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Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums · 1882-01-01 · 13. Jahrgang Nᵒ 47. · p. [Seite]

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Journal
Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
Volume
13 (1882)
Issue
13. Jahrgang Nᵒ 47.
Date
1882-01-01
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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m MJO. J882. ■1WM - 11—— - — - IsraeMsche J-bramu. Wachen-Schrift fit die religiös«» und soetale« zviereffen des Audeuthums. •rf+rirt KW« «1tt»»ch m. trilft fttrart Um »Ichemtltch rrlchei»e»ven M «ff« ••tlaMmi ««» V»chd«»»l»»O»« »ie«*ii4tzrltch M Mark. WM frlvtfttr 9U4 veAerreich lf.(M4k« P»4l««tz,: u m. \** A»<*. Pu*. 4 r*Urt) Mit 114. IlflwMwtT« Ur ,»oche«ichrist* 4 »» %U M vStirr«t«r4UU4> 4 14 »i. Verantvortlicher Mcdactenr und ^xrouigeber ^Rabbiner Di'. HK. Ztastmer in Magdeburg. Für «»Ortzeit, »echl Frleüe»! > Magdeburg, 22. November. Mr M« .■ < 4 < * * f 4 r I f t~, afe flr MJ||. klf4<llti[ilmMitr, MiMit#» ••''t'n V-»U»-Ue ihr Mm Raum mtn, mjtC0 Mn4mt U»i »m» »»iichUMUch ,« tmtnft ■««•ntrnMt»rtttnn m Ö. L. n.ub. f* »»•■«tu»« a. «Ort*, «tni. «artt K. ctaiaIc.TMa. Indatr: IlitniH Urtiftl: Gericht«enlscheidungen. — Briefe au» London. Vertchl« «** *»rrefd»«»«»»e» r Deutschland: Magdeburg Schinlank». Statzsurt. Bom Elsaß. Oesterreich: Wien. Frankreich: Pari«. Skußland: Petertdur,. Türkei: Palistina. Jerusalem. Ner«isM»» «r»» neuest« MaMrtchtenr Magdeburg. Toblenj. Darnistadt. Andernach. Oppeln, tkatzenftetn. Brody. Pest. Pest. Brün». Pan«. Oxford. Rumänien. -enilloto«: Eine Mischehe. Inserat«.??ochen- November 1882. KUalew. 5643. Kai,über. Denaerstag . . 33 12 Freit«, ... 24 13 (« U. 38 K.) e«»»«dend . 25 14 Ei»«:«« .... 76 16 Reinig .... 27 16 Dir»«t», . .. 38 17 Miltao.v . . . 29 18 TeiaerSta, . . 30 19 Gerichtsentscheidungen. So mancher Leser dieser .Wochenschrift' wird verwundert den Hopf schütteln, wenn er die Ueberschrist diese» Artikel» liest; sein Erstaunen wird noch steigen, wenn wir ihm verrathen, daß wir ihn zunächst zu einer Besprechung der Entscheidungsgründ« de» Reichsgericht» im Prozeß Mommsen einladen. Wir werden hierdurch — die» wollen wir ihm zu seiner Beruhigung sagen — den Tendenzen unsere» Blatte» nicht untreu, wir glauben vielmehr, daß e» die Pflicht von Blättern, die vornehntlich jüdische Interessen vertreten, ist, auf diese Lntscheidung«gründe aufmerksam zu machen. Der un» speciell intereffirend« Theil der EntscheidungSgründe lautet wie folgt: ,E» ist ein Recht»irrthum, daß bei Beleidigung einer Mehrheit von Personen der Einzelne, welcher den Strafantrag erhoben, besonder» bezeichnet sein müfle. In subjektiver Hinsicht kommt e» nur daraus an, daß der Beleidiger sich bewußt gewesen, daß er alle diejenigen habe treffen wollen, welche die neue Wirthschaft-politik vertreten, gleichviel ob er dabei an den Fürsten Bismarck gedacht hat oder nicht.' Wenden wir diese Gründe auf die Beleidigung einer Religiontgesrllschast, einer Mehrheit von Personen, z. B. der Juden, anl Die Staat»anwaltschast wird nach diesem Präju« dtze de» höchsten Gerichtshof, da«, wenn es auch nicht Besetz ist, so doch den Gerichten zur Nachachtung zu dienen hat, nicht mehr i» der Lage sein, den Antrag eine» Vorstände« einer jüdischen Gemeind« auf Erhebung der öffentlichen Klage wegen Beleidigung der Jude, zurückznweisen. vi«her wurde dt« Weigerung der Erhebung der öffentlichen Klage darauf gestützt, daß der betreffend« Vorstand nicht legitimirt zur Stellung de» Strafantrag» sei, da nicht er, sondern die Religion«» gesellschaft der Juden beleidigt sei. Nach der neuesten Entscheidung ist e» nicht erforderlich, daß der Vorstand beleidigt sei, e» kommt nur darauf an, daß der B e l e i d i g e r sich bewußt gewesen, daß er alle diejenigen habe treffen wollen, die zur Religion-gesellschast der Juden gehören, gleichviel ob er an den Vorstand einer Gemeinde oder an diejenigen, die den Strafantrag gestellt haben, speciell gedacht hat oder nicht. Diese Voraussetzung der Bestrafung liegt zunächst bei denjenigen vor, die den Juden al» Race bestimmte beleidigende Eigenschaften vorwerfen, sie wollen alle diejenigen treffen, welche zu dieser Race gehören. Die Herren Henricr und Genoffen dürsten jetzt, wenn die Staatsanwälte nach den eben entwickelten Grundsätzen die Anklage erheben, oder wenn die Gertchtrhöfe im Fall der Weigerung seiten» der Staat»«»- waltschast, die Lrhebung der öffentlichen Klag-, de.en Durchführung dann der Staatsanwaltschaft obliegt, b e s ch l i e ß e n, auf Grund von Anträgen seiten» der Vorstände der jüdischen Gemeind«, sehr wohl zu saffen sein, und würde wohl jetzt di« Staatsanwaltschaft nicht, wie e» geschehen, den von dem Vorstand« der jüdischen Gemeinde zu Berlin gegen Willmaun« wegen seine« Buche« .Die goldue Internationale' gestellten Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage zurückweisen, vorausgesetzt, daß eine Strafverfolgung «egen inzwtschen eingetretrner Verjährung nicht unzuläffig geworden. Wenn wir die Eonsequenzen der Entscheidungsgründ« de« Reichsgericht», soweit sie Beleidigungen der jüdischen Gesammtheit betreffen, zu beleuchten versucht haben, so geschah die« nicht zu dem Zweck«, um die Vorstände von jüdischen Gemeinden anzuseuern, di« Staatsanwaltschaft mit Anträgen auf Erhebung der Sffentliche« Anklage gegen Antisemiten zu über-

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