Rechenschafts-Bericht
- Journal
- Rechenschafts-Bericht
- Volume
- Achtzehnter Rechenschaftsbericht für das Jahr 1882 (1883)
- Date
- 1883-01-01
- Page
- Seite 27 (sequence 28)
- Language
- German
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§ 13. Die Mitgliedschaft, sowie alle Rechte tmd Ansprüche an den Verein verlier^, wer.trotz zweimaliger Mahnung mit seinem Jahresbeiträge im Bückstande bleibt, wer freiwillig aus dem Amte scheidet, oder wer durch eigenes Verschulden seiner Stelle entsetzt wird. §§ 18—21. Das Vereins vermögen teilt sich in den eisernen Fond, m den Verwendungsanteil des Jahres und in den Reservefond. — Der eiserne Fond, das Grundkapital, wird vermehrt durch die Einkaufsgelder, die Hälfte der Jahresbeiträge, durch Schenkungen und Vermächtnisse, insofern für beide Letztere vom Geber oder Erblasser nicht andere Bestimmungen getroffen werden. — Den Verwendungsanteil des Jahres bilden die Zinsen des eisernen Fonds, sowie die andere Hälfte der Jahresbeiträge. — Der Reservefond ist der zur Bestreitung ausserordentlicher Unterstützungen in aussergewöhnlichen dringenden Fällen bestimmte Fond, der jährlich auf die Höhe von 1000 Mark gebracht werden muss.. § 24. Die Verwaltung besteht aus 9 Mitgliedern. Der ständige Sitz ist und bleibt zu Frankfurt a. M. und kann niemals nach einem anderen Orte verlegt werden. § 36* Am Schlüsse jedes Rechnungsjahres ernennt die Verwaltung aus der Mitte der Vereinsmitglieder drei Revisoren, welchen die vom Kassier aufzustellende Bilanz, sowie die Rechnungen und Belege, ferner die sämtlichen Effecten und der Kassen-Barvorrat des Vereins zur Prüfung vorzulegen sind. — Alljährlich werden Vermögensbilanz und Rechenschaftsbericht gedruckt und unter die Mitglieder verteilt.