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Rechenschafts-Bericht · 1882-01-01 · Siebenzehnter Rechenschaftsbericht für das Jahr 1881 (1882) · p. [Seite]

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Journal
Rechenschafts-Bericht
Volume
Siebenzehnter Rechenschaftsbericht für das Jahr 1881 (1882)
Date
1882-01-01
Page
[Seite] (sequence 31)
Language
German
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Anhang. Auszug aus den Statuten. §§ 1 u. 2. Der im Jahre 1864 gegründete Verein zur Unterstützung hilfebedürftiger israelitischer Lehrer, Lehrer-Witwen und -Waisen in Deutschland führt den Namen „JLchawa" (Brüderlichkeit) und bezweckt, seine dauernd oder zeitweise dienstunfähig gewordenen Mitglieder, sowie die Hinterbliebenen von verstorbenen Mitgliedern nach Kräften zu unterstützen. § 3. Der Verein besteht aus activen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern Letztere entrichten den Jahresbeitrag eines activen Mitgliedes, ohne Anspruch auf Unterstützung erheben zu können; dieselben sind von der Zahlung des Einkaufsgeldes befreit; sie gemessen alle Ehrenrechte der activen Mitglieder. §§ 4 u. 5. Zur Erwerbung der activen Mitgliedschaft ist jeder in einer Gemeinde oder an einer öffentlichen Schule nach den betreffenden Landes- oder Gremeindebestimmungen angestellte israelitische Lehre r, der das 50. Lebensjahr noch nicht überschritten hat, berechtigt, Gleiche Berechtigung haben die im Amte stehenden Rabbiner. — Anmeldungen gehen an den ersten Vorsitzenden oder Schriftführer. — Dem Aufnahnisgesuehe ist beizufügen: a. ein amtlich beglaubigter Nachweis über das bestandene Lehrerexamen und über Anstellung; b. die amtlich beglaubigte Angabe über das Alter des Angemeldeten und seiner Kinder; c. ein amtlich beglaubigtes ärztliches Gesundheitszeugnis. §§ 7 u. 8 Der jährliche Beitrag ist 6 Mark. — Das Einkaufsgeld eines activen Mitgliedes beträgt bis zum zurückgelegten 25. Jahre 15 Mark, bis zum zurückgelegten 30. Jahre .30. Mark, bis zum zurückgelegten 35. Jahre 45 Mark, bis zum zurückgelegten 40. Jahre 60 Mark, bis zum zurückgelegten 45. Jahre 75 Mark, bis zum 50 Jahre 90 Mark. §§ 9 u. 10. Anspruch auf Unterstützung haben die durch Alterschwäche oder Krankheit dienstunfähig gewordenen Mitglieder, so lange das dienstliche Einkommen ganz oder teilweise aufhört und sie kein anderes entsprechendes Einkommen haben; ferner die Witwen und Waisen verstorbener Mitglieder, estere so lange sie im Witwenstand verharren und sie nicht ein der Stellung ihres verstorbenen Ernährers entsprechendes Auskommen haben, letztere in der Regel bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres. — Für alle diese Fälle sind der Verwaltung die amtlich beglaubigten Kachweise vorzulegen. § 11. Der Modus der zu verteilenden Beträge ist folgender : Der alleinstehende Mann oder die kinderlose Witwe erhält 1 Teil ^der zur Verteilung kommenden Suninie; ein kinderloses Ehepaar l*/2 Teile; jedes Kind V4 Teil; elternlose Waisen erhalten ausser ihrem Kindesteile auch den entfallenden Witwenanteil.

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