Israelitische Wochenschrift
- Journal
- Israelitische Wochenschrift
- Volume
- 25 (1894)
- Issue
- 35 (31.8.1894)
- Date
- 1894-08-31
- Page
- [Seite] (sequence 2)
- Language
- German
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mannsstand, mit dem jener Richter am meisten zu thun hatte, eine solche Ehrfurcht vor dem Schwur bezeugt, wie hoch müssen erst die ftommen Wächter der Religion und der Sittlichkeit, die Rabbiner, darüber denken! Man sollte nun -meinen, wenn diese sich in dieser ttosttosen Zeit zusammenthaten, um der irregeleiteten öffentlichen Meinung ein Genüge zu leisten und feierlichst erklätten und bctheuertcn, die Juden bekennen sich zu keinen geheimen Lehren und sie huldigen keinen Grundsätzen, die sie nicht vor dem strengsten Richterstuhl der Moral verantworten könnten, so mußten die Herren vom antisemitischen Tugendbund darüber doch belehrt sein. Aber nein! Im Talmud können sie selber keine Zeile lesen, so sehr sich manche von ihnen mit ihrer großen Gelahrtheit brüsten, und eine Kundgebung von jüdischen Rabbinern auf Treu und Glauben hinzunehmen, fällt ihnen natürlich nicht ein. Und doch würde kein Rabbiner der Welt, auch nicht der geringste, sein Gewissen mit einem falschen Zeugniß belasten, selbst wenn cs gälte, den bedrohten Talmud zu retten! — Unsere alten Lehrer scheinen die sittlichen Begriffe ihres Volkes gerade in diesem Punkte besser gekannt zu haben, wenn sie ihre richterlichen Urtheilssprüche in unzähligen Fällen von der Eidesleistung des Klägers oder Beklagten abhängig machten. Fürwahr, ihr Scharfsinn, ihre richtige Schätzung des jüdischen Charakters täuschte sie nicht — an dem Prüfstein des Eides sondetten sich oft die Schlacken der Lüge ad und die verborgene Wahrheit konnte rein hervottreten. — Nur einen merkwürdigen Fall weiß uns der Talmud zu erzählen, wie Jemand fälschlich behauptete, eine geliehene Summe, für die er eingellagt wurde, zurückerstattet zu haben und dies auch beschwor. Es lag hier der erste Fall von reservatio mentalis vor und gab Veranlassung zu näheren Bestimmungen über die Eidesabnahme bei Gericht. An dem anberaumten Termine erschienen nämlich die Patteien, und der Schuldner, der einen schweren Spazierstock in der Hand trug, bat seinen Gläubiger, diesen für einen Augenblick zu halten, bis er seinen Schwur abgelegt, was dieser auch that. Als aber das Schreckliche geschehen und der Kläger den begangenen Meineid anhören mußte, gerieth er außer sich und schleudette wuthend den Stock von sich zu Boden, daß er in Stücke zerbrach. Und was zeigte sich? In dem Stocke war das Geld verwahrt, worüber hier processirt wurde! Ein solch geheimer Vorbehalt, ein solches Abfinden mit seinem Gewissen, welches die Kasuistik der Jesuiten später zn einem Axiom erhob, scheint aber dem jüdischen Geiste so fern gelegen zu haben, daß es erst dieses Präcedenzfalles bedurfte, um Ver- Wahrung dagegen einzulegen. — Wie hoch dem Juden nicht nur ein Schwur, sondern auch ein bloßes Versprechen, eine Zusage, ein fester Vorsatz, ob ausgesprochen oder auch nur gedacht, stets galt, zeigt die sttengste Erfüllung jedes noch so geringfügigen Gelübdes, wie man sie in früheren Zeiten antrifft. Wie bei anderen Böllern, scheinen die Gelöbnisse auch bei den Judm damals sehr en voxue gewesen zu sein. Ursprünglich aus einem religiösen Bedürfniß, einer spontanen Anregung, irgend ein gutes Werk zu stiften, hervorgegangen, wurde es zur Gewohnheit, der Eingebung eines augenblicklichen Affekts folgend, sich in gutem wie in schlechtem Sinne bald dies bald jenes zu geloben, Genüssen zu entsagen und sich Kasteiungen aufzulegen, die sich manchmal als gar zu hart oder undurchführbar erwiesen. Konnten derartige übereilt gethanene Gelübde vor der ruhigen Ueberlegung auch nicht Stand halten, so fühlte sich das Grmüth doch dadurch bedrückt, da man ja doch sein Wott einhalten wollte. Den Lehrern und Weisen lag es nun ob, die Gelübde zu prüfen, das Gute vom Schlechten zu sondern und so ein Palliativ zu schaffen, um die schädlichen Auswüchse dieser Gemüthsaufwallung zu verhüten, ohne zu sehr an der bindenden Kraft des Wottes zu rütteln. Nur so erllären sich die mannigfachen Bestimmungen über die ״Nedarim“ (Gelübde) und das so vielfach mißverstandene .Kol-Nidre-Gebet", au dem selbst Judenfreunde vielfach Anstoß genommen und noch nehmen.*) Wir für unsere Person erkennen vielmehr auch daraus, ivic heilig dem Juden stets der Schwur war; — sicherlich lag auch diesem Gebete ursprünglich nur ein sittlicher Gedanke zu Grunde, für welchen unsern Feinden in ihrer blinden Wuth, mit der sie über Alles, was uns heilig ist, herfallen, gar kein Vcrständniß haben. Als ob wir es diesen je recht mache,: könnten, und als ob ihr Zetergeschrei wirllich nur den jüdische» Satzungen und Lehren gälte! Den Talmud schlägt man, aber das jüdische Kapital meint man. Auch der Jude ohne .Kol- Nidre" und Talmud wird ihr Prügelknabe bleiben, so lange er noch etwas besitzt, oder sich die Aufhetzung gegen ihn als — einträglich erweist. Die Socialhygiene der 3u&en.*) Besprochen von Dr. Singer -Eoblenz. l. Ene schwere, aber lohnenswetthe Ausgabe hat der gelehrte Verfasser sich gestellt, und sie mit konsequenter Logik, glänzender Geschicklichkeit und strenger Sachlichkeit gelöst. Das Buch wird jeden Menschensieund erfreuen, dem Medirinrr neue Gesichtspunkte eröffnen, dem Theologen — dem jüdischen wie dem unbefangenen christlichen — das wahre Verständlich der sozialen und hygienischen Lehren des weisen Gesetzgebers der heiligen Schrift erleichtern, und die aller Effcetliascherei abholden Wissenschaftlichkeit, mit der die vorgezeichnete Tendenz durchgeführt worden ist, fordert nur die Anerkennung der Kritik heraus, welcher die angenehme Pflicht znsättt, daß wie aus einem Gusse hcrvorgegangene Buch zu besprechen Fürs Erste läßt der Autor in diesem Separ»tabdruck aus seiner .Einführung in das Studium der soziale» Hygiene" die Sozialhygiene der Chinesen, Inder, Perser und'Aegypter, kurz der alten Völker Revue passieren. — .Der Orient ist die Wiege der Zivilisaüon; dott reiften auch die ersten hygi-׳ rnischen Systeme heran", heißt es in der Einleitung; Confueius, Manu, Zoroafter, Meues waren nicht nur Religionsstifter, sondern Kulturstifter; sie alle aber überragte Moses, der Gesetzgeber der Juden, der alle anderen System.׳ gründlich gekannt und sie mit vielen Erweiterungen und Bereicherungen für sein Volk nutzbar anwandte. Ja, darin ist Mojes allen weit voraus, denn während beispielsweise bei den Indern nur den Bralnnancn der Genuß von Säugettheren, deren Huf nicht gespalten ist u. s. w.'verboten ist, erzieht Moses das ganze Volk zu Priestern und sondert die eigentlichen Priester von dem übrigen Volke nur in Bezug auf ihre heiligen Dienstleistungen ab, die Ge- und Verbote für das alltägliche Leben sind ihnen jedoch gemeinsam. Die Chinesen und Inder betonten den Einfluß des Geistes aus den Zustand des-Körpers, und verlangten die Bezähmung aller Affekte und Leidenschäften — der Autor spricht es nicht direkt -auss beweist es jetzoch durch seine Ausführungen, daß Moses sel>r weise handelte, als er auch dem umgekehtten Verhältniß seine Aufmerksamkeit in hervorragender Weise schenkte. Vieles, sehr vieles aber in der sozialen und hygienischen Gesetzgebung jener Völker berühtt uns so wundersam bekannt» daß ihr gemeinsamer Ursprung mit der mosaischen nicht zu bestreite» ist; ganz besonders ist es unabweisbar,' daß Moses, mit d'cn ägyptischen Weisen naturgemäß aus ein und derselben Quelle geschöpft hat; der Verfasset sagt daher mit Recht, daß js durch.nichts *) Gerade deshalb Hallen wir di» Abschaffung diese» Gebele« (?) - wo es »och nicht geschehen — sür dringend geboten. .Räumet weg jeden Anstoß aus dem Wege meine« Bolle»!“ — Die Gattung von Gelübden, welche die Sol-RidreFormel im Auge hatte, komint jetzt wenig oder gar iiicht vor, und wer im Affect sich damit belastet ha» und bedrückt fühl», der mag privatim die Lösung einhole», aber in den öffentlichen Gotte-dienst gehört da» keinessall«. *) Tie Sozialhygiene der Jude» und de» altorientalischen Böllerkreise». Bo» Tr. Alsred Rassig. Deutsch« BerlagSanstalt: Stuttgart, Leipzig. Berlin, Wien 1884. Re».