Israelitische Wochenschrift
- Journal
- Israelitische Wochenschrift
- Volume
- 25 (1894)
- Issue
- 3 (19.1.1894)
- Date
- 1894-01-19
- Page
- [Seite] (sequence 2)
- Language
- German
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um für die anderen aut der Landeskirche Ausgetretenen die kirchlichen Gnadeninittel zu bezahlen, welch« die bequemen und billigen staatlichen Einrichtungen ihnen gewähren — oder hätten nur ein saar reiche und opferfreudige Thristen die ersten Auslagen gedeckt, dann hätte man mit den Juden vorsichtiger, zarter und diplomatischer umgehen können. Diese Darlegung gesollt uns auSnehniend gut und wir h oben an den, nichts auHusetzen.so unfreiwillig dieses Geständnis; auch war und so wenig man auch beim Abdruck daran dachte. Kostbar wird aber diese Satire — Und darauf richtete sich unsere Anspielung an der Spitze dieser Besprechung — daß der Verfasser bereits ausspricht, was wir schon vorausgesehen und ausgesprochen haken, daß er gern Herrn v. Egidy, den geistigen Riesen und Leiter dieser Bewegung, einfach ins Schlepptau nehmen will! Wir bedauern es, das; Herr v. E. diesen Undank erfährt, in die zweite Reihe verwiesen zu werden, wo er doch mit Recht der Erste ist, weil er der Erste war, der den Mut hatte, das auszusprechen und niit Drangabe seiner Lebensstellung zu bekräftigen, was Tausende vor ihm vielleicht schon dachten. Mit Recht erfährt der Vers., welcher eine Vereinigung der Egidy'scheu Bewegung, der ethischen Kulturgesellschaft mit der geläuterten und veredelten Freimauerei Settegast'scher Richtung anstrebt, von dem Herausgeber eine Abfertigung, die zu gut ist, als daß auch nur ein Wort davon verloren ginge, weshalb sie hier reproducirt werden soll, damit auch andere Gesellschaften, welche mit ihrer unzeitgem äßen Geheimnlskrämerei Freimaurer spielen, eS sich Himer die Ohren schreiben: ״Die Freimauerei mag sich deffen nur voll bewußt werden, daß sie ein großes Unrecht gegen die Gemeinsamkeit begeht, wenn sie noch länger hinter verschlössenen Thüren arbeitet. Muß nicht das draußenstehende Volk irre werden? Der Muth des öffentlichen Zeugnisablegens ist die höchste sittliche That und deshalb mögen die Freimaurer jcht diese Thal thun, welche die Menschheit von ihnen fordert. Der Glaube an die eigene Kraft wird mit dieser That wachsen. ES sind in den Logen gewiß geeignete Männer vorhanden, welche die von dem Einsender gewünschten, wahrhaft erlösenden Reformen durchzuführen vermögen." Wie selten, stimmen wir mit diesen wahrhaft großen erlösenden Worten des Herrn Pros. Lehmann-Hohenberg vom ganzeu Herzen überein. Herr Geh.-Rath Settegast hat schon Großes gethan; unvergänglich wird aber sein Ruhm sein, wenn er die Freimauerei, der er schon manche Fessel abgestreift, auf die Bahnen leitet, die chr auch die Anerkennung anßenstel)«nder, nicht eingeweihter edler Männer «intragen werden. ״Daß die ganze Erde eine Loge werde," daß eine Bruderkette alle Menschen umschlinge! Wir wollen Alle gern an diesem Steine Mitarbeiten; mit Männern wie Seltegast, Egidy — wenn sie uns so annehmen, wie wir sind — wollen wir gern Arm in Arm kämpfen, an unserer Läuterung und Veredelung thätig sein, denn wir wissen, daß auch wir nicht unsehlbar sind, nur läßt man unS keine Ruhe. auSschlieUich an unser Innere», unser Bestes zu denken und daran zu meißeln. Auch wir wollen die Zeit fördern, in der Wahrheft wird, was Gottfried Schwarz (S. 17) als Ideal hinstellt, unser Glaube» aber schon seit mehr als drei Jahrtausenden ist »Kinder werden unseres Vaters im Himmel — vollkommen zu den, wie der Vater im Himmel vollkommen ist." (Oe» XIV, 1. Genesis XVII, 1.) Der Talmud über Glücksspiel. Strenge und milde Auffassungen vom GlückSsp gehen im Talmud und deffen GefolgSbüchern nebeneyi her. In der Mischna, der Grundschrift deS Talmud», Tr tat Sanhedrin 3, 3 heißt eS: Unfähig zum Richters« und zur Zeugenschaft sindKubiaspieler,* *) Wucherer u.s.t» Rabbi Juda erklärt, Kubiaspieler seien nur dann dazu unfähi; wenn sie keinen andern Erwerb haben als das Spiel; sä wenn sie einen andern Erwerb haben. Wer im Kreise der Volksgenossen als gewerbsmäßig Spieler galt, erschien in seinem sittlichen Wert und in sein bürgerlichen Ehre so gemindert, daß er nicht als öffentlit Anskunftsperson bei Gericht auftteien oder gar selbst al Richter wirken durfte. Wer so oft Vermögen auf»- Spk< setzte, deffen Gewissenhaftigkeit erschien fraglich; wer so o! wagte, galt für unfähig, zu wägen, sei es die eig AuS>age, daß sie streng der Wahrheit entspreche, sei e» Streit zweier Parteien, so daß er nach Gerechtigkeit t Billigkeit entschieden werde. (Bergt, die Gemara, die örterung der Mischna, S. 24b und me Lommentare zu beib Im Sinn und Geist der Mischna und Gemara s auch der Schulchan Aruch, ein Talmud-Compenbium, in! Teile Choschcn Hamischpat (Brustschild de» RechtS), Cap. 31 § 3 den Satz auf, das Kubiaspiel disqualificiere zum Zeu und zum Richter nur dann, wenn e» gewerbsmäßig betrie werde. Er wird also die vom Talmud und Schulchan Ar statuierte Straffolge teilweiser Infamie an daS Erfordernis 1 Gewerbsmäßigkeit geknüpft. Dies entspricht bereit» dem Swn punft der inodernen Strafgesetzbücher, insofern diese ebeufa nur das gewerbsmäßige Glücksspiel unter Strafe stellen. Das allgemeine Verbot de» Hasard ohne Skrafandrohun ist wie im Talmud auch im Choschen Hamischpat (370 enthalten, wo gelehrt wird, daß Kubiaspiel überhaupt — gewohnheitsmäßig oder vereinzelt, ob gewerbsmäßig oder 1 *־ gewerbsmäßig betrieben — als Raub verboten-sei. «a sich zum Glücksspiel hinsetzten, sollten fast angesehen wertzj wie Räuber.**) Und in der That liegt dieser Äennjri"“““ des Glücksspiels al- Raub für manche Fälle eine tr psychologische Beobachtung zu Grunde. Haben doch, besonl bei unverhältnismäßig hohem Spiel, die seelischen Bor die sich da unter der Maske des Gleichmuts, wie Lebensart vorschreibt, abspielen: da» frohlockende Einhcimß der Beute auf der einen, da» innerliche Knirschen und " Verwünschung des widrigen Zufall» aus der andern eine gewisse Aehnlichkeit mit dem Hergang eine» Rauba« Dennoch hätte die gedachte Charakterisierung nach uns modernen Begriff vom Raube al» gewaltthätiger EntwenpW etwas UebertriebeneS. Denn daS Zwingend« ist sa hier W die Spielregel, der sich beide Partner gleichermaßen null warfen haben, und nicht persönliche Gewaltthätigkeit. Alst im jüdischen Gesetz wird »Raub* auch in einem weiterH Sinne verstanden uud begreift dann außer dem gewaltthäti dem Raub im eagern Sinne, jede offene BermögenSschädi! in sich, im Gegensatz zum heimlichen Diebstahl, .1 *) Bubia, griechisch kybos, lateinisch cabas — Würfel, de, auch jede« ״der« «ritze», 31■ 9VUUfpW, ähnlich ml« das fra»S Wort ״haaard■4,!eine» «ätsche» llrfprmrg »ach (aar, wit 1 aarfr) gleichfalls hat Würfel bedeute»«, i» Weiter«» St»»e >ebt»S »trd. Llbtaspieler Hecht Ms. .MiiäSspieler" llberhaapt. 1 *ר .Maea gaaUain bon — V»»si-Nä»drr fl»d sie" Hecht Üiaschi-4»«»e»ty z» »aserer Aischuasielle. Ä