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Rechenschafts-Bericht · 1880-01-01 · Fünfzehnter Rechenschaftsbericht für das Jahr 1879 (1880) · p. [Seite]

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Journal
Rechenschafts-Bericht
Volume
Fünfzehnter Rechenschaftsbericht für das Jahr 1879 (1880)
Date
1880-01-01
Page
[Seite] (sequence 29)
Language
German
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Anhan g Auszug aus den Statuten. §§ 1 Ti. 2. Der im Jahre 1864 gegründete Verein zur Unterstützung hilfsbedürftiger israelitischer Lehrer, Lehrer-Witwen und -Waisen in Deutschland führt den Namen „Achawa" (Brüderlichkeit) und bezweckt, seine dauernd oder zeitweise dienstunfähig gewordenen Mitglieder, sowie die Hinterbliebenen von verstorbenen Mitgliedern nach Kräften zu unterstützen. § 3. Der Verein besteht aus activen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Letztere entrichten den Jahresbeitrag eines activen Mitgliedes, ohne Anspruch auf Unterstützung erheben zu können; dieselben sind von der Zahlung des Einkaufsgeldes befreit; sie gemessen alle Ehrenrechte der activen Mitglieder. §§ 4 u. 5. Zur Erwerbung der activen Mitgliedschaft ist jeder in einer Gemeinde oder an einer öffentlichen Schule nach den betreffenden Landes- oder Gemeindebestimmungen angestellte israelitische Lehrer, der das 50. Lebensjahr noch nicht überschritten hat, berechtigt. Gleiche Berechtigung haben die im Amte stehenden Rabbiner. — Anmeldungen gehen an den ersten Vorsitzenden oder Schriftführer. §§ 7 u. 8. Der jährliche Beitrag ist 6 Mark. — Das Einkaufsgeld eines activen Mitgliedes beträgt bis zum zurückgelegten 25. Jahre 15 Mark, bis zum zurückgelegten 30, Jahre 30 Mark, bis zum zurückgelegten 35. Jahre 45 Mark, bis zum zurückgelegten 40. Jahre 60 Mark, bis zum zurückgelegten 45. Jahre 75 Mark, bis zum 50. Jahre 90 Mark. § 9. Anspruch auf Unterstützung haben die durch Altersschwäche oder Krankheit dienstunfähig gewordenen Mitglieder, so lange das dienstliche Einkommen ganz oder teilweise aufhört und sie kein anderes entsprechendes Einkommen haben; ferner die Witwen und Waisen verstorbener Mitglieder, ersfcere so lange sie im Witwenstand verharren und sie nicht ein der Stellung ihrer verstorbenen Ernährers entsprechendes Auskommen haben, letztere in der Rege" bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres. § 11. Der Modus der zu verteilenden Beträge ist folgender: Der allein« stehende Mann oder die kinderlose Witwe erhält 1 Teil der zur Verteilun_ kommenden Summe: ein kinderloses Ehepaar H/2 Teile; jedes Kind 1/4 Teilelternlose Waisen erhalten ausser ihrem Kindesteile auch den entfallenden" Witwenanteil. §§ 18—20. Das Vereinsvermögen teilt sich in den eisernen Fond in den Verwendungsanteil des Jahres und in den Reservefond. Der eiserne Fond, das Grundkapital, wird vermehrt durch die Einkauf gelder, die Hälfte der Jahresbeiträge, durch Schenkungen und Vermächtnisse"

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