Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 15 (1884)
- Issue
- 15. Jahrgang Nᵒ 21.
- Article
- Beilage zu Nᵒ 21.
- Date
- 1884-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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— 124 — Statuten' ftir di« israelitischen Armenwohnun^en und das Pilfferhaus in Jern salem.. (ScMumm von No. 85.) - Statut für (las "Spr D'2 .♦ § I. Zweck dieser, vom Unterzeichneten ConiiU* gegründeten Stiftung int: 3T71 "PJBTK TQ31? nsnem aateSa p-pi -Cion S'l 17X'bcC? zpr rno rn ein ehrenvolles Andenken an geweihter ßtfttte 3"3U7 B'SsfiT p'TO3 zu erhalten. Zur Erreichung des ’Stiftungszweckes ist von dem unterzeichneten Coinitd gemeinschaftlich mit dem Centralcomitö 3"3Vt C'<7TP1“1'3 B*J'*SKT TtcrtO TI3 p3*7 ein Haus erbaut, von dem zwei Wohnungen Eigenthum des 3p 71 n*3 sind j 2. Diese beiden Wohnungen sollen zwei Familien zugetheilt werden und zwar solchen, deren Eaniilienhaupt ein n“VTI p ist und sich auf diesem flebiete eines Hufes erfreut. S 3. Die Verleihung der Wohnungen erfolgt vom Comitti in der Hegel auf sieben Jahre; die Beneflzialan erhaben hierüber einen Kevers vom Coinite des 3pT H'3 und haben einen Gegenrevers zu unterschreiben, wie solcher auch bei den von dein Ccntralcomltt* er!heilten Wohnungen üblich ist. Der Wittwe eines Beneflziaten verbleibt die Wohnung im Trauerjahre, resp. tiis C3TP unter Innchaltimg der geltenden Bestimmungen. $ 4. Der Modus der Meldungen der auf die Wohnung Kelleclireuden ist ganz so wie bei den vom Centrul-Comitä zu liegebendeu. $ 6. Das Comitd des 3pS* P*3, dessen Hits zu Altona ist, liesleht aus 5 Personen, von denen 0 3 in Akona, 2 in Hamburg ihren Wohnsitz haben müssen, und welche sich bei eintretender Vacanz selbst ergänzen. Ausserdem soll nach Wahl des Comitfa stets ein Mitglied der Familie des 'TI *V 'C*TK hinzugesogen werden. § fl. Jeder Henellziat hat vierteljährlich prftnutnernndo 15 l’iuster au den Cassirer des Localcomitls zu entrichten, welche zur Ausführung kleiner, in der Wohnung verkommender Reparaturen benutzt werden. S 7. Die Hausordnung, sowie sonstige Bestimmungen lietrelTs Benutzung und Instandhaltung der Wohnungen der TICHO TI3, gelten auch für diejenigen des 3p S* n*3. ü 8. Die Henetlziaten halten tOgllch einen CU H17TP gemeinschaftlich *71 TlOUt nOC3 TI33*? zu lernen. Der Sterbetag des S'l "l'"OHK, nämlich H313N ‘K Bl', soll alljährlich in herkömmlicher Weise durch BHHp 1WOK' m'JTTÖ HIO*1? gehalten werden, und soll an diesem Tage abwechselnd einer der Wohnungsinhaber fTUkl 713*771 "531 TT T10HK "ItCO Öffentlich vortragen. S fl. Eine Abschrift dieses Htatuts muss in jeder Wohnung aufgehftngt werden. A 1t ona-Ham bürg, im Hiwnn AÜ38. HitH t'oniito tlt*B Spi*1 rP3 «U Altnim-Hnmburg. 0. Behlesinger, Klausrobhiurr. E. Munk, Klausrabbiner. A. Chon. J. 8. Hotthold. W. Uoldschmldt. ®ra< mb SMS U*bU ZM| ts Ri|Mn,.