Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 15 (1884)
- Issue
- 15. Jahrgang Nᵒ 6.
- Date
- 1884-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 2)
- Language
- German
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rt ist, nur nicht beim Vorstande anzustoßen, verdimen kein andere« Loo«. al« daß "der Vorstand über sie zur Tagesordnung übergebt, und ihre Meinung erst gar nicht befragt. Untersteht dmn der Rabbiner nicht einer höheren Verantwortlichkeit, al« der vor seinem Vorstande, der oft beim bestm Willen dieAufgabru de« Judenthum« nicht kennt und meist nur, wo er ein seiner Ansicht zustimmendr« Votum erwartet, ein Gut« achten adfordert. — Red.) Selbst die Judm ignorirm ja Ansicht und Urtheil der Rabbiner, Christen künntm geradezu sagen: die« ist Einzel- und-Privatansicht ohne autoritative Geltung; dmn wmn auch hundert beliebig ausgewähltc Rabbiner überrinstimmm würden, man könnte doch glauben, eine noch größere Anzahl von entgegengesetzter Ansicht zu finden. Hier zeigt sich wieder die Rothwendiakrit einer jüdischen Eentra lVerwaltung, welche, auch ohne daß der Staat sie eingesetzt hat, durch Wahl und Selbstbestimmung der Gemeinden autoritative Kraft und Geltung habm könnte. Rur die Erklärung einer solchm Gesammtheil hätte in dem vorliegenden Falle Bedeutung. Diese Verwaltung würde selbstredend ja auch au« Männern der verschiedenm Richtungen zusammen- Sesetzt sein müssen: auch nicht blo« aus Gelehrten und iadbinem, Männern der Wifsmschaft und de« Amt», bestehe», sondern auch Vertreter der Gemeinden. Männer de« politischen Leben« und Vorsteher würden darin Sitz haben. Denn die - meinen Fragen de« religiösen Leben« haben nicht blo« eine wissenschaftliche, sondern auch eine praktische Seite. So würde ja auch z. B. die Berliner Begräbnißfrage nicht dlos vom wissenschastlich-halochischen Standpunkte zu den» theilm sein, sondern auch vom praktischen Standpunkte in Betreff der Mischehe, von der sie auSgegangen ist. und der man durch allgemeine Bejahung der Anlage und Bewilligung de« Antrag« vielleicht wider Willen Thür und Thor zu Sffnm fürchtm könnte.*) Und wenn selbst vom halachijchen Standpunkte eine solche Mischehe nicht anzugreifen wäre, so weist ja die biblisch« und jüdische Geschichte Beispiele und Fälle auf, wo man. abgesehen von der principiellm Zulässigi keit. au» praktischen Gründen und im öffmtlichm Jntereffe! der Mischehe mtgrgrntretcn zu müssm glaubte. Alle solche | Fragen von allgemeinem Jntereffe würden von einer Central-! Verwaltung beantwortet iverden müssen. Allein man huldigt > trotz aller Mahnungen durch Wort und Lebm dem leidigen! und indjffermtm „Gehenlassen". Nun, wenn nicht«zur Besserung * geschieht, fürchten wir — nicht dm Untergang de» Judenthum», der unmöglich ist, — aber wohl eine ausschließliche Herrschaft der stillstrhrnden und rückwärl«schrritmdrn Orthodoxie. Dir historische Fortentwickelung de« Judenthum« würde allsdann zeitweise verleugnet und sistirt werden, aber Gott weiß, wie lange. Diejmigm aber, welche im Berliner Rathe au« Furcht gegen die Bewilligung eine« jüdischen Grabe« gestimmt habm. sind nicht Finsterlinge zu nmnm. Wir zwar fürchten nicht, daß um der Aussicht willen, auf jüdischem Friedhöfe dereinst begrabm zu werdm, auch nur eine Mischehe mehr nnaeganam werde. Wir hätten auch in Ungam von der betreffenden Gesetze«vorlage keine Ueberfluthung mit Mischehen gefürchtet, ebenso wie in Deutschland und Frankreich die obligatorische Civileh« keine solche gebracht hat. Wir stimmm daher sowohl von halachischen wie praktischen Standpunkte für Zulässigkeit der dmntragtm Beerdigung. Obm in den Wipfeln ist Bewearmg, da untm im Grunde ist Ruhe; Friede soll sein im Tobe, so aber auch im Leben, um der Lebenden, gewiß um der Tobten willen. Gehen wir einmal wieder mit den Beweisen der Liebe und Toleranz voran. '3*n *JBö. da« Princip und Motiv unserer Alten, heißt nicht blo«: au« Nachgiebigkeit zugestthm, damit wirFriedm empfangen. sondem au» Liebe und Toleranz bewilligen, damit wir Frieden stiften. Wir wollen gewiß keine Schrankm der Trmnung aufrrchtm und dürfm e» auch nicht, dmn unsere Altm thaten e« nicht. *) Deshalb darf doch die Blahrhelt nicht verleugne» «erden, dl« praetlschr« Bedenken können ja dabei auch Hervorgehaben «erden. (Red.) In Berlin wäre zweifel«ohne wohl auch ein solchm Grundsätzm mtsprechende» Votum erzielt wordm; e« fehlte aber nicht blo« da« Gutachten, sondem auch die Gegenwart und Rede der Rabbiner, welche gewiß überzmgmd gewirkt und Zweifelnd« gewonnen haben würde. Die Zuz.ehung von sachverständigen Rabbinern sollte überhaupt bei derartigen Fragm al« Regel für die jüdischen Gemrindeveriva ltungm ausgestellt «erden. Trotz aller Hochachtung vor der sonstigen Wei«heit und Gelehrsamkeit, welche sich vielleicht im Collegium vertreten findet, kann doch nicht jeder alle« wiffen wollen. Theilung ' der Arbeit und specielle Fachwissenschaft sind zur Nothi Wendigkeit geworden. I Man hat von einer Rrvision de« Schulchan-Aruch im Geschmacke und nach dem Bedürfniß unserer Zeit gesprochen. Revision de« Schulchan-Aruch — setzt voraus, daß da« Buch als Gesetzbuch gelte.*) E« enthalt aber nur Ueberlieferungrn der Vorzeit, welche, wenn auch religiösen Inhalt«, doch nur im historischen Sinne ausgezeichnet lind und nickt revidirt d. h. abgeändert und modificirt werden können.**) Wir können nur. wie bei den Uederlirferungen in Betreff de« „Akkum", gleich dm Früheren de» erklärmden Zusatz machen: „Die« gilt für unsere Zeit nicht mehr";***) aber ändern dürfen wir Nicht«, ohne den Charakter de« Buch« zu ändern. Die Ueberlieferungen de« Buch« haben religiösen Werth, aber gelten nicht als religiöse« Gesetz, sind nn« Vorbild. aber nicht Vorschrift, haben normaliven, aber nicht autoritativen Charakter. Da« Buch ist ein Hülssbuch für talmudische Studien i und rituelle Entscheidungen, aber kein religiöse« Gesetzbuch > mit bindender Kraft. Wir habe» kein religiöses Gesetzbuch; I die mündliche Lehre sollte ihrer ürsprüngUchen und princi-! piellen Bestimmung nach nicht einmal ausgeschrieben werden, um sie in allen Zeiten flüssig zu erhalten, Stillstand und Erstarrung de« religiösen Gesetze« zu verhüten und fort* schreitende Entwickelung der religiösen Gesetzgebung zu ermöglichen. Der Schulchan Aruch nt daher kein Gesetz-, sondem ein Lehrbuch, aber nicht im katechetischen Sinne zu Schul- und Untcrrichtszwcckc». sondern zum Zwecke theologischer Studien, sowohl bei Lösung academischrr, wie bei Entscheidung praktischer Lebensfragen, namentlich behufs vorläufiger Orientirung über eine vorliegende Materie. Wer da« Buch ander« verwendet, kennt dessen Zweck und versteht deffen Inhalt nicht.-f) Alzey. vr. Rothschild. 2. Dir Nackdemerkung. mit welcher die geehrte Redaktion meine in den Nummern 2 u. 4 der „Wochenschrift" veröffentlichten Ausführungen über den »Judenspiegrlproceß" in Münster begleitet, veranlaßt mich, zur Klarlegung de« von mir vertretmen Standpunkt« auf den Gegenstand noch einmal mit einigen Worten zurückzukommen. „Da« Unheil über die Verbindlichkeit de« Schulchan-Aruch. so meint der Herr Redakteur, wird eben je nach der religiösen Richtung de« Unheilmdm verschieden au«fallm". Ganz recht; nur meine ich, daß diese Bemerkung dm Kernpunkt der Frage nicht trifft und darum auch die Bewei«kraft meiner Ausführungen nicht im Geringsten zu erschüttem vermag.ff) Ich habe r« da gerade al» einen brklagriiswerthen Mißgriff bebezeichnet, daß bei einer Gelegenheit, wo e« sich darum handelte, für die Ethik de« Judenthum« überhaupt in die Schranken zu treten, die Vertheidigung von einem einseitigen und meine« Erachten« sogar unhaltbaren, Parteistandpunkt •) Dafür glli es — unter uns gesagt — doch bei sehr Bielen. (Wrt.i Da» wird eden von vielen Sachkennern sogar bestritten. (Red.) »—» Da» kann doch nur aus dem vege eingehendster Prüfung und »tevtflon geschehen. (Red.) t) Da» auszusprechen. ist eben der Einzeln« nicht berechtigt, da« kanu nur mit Nachdruck von einer Kabdluerversammlung (oder Synode) geschehen, deren Roihwendtgkeit dt« Zeitereignisse tiigllch dringender fordern. (Sied.) ft) Da« wollte sie auch nicht, sonder» nur den Herrn Seminarlehrer Dreu vor — unsere« Erachten« ungerechtfertigten — Vorwürfen in Schutz nehmen; da» hielten wir für Kedactlonstzslicht. (tzted.t