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Rechenschafts-Bericht · 1880-01-01 · Fünfzehnter Rechenschaftsbericht für das Jahr 1879 (1880) · p. Seite 29

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Journal
Rechenschafts-Bericht
Volume
Fünfzehnter Rechenschaftsbericht für das Jahr 1879 (1880)
Date
1880-01-01
Page
Seite 29 (sequence 30)
Language
German
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insofern für beide Letztere vom Geber oder Erblasser nicht andere Bestimmungen r getroffen werden. — Den Verwendungen teil des Jahres bilden die*' Zinsen des eisernen Fonds, sowie die andere Hälfte der Jahresbeiträge. — Der; Reserve fond ist der zur Bestreitung ausserordentlicher Unterstützungen in* aussergewöhnlichen dringenden Fällen zu bildende Fond, der jährlich auf die Höhe von 900 Mark gebracht werden muss. § 24. Die Verwaltung besteht aus 9 Mitgliedern. Der ständige Sitz is t und bleibt zu Frankfurt a. M. und kann niemals nach einem anderen' Orte verlegt werden. § 36. Am Schlüsse jedes Rechnungsjahres ernennt die Verwaltung aus der Mitte der Vereinsmitglieder drei Revisoren, welchen die vom Cassier aufzustellende Bilanz, sowie die Rechnungen und Belege, ferner die sämtlichen Effecten und der Cassen-Barvorrath des Vereins zur Prüfung vorzulegen sind. =— Alljährlich werden Vermögensbilanz und Rechenschaftsbericht gedruckt und unter die Mitglieder verteilt.

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