ganz oder theüweise aufhört und sie kein anderes entsprechendes Einkommen haben; ferner die Witwen und Waisen verstorbener Mitglieder, erstere so lange sie im Witwenstand verharren und sie nicht ein der Stellung ihres verstorbenen Ernährers entsprechendes Auskommen haben, letztere in der Regel bis zur Vollendung des 16, Lebensjahres. — Für alle diese Fälle sind der Verwaltung die amtlich beglaubigten Nachweise vorzulegen. § 11. Der Modus der zu verteilenden Beträge ist folgender: Der alleinstehende Mann oder die kinderlose Witwe erhält 1 Theil der zur Verteilung kommenden Summe.: ein kinderloses Ehepaar IV2 Teile; jedes Kind V* Teil; elternlose Waisen erhalten ausser ihrem Kindesteüe auch den entfallenden Witwenanteil.

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