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Rechenschafts-Bericht · 1879-01-01 · Vierzehnter Rechenschaftsbericht für das Verwaltungsjahr 1878 (1879) · p. [Seite]

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Journal
Rechenschafts-Bericht
Volume
Vierzehnter Rechenschaftsbericht für das Verwaltungsjahr 1878 (1879)
Date
1879-01-01
Page
[Seite] (sequence 29)
Language
German
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A n h a n g. Auszug aus den Statuten. §§ 1 u. 2. Der im Jahre 1864 gegründete Yerein zurUnterstützung hilfsbedürftiger israelitischer Lehrer, Lehrer-Wittwen und -"Waisen in Deutsehland führt den tarnen ,.Achawa" (Brüderlichkeit) und bezweckt, seine dauernd oder zeitweise dienstunfähig gewordenen Mitglieder, sowie die Hinterbliebenen von verstorbenen Mitgliedern nach Kräften zu unterstützen. § 3. Der Yerein besteht aus activen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Letztere entrichten den Jahresbeitrag eines activen Mitgliedes, ohne Anspruch auf Unterstützung erheben zu können; dieselben sind von der Zahlung des Einkaufsgeldes befreit; sie geniessen alle Ehrenrechte der activen Mitglieder. §§ 4 u. 5. Zur Erwerbung der activen Mitgliedschaft ist jeder in einer Gremeinde oder an einer öffentlichen Schule nach den betreffenden Landes- oder Gemeindebestimmungen angestellte israelitische Lehrer, der das 50. Lebensjahr noch nicht überschritten hat, berechtigt. Gleiche Berechtigung haben die im Amte stehenden Rabbiner. — Anmeldungen gehen an den ersten Vorsitzenden oder Schriftführer. §§ 7 u. 8. Der jährliche Beitrag ist 6 Mark. — Das Einkaufsgeld eines activen Mitgliedes beträgt bis zum zurückgelegten 25. Jahre 15 Mark, bis zum zurückgelegten 30. Jahre 30 Mark, bis zum zurückgelegten 35. Jahre* 45 Mark, bis zum zurückgelegten 40. Jahre 60 Mark, bis Zum zurückgelegten 45. Jahre 75 Mark, bis zum 50. Jahre 90 Mark. § 9. Anspruch auf Unterstützung haben die durch Altersschwäche oder Krankheit dienstunfähig gewordenen Mitglieder, so lange das dienstliche Einkommen ganz oder theilweise aufhört und sie kein anderes entsprechendes Einkommen haben; ferner die "Wittwen und Waisen verstorbener Mitglieder, erstere so lange sie im "Wittwenstand verharren und sie nicht ein der Stellung ihres« verstorbenen Ernährers entsprechendes Auskommen haben, letztere in der Regel: bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres. v §H. Der Modus der zu vertheilenden Beträge ist folgender: Der alleinstehende Mann oder die kinderlose Wittwe erhält 1 Theil der zur Yertheilung, kommenden Summe; ein kinderloses Ehepaar V/2 Theile; jedes Kind -1/4 Theil; elternlose Waisen erhalten ausser ihrem Kindestheile auch den entfallenden Wittwenantheil. §§ 18—20. Das Yereinsvermögen theilt sich in den eisernen Fond, in den Verwendungsantheil des Jahres und in den Reservefond. — Der eiserne Fond, das Grundkapital, wird vermehrt durch die Einkaufs-,, gelder, die Hälfte der Jahresbeiträge, durch Schenkungen und Vermächtnisse«,;

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