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Blätter · 1918-10-01 · 10/11 (Oktober-November 1918) · p. Seite 8

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Journal
Blätter
Volume
4 (1918)
Issue
10/11 (Oktober-November 1918)
Date
1918-10-01
Page
Seite 8 (sequence 8)
Language
German
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8 teiligen Slnnahme zwingt, wird Wohl auch nicht leicht in einem Biirgerlichen Gesetzbuch andrer Kulturvölker zu finden sein. Ein weiterer Vergleich soll uns auch hier zur Erläuterung dienen. Wir Wissen, daß in allen Ländern der Zeuge die Glaubwürdigkeit seiner Aussage durch einen Eid zu bekräftigen hat; der nackten Behauptung selbst des sittlich noch so hochstehenden Mannes wird von einem Gerichtshof keine entscheidende Wichtigkeit beigemessen. In den englischsprechenden Ländern tauch in Nordamerikas begnügt man sich allerdings mit einem stummen Aufheben oder Berühren der Bibel, wird aber unter keinen Umständen gestatten, diese scheinbar geringfügige Formalität zu umgehen. Selbst in den Staaten, wo die Trennung zwischen Staat und Kirche durchgcführt ist, sah man sich genötigt, zu einer profanen Bekräftigungsformel als Eidesersatz Zuflucht zn nehmen. Ganz anders aber die jüdische Jurisdiktion. In jedem rechtschaffenen Bürger wird das nötige Maß von moralischer Unverdorbenheit vorausgesetzt, sodaß seinen Aussagen ohne jede Eidesbcstärkung irgendwelcher Art volles Vertrauen geschenkt wird. — Ein etwaiger Einwand, daß unser Gesetz mindestens zwei Zeugen für eine Gerichtsentscheidung Vorsicht, während bei andren nur einer genügt, ist bei einigertnatzen besserer Vertrautheit mit dem Geiste unserer Gesetze ganz hinfällig; denn mit der Glaubenswürdigkeit des Individuums hat dies nicht im geringsten zu tun, wofür den besten Beweis der Rechtsgrundsatz von ”עד אחד נאמן באיסור abgeben kann, daß nämlich in allen Fragen des איסור והיתר die doch das ganze jüdische Leben ausfüllen, das Zeugnis eines Einzelnen maßgebend ist. Wenn aber bei ז?&)דיני נפשות. דבר שבערוד ודיני ממונוח Todesstrafen,Sittlichkeitsvergchenund Geldangelegenheiten*) die Heran- Ziehung zweier Zeugen erfordert wird, so kann hier gewiß kein Mangel an Vertrauen dem Einzelnen gegenüber erblickt werden, sondern lediglich eine wohlweisliche Maßregel, die sich auf tiefe Menschenkenntnisse gründet. Es ist ja jedermann bekannt, wie verschiedengradig die Beobachtungsgabe bei den Menschen ist. Während der eine bei ein und demselben Vorgang nur den einen Teil des sich vor ihm Abspielenden als interessant und merkenswert erachtet, hat der andre nur Augen für einen ganz anderen Ausschnitt des Gesehenen, wovon allein Authentisches zn berichten er in der Lage ist. Es darf uns darum nicht wundern, wenn trotz des vollsten Vertrauens znm Einzelnen in Fällen, wo es sich um die Verurteilung oder Schädigung eines Brudermcnschen handelt, das jüdische Gesetz dem Gerichtshof vorschreibt, sich genügende Klarheit über den zu *) Mit Ausnahme von תקנת ענונות (in Sachen einer Wiedervermählun! der Frau eines totgesagten Mannes, wo ebenfalls ein einziger Zeuge genügt» umfassen diese 3 Spezifika fast das ganze Zivilrecht.

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