Rechenschafts-Bericht
- Journal
- Rechenschafts-Bericht
- Volume
- Achtzehnter Rechenschaftsbericht für das Jahr 1882 (1883)
- Date
- 1883-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 27)
- Language
- German
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Anhang. Auszug aus den Statuten. (Nach dem Beschlüsse der Generalversammlung vom 18. October 1882.) §§ 1 u. 2. Der im Jahre 1864 gegründete Verein zur Unterstützung hilfi bedürftiger israelitischer Lehrer, Lehrer-Witwen und -Waisen in Deutschlatf führt den Namen 99Aeliawa" (Brüderlichkeit) und bezweckt, seine dauert oder zeitweise dienstunfähig gewordenen Mitglieder, sowie die Hinterblieben^ von verstorbenen Mitgliedern nach Kräften zu unterstützen. § 3. Der Verein besteht aus activen Mitgliedern und Ehrenini gliedern. Letztere entrichten den Jahresbeitrag (M. 6) eines activen M gliedes, ohne Anspruch auf Unterstützung erheben zu können; dieselben s: von der Zahlung des Einkaufsgeldes befreit; sie gemessen alle Ehrenrech der activen - Mitglieder, Durch Zahlung einer einmaligen Spende von IT. 18 kann die Ehrenmitgliedschaft erworben werden. §§ 4 u. 5. Zur Erwerbung der activen Mitgliedschaft ist jeder in ehte Gemeinde oder an einer öffentlichen Schule nach den betreffenden LandesoM. Gemeindebestimmungen angestellte israelitische Lehrer, der das 40. Lebensjau noch nicht überschritten hat, berechtigt. Gleiche Berechtigung haben die f Amte stehenden Rabbiner. — Anmeldungen gehen an den ersten Vorsitzende Dem"Aufnahmsgesuche ist beizufügen: a. ein von der betr. Staatsbehörde ausgestellter Nachweis über das b standene Lehrerexamen und über Anstellung; b. die amtlich beglaubigte Angabe über das Alter des Angemelde; und seiner Kinder; c. ein amtlich beglaubigtes ärztliches Gesundheitszeugnis. §§ 7 u. 8. Der jährliche Beitrag ist 6 Mark. — Das Einkaufsgeld ein activen Mitgliedes beträgt bis zum zurückgelegten 25. Jahre 15 Mark, S zum zurückgelegten 30. Jahre 30 Mark, bis zum zurückgelegten 35. Ja* 45 Mark, bis zum zurückgelegten 40. Jahre 60 Mark. §§ 9 u. 10. Anspruch auf Jahresunterstützung haben die durch Alt schwäche oder Krankheit dienstunfähig gewordenen Mitglieder, so lange dienstliche Einkommen ganz oder teilweise aufhört und sie kein anderes e sprechendes Einkommen haben; ferner die Witwen und Waisen verstorbe Mitglieder, erster 3 so lange sie im Witwenstand verharren und sie nicht ' der Stellung ihres verstorbenen Ernährers entsprechendes Auskommen ha letztere in der Regel bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres. — Für lai diese Fälle sind der Verwaltung tlie amtlich beglaubigten [Nachweise vorzule § 11. Der Modus der zu verteilenden Beträge ist folgender: Der all stehende Mann oder die kinderlose Witwe erhält 1 Theil der zur Verteil kommenden Summe; ein kinderloses Ehepaar ll/2 Teile; jedes Kind V* Te elternlose Waisen erhalten ausser ihrem Kindesteile auch den entfallen^ Witwenanteil.