Rechenschafts-Bericht
- Journal
- Rechenschafts-Bericht
- Volume
- Einundvierzigster Rechenschafts-Bericht für das Jahr 1905. (1906)
- Date
- 1906-01-01
- Page
- Seite 45 (sequence 47)
- Language
- German
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— 45 - A n h a n g. Auszug aus den Statuten. (Nach dem Beschlüsse der GeneralYersammlungen vom 14. Oktober 1899 und 26. Dezember 1904). §§ 1 u. 2. Der im Jahre 1864 gegründete Verein zur Unterstützung hilfsbedürftiger israelitischer Lehrer, Lehrer-Witwen und -Waisen in Deutsehland führt den Kamen, „A chawa" (Brüderlichkeit) und bezweckt, seine dauernd oder zeitweise dienstunfähig gewordenen Mitglieder sowie die Hinterbliebenen von verstorbenen Mitgliedern nach Kräften zu unterstützen. § 3. Der Yerein besteht aus aktiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Letztere entrichten einen Jahresbeitrag von Mk. 6.—, ohne Anspruch auf Unterstützung erheben zu. können; dieselben sind von der Zahlung des Einßaufsgeldes befreit* sie genießen alle Ehrenrechte der aktiven Mitglieder. Durch Zahlung einer einmaligen Spende von Mk. 150.— kann die lebenslängliche Elirenmitgliedschaft erworben werden. §§ 4 und 5. Zur Erwerbung der aktiven Mitgliedschaft ist jeder in einer Gemeinde oder an einer öffentlichen Schule nach den betreffenden Landesgesetzen oder Gememdebestinimungen angestellte israelitische Lehrer, der das 40. Lebensjahr noch nicht überschritten hat, berechtigt. Gleiche Berechtigung haben die im Amte stehenden Babbiner. — Anmeldungen gehen an den "Vorsitzenden. Dem Aufnahmegesuch ist beizufügen: a. ein von der betr. Staatsbehörde ausgestellter Fachweis über das bestandene Lehrerexamen und über Anstellung; b. die amtlich beglaubigte Angabe über das Alter des Angemeldeten und seiner Kinder; c. ein mit ämtlich beglaubigter Unterschrift versehenes ärztliches Gesundheitszeugnis nach vorgelegtem Fragebogen. §§ 7 und 8. Das Einkaufsgeld eines aktiven Mitgliedes beträgt bis zum zurückgelegten 25. Jahre 15 Mark. Eür jedes folgende Jahr sind 12 Mark nachzubezahlen. — Der jährliche Beitrag ist 10 Mark. §§ 9 und 10* Anspruch auf Jahres-Ünterstützung haben die durch Altersschwäche und Krankheit dienstunfähig gewordenen Mitglieder, so lange die Dienstunföhigkeit fortdauert, und zwar von dem Zeitpunkte an, wo das dienstliche Einkommen ganz oder teilweise aufhört und sie kein anderes entsprechendes Einkommen haben; ferner die Witwen und Waisen verstorbener Mitglieder; erstere, so lange sie im