Rechenschafts-Bericht
- Journal
- Rechenschafts-Bericht
- Volume
- Einundvierzigster Rechenschafts-Bericht für das Jahr 1905. (1906)
- Date
- 1906-01-01
- Page
- Seite 46 (sequence 48)
- Language
- German
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— 46 — Witwenstand verharren, letztere, so lange für sie nicht anderweitig ausreichend gesorgt ist, in der Eegel bis zur Yoilendung des 16. Lebensjahres. Für alle diese Fälle sind dem Yorstancle die amtlich beglaubigten Nachweise vorzulegen. — Sterbefälle sind dem Yorstande durch Einsendung des Todesscheines anzuzeigen. § 11.. Die Yerteilung der . zu Jahresunterstützungen bestimmten Summe geschieht in 'folgender "Weise; der alleinstehende Mann oder die kinderlose Witwe erhält ein Teil; ein kinderloses Ehepaar 1% Teile, jedes Kind x/4 Teil; elternlose Waisen erhalten außer ihrem Kindesteile auch den entfallenden Witwenanteil. § 13. Die Mitgliedschaft, sowie alle Hechte und Ansprüche an den Yerein verliert: a) wer trotz zweimaliger Mahnung mit seinem Jahresbeitrag im Eückstande bleibt; b) wer vor Eintritt seiner Dienstunfähigkeit freiwillig aus dem Amte scheidet; c) wer durch eigenes Yersehulden seiner Stelle entsetzt wird. * § 14, Der Mitgliedschaft wird ferner verlustig, wer aus Deutschland auswandert. Kehrt derselbe aber innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren wieder zurück und tritt in ein neues Amt, so ist ihm, falls er den; Bedingungen des § 5 genügt, der Wiedereintritt in den Yerein gestattet ohne Zahlung des Einkaufsgeldes, jedoch mit Nachzahlung der versäumten Jahresbeiträge. Diese Bestimmung findet auch im Falle des § «3b entsprechende Anwendung. §§ 18—21. Das Yereinsvermögen teilt sich in den eisernen Fond, in den Yerwe ndun gsante il des Jahres und in den Reservefond.— Der eiserne Fond, das Grundkapital, wird vermehrt durch die Einkaufsgelder, die Hälfte der Jahresbeiträge, durch Schenkungen und Yermächtnisse, insofern für beide letztere vom Geber oder Erblasser nich5; andere Bestimmungen -getroffen werden. —- Den Yerwendungsan teil des Jahres bilden die Zinsen des eisernen Fonds, sowie die Hälfte der Jahresbeiträge. —r Der Reservefond ist der zur Bestreitung außerordentlicher Unterstützungen in außergewöhnlichen, dringenden"' Fallen . bestimmte Fond, der jährlich auf die Höhe von . 2000 Mark gebracht werden muss. § 24. Der Yorstand besteht aus 9 Mitgliedern. Der ständige- Sitz des Yereins ist und bleibt zu Frankfurt a. M. und kann' niemals nach einem anderen Orte verlegt werden. § 36. Am Schlüsse jedes Rechnungsjahres ernennt der Yorstani aus der Mitte der Yereinsmitglieder drei Revisoren, welchen die vom Kassier aufzustellende Bilanz, sowie die Rechnungen und Belege* ferner die sämtlichen Effekten und der Kassen-Baarvorrat des YereiÄ zur Prüfling vorzulegen sind. — Alljährlich werden Rechenschaftsberiehtt' und Yermögensbilanz gedruckt und unter die Mitglieder verteilt. § 37. Voji fünf zu fünf Jahren findet in Frankfurt a. M. einjf Generalversammlung statt, wozu sämtliche aktive und Ehrenmitglied»/ eingeladen werden.