Rechenschafts-Bericht
- Journal
- Rechenschafts-Bericht
- Volume
- Vierzehnter Rechenschaftsbericht für das Verwaltungsjahr 1878 (1879)
- Date
- 1879-01-01
- Page
- Seite 29 (sequence 30)
- Language
- German
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insofern für beide Letztere yom Geber oder Erblasser nicht andere Bestimmungen getroffen werden. — Ben Ter We ndling santheil des Jahres bilden die Zinsen des eisernen Fonds, sowie die andere Hälfte der Jahresbeiträge. — Der Reservefond ist der zur ^Bestreitung ausserordentlicher Unterstützungen in aussergewöhnlichen dringenden Fällen zu bildende Fond, der jährlich auf die Höhe von 900 Mark gebracht werden muss. § 24. Die Yerwaltung besteht aus 9 Mitgliedern. Der ständige Sitz ist und bleibt zu Frankfurt a. M. und kann niemals nach einem anderen Orte verlegt werden. § 36. Am Schlüsse jedes Rechnungsjahres ernennt die Yerwaltung aus der Mitte der Yereinsmitglieder drei Revisoren, welchen die vom Cassier aufzustellende Bilanz, sowie die Rechnungen und Belege, ferner die sämmtlichen Effecten und der Cassen-Baarvorrath desYereins zur Prüfung vorzulegen sind. — Alljährlich werden Yermogensbilanz und Rechenschaftsbericht gedruckt und unter die Mitglieder vertheilt.