Rechenschafts-Bericht
- Journal
- Rechenschafts-Bericht
- Volume
- Vierunddreissigster Rechenschafts-Bericht für das Jahr 1898. (1899)
- Date
- 1899-01-01
- Page
- Seite 40 (sequence 43)
- Language
- German
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- 4ö ~ Witwenstand verharren, letztere, so lange für sie nicht anderweitig ausreichend gesorgt ist, in der Regel bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres. Für alle diese Fälle sind dem Vorstände die amtlich baglaubigten Nachweise vorzulegen. — Sterbefälle sind dem Vorstande durch Einsendung des Todesscheines anzuzeigen. § 11. Die Verteilung der zu Jahresunter Stützungen bestimmten Summe geschieht in folgender "Weise: der alleinstehende Mann oder die Mnderlose Witwe erhält ein Teil; ein kinderloses Ehepaar 1% Teile, jedes Kind 1j± Teil; elternlose Waisen erhalten außer ihrem Kindesteile auch den entfallenden Witwenanteil § 13. Die Mitglied schalt, sowie alle Rechte und Ansprüche an den Verein verliert: a) wer trotz zweimaliger Mahnung mit seinem Jahresbeitrag im Rückstände bleibt; b) wer vor Eintritt seiner Dienstunfähigkeit freiwillig aus dem Amte scheidet; c) wer durch eigenes Vei schulden seiner Stelle entsetzt wird. § 14. Der Mitgliedschaft wird ferner verlustig, wer aus'Deutsehland auswandert. Kehrt derselbe aber innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren wieder zurück und tritt in ein neues Amt, so ist ihm, falls er den Bedingungen des § 5 genügt, der Wiedereintritt in den Verein gestattet ohne Zahlung des Einkaufsgeldes, jedoch mit Nachzahlung der versäumten Jahresbeiiräge. Diese Bestimmung findet auch im Falle des § 13b entsprechende Anwendung. §§ 18—21, Das Vereinsvermögen teilt sich in den eisernen Fond, in den V e r w e n du n gs an t e il des Jahres und in den Re servefonds. — Der eiserne Fond, das "Grundkapital, wird vermehrt durch die Einkanfsgelder, die Hälfte der Jahresbeiträge, durch Schenkungen und Vermächtnisse, insofern für beide letzlere vom Geber oder Erblasser nicht andere Bestimmungen getroffen werden. — Den Verwendungsanteil des Jahres bilden die Zinsen des eisernen Fonds, sowie die Hälfte der Jahresbeiträge. — Der Reservefond ist der zur Bestreitung außerordentlicher Unterstützungen in außergewönnlichen, dringenden Fällen bestimmte Fond, der jährlich auf die Höhe von .2000 Mark gebracht werden muss. § 24. Der Vorstand besteht aus 9 Mitgliedern. Der~ ständige Sitz des Vereins ist und bleibt zu Frankfurt a. M. und kann niemals nach einem anderen Orte verlegt werden. § 36. Am Schlüsse jedes Rechnungsjahres ernennt der Vorstand aus der Mitte der Vereinsmitglieder drei Revisoren, welchen die vom Kassier aufzustellende Bilanz, sowie die Rechnungen und Belege, ferner die sämtlichen Effekten und der Kassen-B iarvoirat des Vereins zur Prüfung vorzulegen sind. — Alljährlich werden Rechenschaftsbericht und Vermögensbilanz gedruckt und unter die Mitglieder verteilt. § 3.7. Von fünf zu fünf Jahren findet in Frankfurt a. M. eine Generalversammlung statt, wozu sämtliche aktive und Ehrenmitglieder eingeladen werden. _«? i<&2 a._ « 3 S2.6fof0