Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 15 (1884)
- Issue
- 15. Jahrgang Nᵒ 17.
- Article
- Beilage zu Nᵒ 17.
- Date
- 1884-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
- journal additional
- OCR quality
- 89% known words query
- IRI
…/5369809-5935099-5938153-5938273--5084-5377851- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
— 107 — Zu | 16. Der Schlusssatz entspricht der Opportunität and dem mehrjährigen Usos. Za § 17. Die Motive für die wesentlichen Aenderangen des früheren § 21, welcher absolute Unentgeltllohkeit vorschrieb and die Unterstützung des Consalntes nur Aafrechterhaltung der Reinlichkeit und zur Eintreibung der Zahlung von Reparaturen pnd Ersatz von Sohäden in Anspruch nahm, sind folgende: 1. Der Mangel an Rechtstiteln zur Sicherung der Geldentsohädigung für die in Folge des blossen Auswnlmens nothwendig gewordenen Reparaturen hat schon jezt einen so verwahrlosten Zustand iu den Wohnungen herbeigehlhrt, dass wir zur Abwendung einer grösseren Gefahr circa 1000 M. für Ausbesserungen anwenden müssen. Nach eingeholten zuverlässigen Informationen werden von den Empfängern des Benefizes 3 Lire türk, unschwer gezahlt, welche natürlich, um alle Einwendungen zu vermeiden, vor dem Bezüge der Wohnung zu erlegen oder wenigstens sicherzustellen sind. Dass positive Beschädigungen ausserdem getragen werden müssen, wie auch die Pflicht der Reinhaltung der Wohnungen, ist selbstverständlich: 2. Die cousularisohe Unterstützung würde nur dem Consulate Behelligungen zuführen und sehr aufregend wirken. Wird die Bestimmung, die drei Lire vorher zu erlegen, aufrecht erhalten, so ist Hilfe des Consulates im Allgemeinen nicht nöthig und wird dann in Ausnahmefallen ui» so bereitwilliger geleistet werden. Zu § 20 und 21. Für die wesentlichen Aenderangen gegen die früheren Bestimmungen (tz 24), nach welchen nur ein Viertel des Mietbspreises angesetzt war, welche Summe von dem Looal-ComitA nach dessen Ermessen erlassen werden konnte, und nur ein Pilgerhaus stipulirt wurde, waren folgende Erfahrungen und Erwägungen maassgebend: Litten schon die Einzelwohnungeu furchtbar unter dem Jammer der Verwahrlosung aus Maugel an entsprechenden Mitteln, so war dies mit dem Pilgerhause noch viel mehr der Fall. Es hat dies unserem Institute besonders viel geschaltet und bedarf der dringendsten Abhilfe. Die Ursachen des Uebels sind: Vernachlässigung der Reparatur wegen Mangels an Geldmitteln, Verunreinigung des Hauses durch unsaubere Bewohner, die zurückzuweisen das Local-Comit4 nicht stark genug war. wodurch aber die auständigoreu Pilger, ftlr die doch eigentlich das Institut bestimmt ist, sich scheuen, davon Gebrauch zu machen. In Rücksicht hierauf empfahlen sich die Abänderungen. ad $ 20. Nach genauer Information ist die bisher stipulirte Vergütung von nur ein Viertel der Miethe viel zu niedrig begriffen, und die Wohltliat, sofort ein Unterkommen zu finden, für die Ankommenden so gross, dass sie sehr gern die Hälfte des gewöhnlichen Miethspreixes zahlen, wofür dann aber auch das Haus ganz gut in Stand gehalten werden kann. Die bisher dem Local-Comiti gegebene Ermächtigung, die Zahlung zu erlassen, unterbleibt aber viel besser, nicht nur im finanziellen Interesse, sondern auch zum Schutze des Local-Comitä’s gegen die fortwährenden Quälereien der Pilger. ad ft 21. Da es tbatsächlich nicht durchführbar ist, nur ein einziges Hans bereit zu halten und dieses nur anständigen Pilgern zur Verfügung zu stellen, so erscheint das im Paragraphen gegebene Ausgleichungsmittel geeignet, beiden Arten von Pilgern möglichst gerecht zu werden; dennooh war die am Schlüsse dem Lncal-ComitA ertbeilte Ermächtigung unerlässlich. für (Ihm IjoeuM'oiiiitf1. I, Dis vom Oentral-OomlU eingeaetidslen Oehlsr sind in einer dreifach verschlossenen Gasse, au welcher drei Mitglieder des Local-OomitA«, und «war Jedes einen besonder!!, Schlüssel haben, au deponiren. f 2. Die Auszahlung der Arbeitslöhne oder sonstigen Leistungen soll vom Ueeslrer in Anwesenheit von mindesten« noch einem LocaLOomitä-Mitgliede erfolgen. |!f. All« ankommendan Briefe, ausgestellten Documenta, Oopien u, a. w, werden im Archiv des GomitAs aufbewahrt. | 4 Von dem Looal-Ooroitä darf durchaus kein Vorsohusa an irgend Jemand geleistet worden. § 6. Die für Armen* und Pilgerwohnungen bestimmten Gelder dürfen au keinem anderen Zwecke, selbst nicht für D'Sin tipa nDJ3H u. «. w, auch nur leihweise verwendet werden. (NchlUMM folgt.)