Rechenschafts-Bericht
- Journal
- Rechenschafts-Bericht
- Volume
- Sechzehnter Rechenschaftsbericht für das Jahr 1880 (1880)
- Date
- 1880-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 30)
- Language
- German
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Anhang. Auszog ans den Statuten. §§ 1 u. 2. Der im Jähre 1864 gegründete Yerein zur Unterstützung hilfs-jj bedürftiger israelitischer Lehrer, Lehrer - "Witwen und -Waisen in Deutschlands führt den Namen „Aefittwa" (Brüderlichkeit) und bezweckt, seine dauernd:! oder zeitweise dienstunfähig gewordenen Mitglieder, sowie die Hinterbliebenen^ von verstorbenen Mitgliedern nach Kräften zu unterstützen. § 3. Der Verein besteht aus activen Mitgliedern und Ehrenmit-ij gliedern Letztere entrichten den Jahresbeitrag eines activen Mitgliedes, ohnei Anspruch auf Unterstützung erheben zu können; dieselben sind von der Zahlung\ des Einkaufsgeldes befreit; sie geniessen alle Ehrenrechte der activen Mit-* glieder. §§ 4 ü. 5. Zur Erwerbung der activen Mitgliedschaft ist jeder in einer! Gemeinde oder an einer öffentlichen Schule nach den betreffenden Landesoderi Gemeindebestimmungen angestellte israelitische Lehrer, der das 50. Lebensjahrj noch nicht überschritten hat, berechtigt. Gleiche Berechtigung haben die im'% Amte stehenden Rabbiner. — Anmeldungen gehen an den ersten Vorsitzenden^ oder Schriftführer. §§ 7 u. 8. Der jährliche Beitrag ist 6 Mark. — Das Einkaufsgeld eines! activen Mitgliedes beträgt bis zum zurückgelegten 25. Jahre 15 Mark, bisd zum zurückgelegten 30. Jahre 30 Mark, bis zum zurückgelegten 35. Jahref 45 Mark, bis zum zurückgelegten 40. Jahre 60 Mark, bis zum zurückgelegten^ 45. Jahre 75 Mark, bis zum 50 Jahre 90 Mark. §. 9. Anspruch auf Unterstützung haben die durch Altersschwäche oderf Krankheit dienstunfähig gewordenen Mitglieder, so lange das dienstliche Eia-a kommen ganz oder teilweise aufhört und sie kein anderes entsprechendes Einkommen haben; ferner die Witwen und Waisen verstoibener Mitglieder, erstereJ so lange sie im Witwenstand verharren und sie nicht ein der Stellung ihrerf verstorbenen Ernährers entsprechendes Auskommen haben, letztere in der Regelt! bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres. § 11. Der Modus der zu verteilenden Beträge ist folgender: Der allein^ stehende Mann oder die kinderlose Witwe erhält 1 Teil der zur Verteilung^ kommenden Summe; ein kinderloses Ehepaar \y2 Teile; jedes Kind % Teils . elternlose Waisen erhalten ausser ihrem Kindesteile auch den entfallenden! Witwenanteil. §§ 18-20. Das t Vereinsvermögen teilt sich in den eisernen F ondJ in den Verwen dungs anteil des Jahres und in den Res ervef ond. -*-| Der eiserne Fond, das Grundkapital, wird vermehrt durch die Einkaufs« gelder, die Hälfte der Jahresbeiträge, durch Schenkungen und Vermächtnißs|j J