Rechenschafts-Bericht
- Journal
- Rechenschafts-Bericht
- Volume
- Dreizehnter Rechenschaftsbericht für das Verwaltungsjahr 1877 (1878)
- Date
- 1878-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 28)
- Language
- German
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A n h a n g. Auszug ans den Statuten. §§ 1 u. 2. Der im Jahre 1864 gegründete Verein zur Unterstützung hilfsbedürftiger israelitischer Lehrer, Lehrer-Wittwen und -Waisen in Deutschland führt den Kamen „Aehawa" (Brüderlichkeit) und bezweckt, seine dauernd oder zeitweise dienstunfähig gewordenen Hitglieder, sowie die Hinterbliebenen Ton verstorbenen Mitgliedern nach Kräften zu unterstützen. § 3. Der Verein besteht aus activeri Mitgliedern und Ehren» mit gliedern. Letztere entrichten den Jahresbeitrag eines activen Mitgliedes, ohne Anspruch auf Unterstützung erheben zu können; dieselben sind von der Zahlung des Einkaufsgeldes befreit; sie gemessen alle Ehrenrechte der activen Mitglieder. / §§ 4 u. 5. Zur Erwerbung der actiren Mitgliedschaft ist jeder in einer Gemeinde oder an einer öffentlichen Schule nach den betreffenden Landes- oder Gemeindebestimmungen angestellte israelitische Lehrer, der das 50. Lebensjahr noch nicht überschritten hat, berechtigt. Gleiche Berechtigung haben die im Amte stehenden Rabbiner. — Anmeldungen gehen an den ersten Vorsitzenden oder Schriftführer. §§ 7 u. 8. Der jährliche Beitrag ist 6 Mark. — Das Einkaufsgeld eines activen Mitgliedes beträgt bis zum zurückgelegten 25. Jahre 15 Mark, bis zum zurückgelegten 30. Jahre 30 Mark, bis zum zurückgelegten 35. Jahre 45 Mark, bis zum zurückgelegten 40. Jahre 60 Mark, bis zum zurückgelegten 45. Jahre 75 Mark, bis zum zurückgelegten 50. Jahre 90 Mark. § 9. Anspruch auf Unterstützung haben die durch Altersschwäche oder Krankheit dienstunfähig gewordenen Mitglieder, so lange das dienstliche Einkommen ganz oder theilweise aufhört und sie kein anderes entsprechendes Einkommen haben; ferner die Wittwen und Waisen verstorbener Mitglieder, erstere 80 lange sie im Wittwenstand verharren und sie nicht ein der Stellung ihres verstorbenen Ernährers entsprechendes Auskommen haben, letztere in der Regel bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres. § 11. Der Modus der zu vertheilenden Beträge ist folgender: der alleinstehende Mann oder, die kinderlose Wittwe erhält 1 Theil der zur Vertheilung, kommenden Summe; ein kinderloses Ehepaar IV2 Theile; jedes Kind 1/4 Theil; elternlose Waisen erhalten ausser ihrem Kindestheile auch den entfallenden WittwenantheiL §§ 18—20. Das Vereinsvermögen theilt sich in den eisernen Fond, in .den Verwendungsantheil des Jahres und in den Reservefond. — Der eiserne Fond, das Grundkapital, wird vermehrt durch die Einkaufsgelder, die Hälfte der Jahresbeiträge, durch Schenkungen und Vermächtnisse