Rechenschafts-Bericht
- Journal
- Rechenschafts-Bericht
- Volume
- Vierunddreissigster Rechenschafts-Bericht für das Jahr 1898. (1899)
- Date
- 1899-01-01
- Page
- Seite 40 (sequence 44)
- Language
- German
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— 40 — Witwenstand verharren, letztere, so lange für sie nicht anderweitig ausreichend gesorgt ist, in der Regel bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres. Für alle diese Fälle sind dem Verstände die amtlich baglaubigfen Nachweise vorzulegen. — Sterbefälle sind dem Yorstande durch Ein Sendung des Todesseheines anzuzeigen. § 11. Die Verteilung der zu Jahresunterstützungen bestimmten Summe geschieht in folgender Weise: der alieinstehende Mann oder die kinderlose Witwe erhält ein Teil; ein kindeiloses Ehepaar l1^ Teile, jedes Kind 1/4 Teil; elternlose Waisen erhalten außer ihrem Kindesteile auch den entfallenden Witwenanüil § 13. Die Mitglied schalt, sowie alle Rechte und Ansprüche an den Verein verliert: a) wer trotz z w e i m a 1 i g er Mahnung mit seinem Jahresbeitrag im Rückstände bleibt; b) wer vor Eintritt seiner Dienstuiifähigkeit freiwillig aus dem Amte scheidet; c) wer durch eigenes Vei schulden seiner Stelle entsetzt wird. § 14. Der Mitgliedschaft wird ferner verlustig, wer aus"Deutschland auswandert. Kehrt derselbe aber innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren wieder zurück und tritt in ein neues Amt, so ist ihm, falls er den Bedingungen des § 5 genügt, der Wiedereintritt in den Verein gestattet ohne Zahlung des Einkaufsgeldes, jedoch mit Nachzahlung der versäumten Jahresbeiträge. Diese Bestimmung findet auch im Fidle des § 13b entsprechende Anwendung. §§ 18—21. Das Vereinsvermögen teilt sich in den eisernen Fon d, in den V erw e n du n gs ant e i 1 des Jahres und in den Reservefonds. — Der eiserne Fond, das Grundkapital, wird vermehrt durch (iie Einkaufsgelder, die Hälfte der Jahresbeiträge., durch Schenkungen und Vermächtnisse, insofern für beide letz-ere vom Geber oder Erblasser nicht andere Bestimmungen getroffen werden — Den Verwendungsanteil des Jahres bilden die Zinsen des eisernen Fonds, sowie die Hälfte der Jahresbeiträge. — Der Reservefond ist der zur Bestreitung außerordentlicher Unterstützungen in außergewönnlichen, dringenden Fälien bestimmte Fond, der jährlich auf die Höhe von 2000 Mark gebracht werden muss. § 24. Der Vorstand besteht aus 9 Mitgliedern. Der ständige Sitz des Vereins ist und bleibt zu Frankfurt a. und kann niemals nach einem ander m Orte verlegt werden. § 36. Am Schlüsse jedes Rechnungsjahres ernennt der Vorstand aus der Mitte der Vereinsmitglieder drei Revisoren, welchen die vom Kassier aufzustellende Bilanz, sowie die Rechnung n und Belege, ferner die sämtlichen Effekten und der Eassen-B mrvorrat des Vereins zur Prüfung vorzulegen sind. — Alljährlich werden Rechenschaftsbericht und Vermögensbilanz gedruckt und unter die Mitglieder verteilt. § 37. Von fünf zu fünf Jahren findet in Frankfurt a. M. eine Generalversammlung stritt, wozu sämtliche aktive und Ehrenmitglieder eingeladen werden.