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Rechenschafts-Bericht · 1874-01-01 · Neunter Rechenschaftsbericht für das Verwaltungsjahr 1873 (1874) · p. Seite 3

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Journal
Rechenschafts-Bericht
Volume
Neunter Rechenschaftsbericht für das Verwaltungsjahr 1873 (1874)
Date
1874-01-01
Page
Seite 3 (sequence 7)
Language
German
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derselben zu veranlassen, oder gar contractlich dazu zu vei^pflicbten. Hohe Befriedigung erfüllt uns dagegen, wenn wir die Z&bT' unserer Ehrenmitglieder namentlich in unserer nächsten Umgebung, täglich wachsen sehen. Wir gewinnen hierdurch die lohnende Heber? zeugung, dass sich ausserhalb des Lehrerstandes eine lebhaftere Theilnahme für unser ^Vollen und Wirken kund gibt. Möchte diese Theilnahme immer lebendiger ijnd reger werden und nach weitester Ferne sich ausdehnen, damit wir uns jederzeit in Stand gesetzt sehen, alle an uns gerichtete Bitten erfüllen und hinreichende Unterstützungen überallhin austheilen zu können! Indem wir einen kurzen Auszug unserer Statuten hier beifügen, glauben wir den Zweck und die Wirksamkeit des Vereins zur allgemeineren Eenntniss zu bringen. §§ 1 u* 2. Der im Jahre 1864 gegründete Verein zur Unterstützung hilfs* bedürftiger israelitischer Lehrer, Lehrer-lVittwen und -Waisen in Deutschland führt den Kamen 9Achawaa (Brüderlichkeit) und bezweckt, seine dauernd oder zeitweise dienstunfähig gewordenen Mitglieder, sowie die Hinterbliebenen von verstorbenen Mitgliedern nach Kräften zu unterstützen. § 3. Der Verein besteht aus a etiv e n Mitgliedern undEhr enmi t glie der n Letztere entrichten den Jahresbeitrag eines activen Mitgliedes, ohne Anspruch auf Unterstützung erheben zu können; dieselben, sind von der Zahlung des Einkaufsgeldes befreit; sie gemessen alle Ehrenrechte der activen Mitglieder. §§ 4 u. 5. Zur Erwerbung der activen Mitgliedschaft ist jeder in einer Gemeinde oder an einer öffentlichen Schule nach den betreffenden Landes- oder Gemeindebestimmungen angestellte Lehrer, der das 50. Lebensjahr noch nicht überschritten hat, berechtigt Gleiche Berechtigung haben die im Amte stehenden Rabbiner. — Anmeldungen gehen an den ersten Vorsitzenden oder Schriftführer. §§ 7 u. 8. Der jährliche Beitrag ist Thlr. 2. — Das Einkaufsgeld eines activen Mitgliedes beträgt bis zum zurückgelegten 25. Jahre Thlr. 5, bis zum zurückgelegten 30. Jahre Thlr, 10, bis zum zurückgelegten 35. Jahre Thlr. 15, bis zum zurückgelegten 40 Jahre Thlr. 20, bis zum zurückgelegten 45. Jahre Thlr. 25, bis zum zurückgelegten 50. Jahre Thlr. 30. — § 9. Anspruch auf Unterstützung haben die durch Altersschwäche oder Krankheit dienstunfähig gewordenen Mitglieder, solange das dienstliche Einkommen ganz oder theilweise aufhört, und sie kein anderes entsprechendes Einkommen haben; ferner die Wittwen und "Waisen verstorbener Mitglieder, erstere so lange sie im Witiwenstand verharren, letztere in der Regel bis zur Vollendung des; 16. Lebensjahres. §§ 11. Der Modus der zu vertheilenden Beträge ist folgender: der alleinstehende Mann oder die kinderlose Wittwe erhält 1 Theil der zur Vertheilung kommenden Summe; ein kinderloses Ehepaar l'^ Theile; jedes .Kmd V* Theil>

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